JudikaturJustiz2Ob15/04a

2Ob15/04a – OGH Entscheidung

Entscheidung
12. Februar 2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ernestine S*****, vertreten durch Dr. Dieter Zaponig, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei A***** Betriebsgesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Heimo Hofstätter, Rechtsanwalt in Graz, wegen Anerkennung des Eigentumsrechtes und Einverleibung, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 15. September 2003, GZ 7 R 100/03b 42, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Frohnleiten vom 20. April 2003, GZ 2 C 139/02p 37, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revision der klagenden Partei wird Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden aufgehoben. Dem Erstgericht wird eine neuerliche Entscheidung nach allfälliger Verfahrensergänzung aufgetragen.

Die Kosten der Rechtsmittelverfahren sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Die am 20. 7. 1998 verstorbene Hildegard P***** war zuletzt Eigentümerin der Liegenschaft EZ ***** Grundbuch 6***** F***** (L*****hof) im Ausmaß von etwa 187 ha (einschließlich der "Überlandgrundstücke" 1***** KG W***** bzw 2*****/1; 2*****/2 KG F*****). Darin befanden sich die Grundstücke Nr 256 (635 m2) und 257/1 (Wald) im Ausmaß von 51.000 m2. Darüber hinaus war sie Eigentümerin der Liegenschaft EZ 4***** des Grundbuchs 6***** F***** (S***** Straße 9) im Ausmaß von 12.087 m2 sowie der EZ 2***** des Grundbuchs KG 6***** Windhof im Ausmaß von rund 72 ha. In dieser Liegenschaft befanden sich unter anderem die Grundstücke Nr 2***** (Wald) im Ausmaß von 16.005 m2 (inneliegend der KG 6***** F*****) sowie 1*****/1 (Wald) im Ausmaß von 44.269 m2.

Sie errichtete am 6. 8. 1997 nachstehendes eigenhändiges Testament:

"Testament

Ich, Hildegard P*****, geboren am 18. 9. 1928, mache mit heutigem Tag Testament.

Ich mache mein Testament ohne jeden Zwang, noch Beeinflussung, da ich ganz alleine bin keinen Gatten, noch Kinder habe.

So möchte ich (den) die Wirtschaft L*****hof 1 der Marktgemeinde F***** für das Altenheim S***** in R***** geben.

Meine Schwägerin ist dort sehr gut versorgt, für das Begräbnis meiner Schwägerin muss alles bezahlt werden. Ich wollte immer bei alten Leuten sein, ging aber leider nicht.

Nur der Wald von EZ 1***** 2*****/1 0***** Wald 5100 gehört der Frau Ernestine S***** dazu.

Frau Ernestine S*****, T*****, gehört die EZ 4***** mit Haus S***** Straße 9 und mein ganzes Inventar Auto Schmuck alles alles.

Begräbnis und Totenmahl muss Frau Ernestine S***** von meinem Erbe bezahlen.

Der Hof ist nicht Belastet und keine Schuld an irgendjemanden.

Frau S***** kennt meine Wünsche und ich hoffe Sie wird auch alles machen.

Hildegard P***** F***** am 6.08/97".

Die Klägerin legte am 23. 7. 1998 (Tod der Erblasserin 20. 7. 1998) das Testament dem Gerichtskommissär vor. Bei der Todfallsaufnahme am 5. 8. 1998 wurden von einer Angestellten des Gerichtskommissärs die Grundbuchsauszüge der Liegenschaften 6***** F***** EZ 1***** und 4***** sowie 6***** Windhof EZ 2***** hergestellt und vom Substituten des Gerichtskommissärs mit der Klägerin in Anwesenheit ihrer Tochter unter Zuhilfenahme der im Akt liegenden Grundbuchsauszüge das "Testament ausgelegt" und geklärt, dass die Marktgemeinde F***** nicht Eigentümerin des Altenheimes S***** sei und was wirklich zur Landwirtschaft L*****hof 1 gehöre. Nachdem sich die Klägerin dem Notarsubstituten gegenüber dahingehend geäußert hatte, dass die Waldparzelle W*****hof ebenfalls zur Wirtschaft gehört, wurde ein Protokoll mit nachstehendem Inhalt verfasst:

