JudikaturJustizRS0026375

RS0026375 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. Dezember 2019

a) Die Pflicht des Arztes zur Aufklärung über die Möglichkeit schädlicher Folgen eines Eingriffes ist um so weitgehender, je weniger der Eingriff aus der Sicht eines vernünftigen Patienten vordringlich oder geboten erscheint; daher kann sich nach den Umständen eine Aufklärungspflicht auch ergeben, wenn die Wahrscheinlichkeit erheblicher Folgen des Eingriffs zahlenmäßig sehr gering ist.

b) Bei einer einerseits nicht unwichtigen, andererseits nicht dringlichen Entscheidung über einen ärztlichen Eingriff (hier: Entfernung gemeiner Warzen im Chaoul'schen Nahstralverfahren im Jahre 1953) ist in der Regel die Einwilligung einer sechzehnjährigen Patientin allein nicht genügend.

BGH vom 16.11.1971, VI ZR 76/70; Veröff: NJW 1972,335 = VersR 1972,153

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