JudikaturJustiz2Ob180/11a

2Ob180/11a – OGH Entscheidung

Entscheidung
19. Januar 2012

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Z*****, vertreten durch Dr. Markus Bernhauser, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei N***** Versicherung AG, *****, vertreten durch Dr. Stefan Gloß ua, Rechtsanwälte in St. Pölten, wegen 7.110 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Berufungsgericht vom 26. Mai 2011, GZ 21 R 118/11b 18, womit das Urteil des Bezirksgerichts Sankt Pölten vom 22. April 2011, GZ 8 C 560/10t 14, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 556,99 EUR (darin enthalten 92,83 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Ingrid H***** war Eigentümerin eines PKW Ford Mondeo und eines PKW Citroen Xantia und die Beklagte war (unter einer Polizzennummer) Haftpflichtversicherer der beiden Fahrzeuge, denen ein Wechselkennzeichen zugewiesen war. Am 6. Oktober 2009 wurde der PKW Ford Mondeo vom Wechselkennzeichen behördlich abgemeldet. Die Polizze hinsichtlich des PKW Citroen Xantia blieb jedoch unverändert aufrecht. Es wurde lediglich geändert, dass es sich beim betreffenden Kennzeichen nun nicht mehr um ein Wechselkennzeichen handelt. Am selben Tag schenkte und übergab Ingrid H***** den abgemeldeten Ford Mondeo (ohne Kennzeichentafeln) an ein Unternehmen, das die Schenkung annahm, zur Verschrottung. In der Nacht vom 9. auf den 10. Dezember 2009 fand ein Verkehrsunfall statt, bei dem am Fahrzeug des Klägers ein Schaden in Höhe des Klagsbetrags entstand.

Der Kläger begehrt den Ersatz dieses Schadens mit dem wesentlichen Vorbringen, der Schaden sei durch den (vormals) bei der Beklagten haftpflichtversicherten PKW Ford Mondeo verursacht worden, der Lenker habe Fahrerflucht begangen. Gemäß § 24 Abs 1 KHVG bleibe die Verpflichtung des Versicherers in Ansehung des Dritten bestehen. Gemäß § 24 Abs 2 KHVG wirke der Umstand, der das Nichtbestehen oder die Beendigung des Versicherungsverhältnisses zur Folge habe, in Ansehung des Dritten erst nach Ablauf von drei Monaten, nachdem der Versicherer diesen Umstand gemäß § 61 Abs 4 KFG 1967 angezeigt habe. Die Beklagte hafte somit für den eingeklagten Schaden.

Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren ab.

Das Berufungsgericht hat die Revision sinngemäß deswegen zugelassen, weil keine oberstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage vorliege, ob § 24 Abs 2 KHVG auf Versicherungsfälle eines Kraftfahrzeugs anzuwenden sei, dem zusammen mit einem anderen Kraftfahrzeug ein Wechselkennzeichen zugewiesen und hinsichtlich (des einen) der ursprünglich für beide Fahrzeuge abgeschlossene Haftpflichtversicherungsvertrag im Unfallszeitpunkt wegen Veräußerung des einen Fahrzeugs bereits beendet war.

Die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage gemäß § 502 Abs 1 ZPO kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken § 510 Abs 3 Satz 4 ZPO).

Rechtliche Beurteilung

Nach der vom Berufungsgericht selbst zitierten ständigen Rechtsprechung beruht der Direktanspruch gegen den Haftpflichtversicherer auf einem gesetzlichen Schuldbeitritt, durch den die Schadenersatzansprüche der Geschädigten gegen den Schädiger durch Hinzutritt eines weiteren leistungsfähigen Schuldners verstärkt werden (RIS Justiz RS0065779). Voraussetzung für die Haftung des Versicherers ist daher, dass den Versicherungsnehmer oder den Versicherten eine Schadenersatzpflicht trifft. § 2 Abs 1 KHVG 1994 begründet keine von der Ersatzpflicht dieser Personen unabhängige Schadenersatzpflicht des Versicherers (RIS Justiz RS0088976 [T2, T14]; vgl so auch schon 2 Ob 1081/90).

Dass die vormalige Versicherungsnehmerin der Beklagten betreffend den PKW Ford Mondeo diesen im Unfallzeitpunkt gelenkt hätte, hat der Kläger nicht behauptet. Sie war auch nicht mehr Eigentümerin oder Halterin des PKW. Der Kläger hat somit keinen Sachverhalt behauptet geschweige denn erwiesen, wonach die Versicherungsnehmerin oder ein Versicherter (vgl § 2 Abs 2 KHVG) schadenersatzpflichtig wäre. Nach der zitierten Rechtsprechung scheidet somit eine Haftung der Beklagten aus, weshalb sich die vom Berufungsgericht aufgeworfene Frage nicht stellt.

In der Revision wird keine (sonstige) erhebliche Rechtsfrage releviert.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 50, 41 ZPO. Die Revisionsgegnerin hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.