"Soweit mir bekannt ist, war es der Wille der verstorbenen Frau Hildegard P*****, dass die Wirtschaft "L*****" mit der Adresse L*****weg 1, nach deren Tod an das "Altenheim S*****" übertragen werden soll. Die Verstorbene war der Meinung, dass die Marktgemeinde F***** Eigentümerin des Altenheimes S***** ist und hat daher im Testament angeordnet, dass die Marktgemeinde F***** die Liegenschaft für das Altenheim S***** erhalten soll.

Unter der Wirtschaft "L*****hof" ist nicht nur die Einlagezahl 1***** GB 6***** F*****, sondern auch die Einlagezahl 2***** GB 6***** W*****hof zu verstehen, die gemeinsam einen landwirtschaftlichen Betrieb darstellen".

Die Klägerin unterfertigte dieses Protokoll und gab eine unbedingte Erbserklärung zum gesamten Nachlass ab.

Die Beklagte erklärte, das ihr zugefallene Legat, bestehend aus der Liegenschaft EZ 1***** Grundbuch 6***** F***** (ohne Grundstück 2*****/1) und aus der EZ 2***** Grundbuch 6***** W*****hof anzunehmen. In der Folge wurde der Klägerin mit Beschluss des Bezirksgerichtes F***** vom 12. 2. 1999 die Liegenschaft EZ 4***** Grundbuch 6***** F***** und das Grundstück Nr 2*****/1 Wald der EZ 1***** Grundbuch 6***** F***** eingeantwortet.

Mit Amtsbestätigung vom 12. 2. 1999 wurde bestätigt, dass das Eigentum an der EZ 1***** Grundbuch 6***** F***** und der EZ 2***** Grundbuch 6***** W*****hof der beklagten Partei einverleibt werden könne.

Die Klägerin begehrt zuletzt die Feststellung, sie sei Eigentümerin des Grundstückes Nr 2***** in der EZ 2***** Grundbuch 6***** W*****hof sowie weiters Eigentümerin jenes näher bezeichneten Grundstückteiles der Grundstücknummer 1*****/1 Grundbuch 63003 F*****, einkommend in der "EZ 1***** (?) ... "des Bezirksgerichtes F*****" sowie die beklagte Partei schuldig zu erkennen, einerseits dahin einzuwilligen, dass das Grundstück Nr 2***** Wald Grundbuch F***** aus dem Gutsbestand der EZ 2***** abgeschrieben, für dieses Grundstück eine neue Einlagezahl errichtet und ob dieser das Eigentumsrecht der Klägerin einverleibt wurde bzw andererseits sämtliche zur grundbücherlichen Übertragung des Eigentumsrechtes des Grundstückteiles der Grundstücksnummer 1*****/1 Grundbuch F***** erforderlichen Handlungen zu dulden und nach Vorlage des Teilungsplanes in die Abschreibung sowie Einverleibung des Eigentumsrechtes für die Klägerin einzuwilligen.

Die der Einverleibung des Eigentumsrechtes an den genannten Liegenschaften zugrundeliegende Amtsbestätigung sei unrichtig und entspreche nicht dem Willen der Verstorbenen. Der (der Klägerin unterlaufene) Irrtum sei auf mangelhaft oder falsch vorbereitete Protokolle und Niederschriften durch den Gerichtskommissär zurückzuführen. Sie habe im Vertrauen auf die richtige Wiedergabe ihrer mündlichen Angaben in der Niederschrift das vom Gerichtskommissär vorgefertigte Protokoll ohne weitere Überprüfung unterfertigt. Im Rahmen des Verlassenschaftsverfahrens sei der Umfang des Legates nicht ausführlich diskutiert worden.

