RS0118622 – OGH Rechtssatz
RS0118622 – OGH Rechtssatz
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Die Erklärung des Erben in der Verlassenschaftsabhandlung über den Umfang eines Legates ist weder Prozesshandlung noch rechtsgeschäftliche Willenserklärung, sondern als Parteienaussage Wissenserklärung. Ihre sachliche Unrichtigkeit kann der Erbe ohne die Voraussetzungen der §§869ff ABGB nach der (unrichtigen) Verbücherung des Vermächtnisses im Wege der Eigentumsklage geltend machen.