JudikaturJustiz2Ob224/16d

2Ob224/16d – OGH Entscheidung

Entscheidung
19. Dezember 2016

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Veith und Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé und den Hofrat Dr. Nowotny als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach H***** H*****, verstorben am *****, zuletzt wohnhaft *****, über den Revisionsrekurs der Verlassenschaft nach E***** H*****, verstorben am *****, zuletzt wohnhaft *****, vertreten durch den Verlassenschaftskurator Dr. B***** S*****, dieser vertreten durch Dr. Harald Wimmer, öffentlicher Notar in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 27. Juni 2016, GZ 45 R 265/16b 30, mit dem über Rekurs des Fonds S*****, gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Leopoldstadt vom 11. Dezember 2015, GZ 32 A 58/15i-17, ein Verbesserungsauftrag erteilt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Gegen einen Beschluss des Rekursgerichts, mit dem dem Erstgericht die Einleitung eines Verbesserungsverfahrens aufgetragen wurde, kann der Oberste Gerichtshof nicht angerufen werden (RIS-Justiz RS0036243 [T8]; 2 Ob 41/07d). Nach ständiger Rechtsprechung greifen Verbesserungsaufträge noch nicht in die Rechtsstellung des Adressaten ein. Dies gilt auch für das Außerstreitverfahren (3 Ob 105/14h; 2 Ob 73/11s). Erst die Zurückweisung des nicht verbesserten Schriftsatzes berührt die Interessen des Einschreiters (RIS-Justiz RS0036243). Damit bedarf es auch keiner (weiteren) Verbesserungsauftragsanordnung, weil (auch) das vorliegende (unzulässige) Rechtsmittel nicht im ERV eingebracht worden ist (§ 89c Abs 5 Z 2 GOG iVm RIS Justiz RS0128266).

Rechtssätze
2
  • RS0128266OGH Rechtssatz

    03. März 2022·3 Entscheidungen

    Gemäß § 89c Abs 5 Z 1 GOG idF BGBl I 2012/26 sind Rechtsanwälte nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr verpflichtet. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung ist wie ein Formmangel zu behandeln, der zu verbessern ist (§ 89c Abs 6 GOG idF BGBl I 2012/26). Für Eingaben eines Rechtsanwalts ab dem maßgeblichen Stichtag 1. 5. 2012 (§ 98 Abs 15 Z 1 GOG), die auf dem Postweg und nicht im elektronischen Rechtsverkehr eingebracht werden, ist demnach ein Verbesserungsverfahren durchzuführen. Die bisherige Rechtsprechung (RIS‑Justiz RS0124215; RS0124335; RS0124555), die in der nicht auf elektronischem Weg eingebrachten Eingabe keinen die geschäftsordnungsgemäße Behandlung hindernden Formmangel erkannte und von einem folgenlosen Verstoß gegen eine reine Ordnungsvorschrift ausging, kann infolge Änderung der Rechtslage für solche Eingaben seit 1. 5. 2012 nicht mehr aufrecht erhalten werden. In gewollter Abkehr von dieser Judikatur müssen die im neu gefassten § 89c Abs 5 GOG idF BGBl I 2012/26 genannten ERV‑Teilnehmer/innen in Hinkunft den elektronischen Rechtsverkehr zwingend verwenden. Das gesetzwidrige Absehen von der Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs durch zur Nutzung Verpflichtete soll ‑ als Verletzung einer zwingend einzuhaltenden Formvorschrift (§ 89c Abs 6 GOG idF BGBl I 2012/26) ‑ zu einem Verbesserungsverfahren und bei einem Ausbleiben der Verbesserung zur Zurückweisung der Eingabe führen.