Die beklagte Partei wendete dagegen im Wesentlichen ein, im Rahmen des Verlassenschaftsverfahrens sei der Umfang des Legates ausführlich diskutiert und im Einvernehmen zwischen den Parteien so festgelegt worden. Das Ergebnis der Verlassenschaftsabhandlung entspreche exakt dem Willen der Erblasserin.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es hielt neben dem eingangs wiedergegebenen Sachverhalt noch fest, dass sich Hildegard P***** einmal der Klägerin gegenüber dahingehend geäußert hatte, dass ihr (Klägerin) einmal der Bereich bis zum rund 100 m langen Stichweg gehören solle. Ebenso hat sie sich rund vier oder fünf Jahre bzw rund 1 ½ Jahre vor ihrem Ableben in Anwesenheit der Tochter der Klägerin, Mag. Susanne S*****, der Klägerin gegenüber dahingehend geäußert, dass ihr (Klägerin) der Wald bis zum Stichweg gehören solle, wobei sie dabei in Richtung Anwesen L*****hof 1 blickte. Der Stichweg zweigt von der Asphalstraße in die KG W*****hof in Richtung Westen ab und ist ein rund 100 bis 120 m langer Forstweg der dann abrupt endet und in der Natur als Steig in Richtung Westen weiter führt. Dieser Weg befindet sich auf dem Grundstück 1*****/1. Schließlich hat sich Hildegard P***** im Februar 1998 beim Kassieren des Bauernbundbeitrages Gustav B***** gegenüber dahin geäußert, dass die Klägerin einmal seine Grundstücksnachbarin sein wird. Gustav B***** grenzt mit seinen Grundstücken nur an die Grundstücke Nr 2***** und 1*****/1.

Rechtlich erörterte das Erstgericht, dass sich im handgeschriebenen Testament kein Hinweis finde, dass der Klägerin die mit der Klage begehrten Grundstücke gehören sollten. Es liege kein gültiger erklärter Wille der Erblasserin zu Gunsten der Klägerin vor.

Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach zunächst aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei, änderte diesen Ausspruch über Antrag nach § 508 ZPO dahingehend ab, dass die ordentliche Revision doch zulässig sei.

Es erörterte rechtlich, dass der Klage bereits aufgrund der Prozessbehauptungen kein Erfolg beschieden sein könne, weil sich ein Rechtstitel, aus dem die Klägerin die Übertragung der Eigentumsrechte an den Grundstücken an sie begehren könnte, nicht ergeben habe. Vor Erteilung einer Amtsbestätigung an den Legatar sei der Erbe anzuhören; die Ausstellung einer Amtsbestätigung sei zu verweigern, wenn der Erbe die Gültigkeit bzw den Umfang des Legates bestreite. In diesem Falle könne der Erbe vor der Einantwortung den Legatar auf Feststellung der Unwirksamkeit, der Ungültigkeit bzw des Umfanges des Legates klagen. Hier habe das Erstgericht unbekämpft festgestellt, dass im Zuge der Verlassenschaftsabhandlung mit der Klägerin unter Zuhilfenahme der im Akt liegenden Grundbuchsauszüge geklärt worden sei, was "wirklich alles zur Landwirtschaft L*****hof 1 gehört". Ausgehend davon bestehe kein Titel, auf den sich die Klägerin wirksam berufen könnte; eine Erbschaftsklage scheitere daran, dass die beklagte Partei als Vermächtnisnehmerin nicht passiv legitimiert sei; eine Eigentumsklage könne die Klägerin nicht erheben, weil sie nach § 369 ABGB zu beweisen hätte, dass sie Eigentümerin der strittigen Grundstücke sei. Eine wirksame Anfechtung des Titels sei nicht möglich. Zwar sei aus ihrem Vorbringen eindeutig zu entnehmen, dass der Beklagten aufgrund eines Irrtums, der ihr oder dem Gerichtskommissär unterlaufen sei, mehr zugekommen sei, als es dem Willen der Verstorbenen entsprochen habe. Der Amtsbestätigung liege aber eine Erklärung der Klägerin zugrunde, die sie gegenüber der Verlassenschaftsbehörde abgegeben habe und die von der beklagten Partei angenommen worden sei; somit sei zumindest eine stillschweigende Einigung über den Umfang des Legates zustande gekommen. Eine Irrtumsanfechtung sei weiters nicht zielführend, weil der Irrtum von der beklagten Partei weder veranlasst worden sei, noch ihr aus den Umständen hätte offenbar auffallen müssen.

