JudikaturJustiz2Ob213/11d

2Ob213/11d – OGH Entscheidung

Entscheidung
19. Januar 2012

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L***** M*****, vertreten durch Mag. Marie Rose Eberle, Rechtsanwältin in Bregenz, gegen die beklagte Partei V*****gesellschaft mit beschränkter Haftung, *****, vertreten durch Dr. Rolf und Dr. Frank Philipp, Rechtsanwälte in Feldkirch, wegen 26.841,66 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 13. Oktober 2011, GZ 2 R 176/11s 44, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der konkrete Umfang der ärztlichen Aufklärungspflicht richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und wirft abgesehen von auffälligen Fehlbeurteilungen keine erheblichen Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO auf (RIS Justiz RS0026763 [T1, T2, T5]; RS0026529 [T18, T20, T21, T30, T31]).

Eine auffällige Fehlbeurteilung kann dem Berufungsgericht noch nicht vorgeworfen werden, wenn es bei einer nicht dringlichen Operation die unterbliebene (bzw nicht bewiesene) Aufklärung der Klägerin als Patientin über das eingetretene Risiko, dass eine operationsbedingte Infektion auch einen chronischen Verlauf nehmen kann, als Aufklärungspflichtverletzung qualifiziert hat (vgl RIS Justiz RS0026375; RS0026313 [T8]). Vielmehr hält sich diese Ansicht noch im Rahmen des dem Berufungsgericht zustehenden Beurteilungsspielraums.

Eine auffallende Fehlbeurteilung liegt auch insoweit nicht vor, als das Berufungsgericht der Klägerin kein Mitverschulden zugemessen hat. Entgegen den Revisionsausführungen wurde nämlich im schriftlichen Aufklärungsbogen nicht auf das erwähnte Risiko hingewiesen, sodass die Klägerin es auch bei noch so genauer Lektüre nicht zur Kenntnis nehmen hätte können.

Entgegen den Revisionsbehauptungen hat das Berufungsgericht die Beweisrüge der Beklagten in der Berufungsbeantwortung durchaus behandelt. Die Feststellungen zu den Schadenspositionen, die das Berufungsgericht zugesprochen hat, sind vorhanden und ausreichend.

Rechtssätze
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