Die ordentliche Revision sei letztlich doch zulässig, weil die Frage des gemeinsamen Irrtums nicht geprüft worden sei. Für den Fall, dass der Gerichtskommissär als gemeinsamer Vertreter der Erbin und der Legatarin anzusehen, und somit der Irrtum über das Ausmaß des Legates von diesem (mit )veranlasst worden sei, sei eine Irrtumsanfechtung möglich. Da dazu keine höchstgerichtliche Rechtsprechung vorliege, sei die ordentliche Revision zuzulassen.

Die Klägerin beantragt in ihrer Revision die Abänderung der Entscheidungen der Vorinstanzen im Sinne einer gänzlichen Stattgebung des Klagebegehrens.

Die beklagte Partei beantragt, die Revision als unzulässig zurückzuweisen, hilfsweise, ihr nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig und im Sinne des im Abänderungsantrag enthaltenen Aufhebungsantrages berechtigt.

Der Berufungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens wurde geprüft. Er liegt nicht vor, was nicht weiters zu begründen ist (§ 510 Abs 3 ZPO).

Soweit die Klägerin Irrtumsanfechtung geltend macht, kann ihr allerdings kein Erfolg beschieden sein.

Nach § 116 Abs 1 AußStrG haben die Bezirksgerichte hier der Gerichtskommissär (§ 9 GKoärG) bei der Abhandlungstagsatzung von den vorgeladenen Erbberechtigten die Erklärung abzufordern, ob und auf welche Weise sie die Erbschaft antreten, oder ob sie diese ausschlagen wollten. Daraus ergibt sich zunächst, dass der Gerichtskommissär nicht Vertreter des Erben oder des Bedachten ist, sondern an die Stelle des Gerichtes tritt.

Nach ständiger Rechtsprechung (SZ 73/69 mwN) und überwiegender Lehre (Brunner, Erbserklärung und Erbverzicht, NZ 1979, 96 ff; Welser in Rummel ABGB3 §§ 799, 800 Rz 19, derselbe, Koziol Welser12 II, 523; Eccher in Schwimann ABGB2 § 806 Rz 2, aA Kralik, Erbrecht 324), tritt die Unwiderruflichkeit der Erbserklärung in dem Zeitpunkt ein, in dem das Abhandlungsgericht dem der Notar als Gerichtskommissär gleichsteht (SZ 54/98 mwN) - die Erklärung zur Kenntnis genommen und zur Grundlage des weiteren Abhandlungsverfahrens gemacht hat. Voraussetzung hiefür ist die eigenhändige Unterfertigung durch den Erben. Als prozessuale Erklärung sind die für den rechtsgeschäftlichen Verkehr bestimmten Vorschriften der §§ 869 ff ABGB auf die Erbserklärung nicht anzuwenden; Erbserklärungen können daher wegen Irrtums auch dann nicht angefochten werden, wenn der Gerichtskommissär seine Belehrungspflicht verletzt hat (SZ 73/69).

Die "Aufklärung" der Klägerin über den Umfang des Legates gehört aber nicht zur Erbserklärung; sie ist weder eine Prozesserklärung noch eine rechtsgeschäftliche Willenserklärung, sondern eine - auf Grund informativer Befragung durch den Gerichtskommissär abgegebene - Parteiaussage und damit bloße Wissenserklärung. Als bloße Wissenserklärung aber bedarf es im Fall ihrer sachlichen Unrichtigkeit keiner Anfechtung. Hier steht es der Klägerin im Prozess offen, die Unrichtigkeit ihrer Erklärung und damit ihr Eigentumsrecht an den im Urteilsantrag genannten Liegenschaften nachzuweisen. Dass das Ergebnis der Verlassenschaftsabhandlung (Ausmittlung des Umfanges des Legates) nicht dem wahren Willen der Erblasserin entspreche, hat die Klägerin geltend gemacht.

Nach den erstgerichtlichen Feststellungen hat die Klägerin ihre Erbserklärung zum gesamten Nachlass abgegeben und ist daher durch die Einantwortung ungeachtet des festgestellten Umfanges derselben und der auf Grund der ausgestellten Amtsbestätigung erfolgten Verbücherung des Eigentumsrechts der beklagten Partei Eigentümerin des gesamten vererblichen Vermögens geworden (Welser in Rummel ABGB3 Rz 7 zu § 797, 798). Hat daher der im Abhandlungsverfahren festgestellte Umfang des Legates, wie die Klägerin behauptet, nicht dem wahren Willen der Erblasserin entsprochen und sollten die Legatsgegenstände im Umfang des Urteilsantrags nicht der beklagten Partei als Legatarin, sondern der Klägerin als Erbin zukommen, dann hat die Klägerin daran schon durch die das Intabulationsprinzip durchbrechende Einantwortung in den gesamten Nachlass auch Eigentum an den streitgegenständlichen Liegenschaften erworben. Die Amtsbestätigung ist zwar ein Gerichtsbeschluss übwer grundbücherliche Eintragungen (EvBl 1975/211 = NZ 1976, 109; 5 Ob 133/99s). Gemäß § 94 Abs 2 GBG ist sie jedoch der Überprüfung durch das Grundbuchsgericht insoweit entzogen, als dieses sich darauf zu beschränken hat, über die Zulässigkeit der Eintragung mit Rücksicht auf den Grundbuchsstand zu entscheiden (5 Ob 133/99s mwN). Sie besagt daher gegenüber der Klägerin nicht, dass die beklagte Partei Eigentümerin der strittigen Liegenschaften ist.

Der Klägerin steht daher - entgegen der Rechtsmeinung des Berufungsgerichtes - der Weg der Eigentumsklage offen, wenn ihr der Nachweis gelingen sollte, dass die im Verlassenschaftsverfahren abgegebene "Aufklärung" unrichtig war und in Wahrheit nach dem wahren Willen der Erblasserin die streitgegenständlichen Liegenschaften ihr vererbt werden sollten. Falls dies der Fall sein sollte, hätte die Klägerin auf Grund ihrer Erbserklärung zum gesamten Nachlass und der Einantwortung Eigentum an den strittigen Liegenschaften erworben. Zwar sind Personen, die - wie Legatare - keine Erbeneigenschaft in Anspruch nehmen, für die Erbschaftsklage nicht passiv legitimiert (Welser aaO Rz 10 zu § 823, 824) doch ist die beklagte Legatarin für die Eigentumsklage der Erbin sehr wohl passiv legitimiert.

Die Revision wendet sich gegen die Ansicht des Berufungsgerichtes, dass die Auslegung des Testamentes hier ohne Bedeutung sei. Schon in der Berufung der Klägerin werden Feststellungsmängel über den wahren Willen der Erblasserin gerügt. Das Erstgericht hat nur Feststellungen über Äußerungen der Erblasserin gegenüber der Klägerin und ihrer Tochter über den Umfang dessen, was "der Klägerin einmal gehören" werde, getroffen und dann nur den Wortlaut des später errichteten Testamentes, in dem die strittigen Waldgrundstücke namentlich nicht aufscheinen, festgestellt. Nicht festgestellt wurde hingegen, was im Hinblick auf diese Diskrepanz dem wahren Willen der Erblasserin entspricht, obwohl sich die Klägerin schon in der Klage auf diesen wahren Willen berufen hat.

Die Feststellung des Erblasserwillens ist grundsätzlich Tatfrage. Da das Erstgericht Feststellungen über den wahren Willen der Erblasserin trotz eines diesbezüglichen Vorbringens nicht getroffen hat, musste ihm eine neuerliche Entscheidung nach allfälliger Verfahrensergänzung aufgetragen werden.

Steht der Weg der Klägerin der Eigentumsklage offen, dann ist ein Rückgriff auf einen Bereicherungs oder einen Verwendungsanspruch weder notwendig noch möglich.

Im fortgesetzten Verfahren wird daher der wahre Wille der Erblasserin bei Abfassung des Testamentes zu erforschen sein.

Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 42 ZPO.