JudikaturJustiz2Ob10/00k

2Ob10/00k – OGH Entscheidung

Entscheidung
03. Februar 2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der Antragsteller 1. August P*****, und 2. Friederike P*****, ebendort, beide vertreten durch Kaan, Cronenberg Partner, Rechtsanwälte in Graz, wider die Antragsgegnerin Steirische W*****, vertreten durch Dr. Reinhard Hohenberg, Rechtsanwalt in Graz, wegen Enteignungsentschädigung infolge Revisionsrekurses der Antragsteller gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 27. Oktober 1999, GZ 5 R 101/99f, 150/99m-41, womit infolge der Rekurse der Antragsteller der Beschluss des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 19. Februar 1999, GZ 21 Nc 1/98d-30, teilweise abgeändert sowie der Beschluss des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 2. April 1999, GZ 21 Nc 1/98d-36, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortung selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Der Oberste Gerichtshof ist bei der Prüfung der Zulässigkeit eines Revisionsrekurses an die Beurteilung des Gerichtes zweiter Instanz über das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage nicht gebunden (§ 16 Abs 3 AußStrG). Die Begründung kann sich in einem solchen Fall gemäß § 510 Abs 3 ZPO (iVm § 16 Abs 4 AußStrG) auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.

Rechtliche Beurteilung

Für den vorliegenden, nach dem Steiermärkischen Starkstromwegegesetz 1971 LGBl 14 (§§ 17 ff) zu beurteilenden Fall treffen - entgegen der Auffassung der Rechtsmittelwerber - sehr wohl die bereits in der Entscheidung 5 Ob 2242/96h (JBl 1998, 60) - dort nach dem insoweit gleichen Tiroler Starkstromwegegesetz 1969 LGBl 1970/11 - vom Obersten Gerichtshof herausgearbeiteten Rechtssätze zu: Danach kommt es, wenn im Zuge eines Umbaues einer Starkstromleitung, für die eine Servitut bereits bestanden hat (wobei es keinen rechtlich entscheidungserheblichen Unterschied bildet, dass es sich dort um eine verbücherte vertragliche, hier hingegen 1924 durch Bescheid derselben Landesregierung eingeräumte Leitungsservitut handelte), im Wege der Enteignung zwangsweise eine Dienstbarkeit des Stromweges eingeräumt wird, für die Höhe der Entschädigung ausschließlich auf die Wertminderung des Grundstückes an, die durch die Erweiterung der Anlage und damit auch der Servitut verursacht wurde; die bereits auf Grund der zuvor gegebenen Servitut entstandene Wertänderung ist nicht neuerlich zu berücksichtigen.

Diese Grundsätze, an denen auch der erkennende Senat festhält, hat auch das Rekursgericht beachtet. Ausgehend davon, dass bereits die Rechtsvorgänger der nunmehrigen Eigentümer (und Antragsteller) auf Grund des Bescheides vom 25. 6. 1924 zugunsten der Antragsgegnerin am verfahrensgegenständlichen Grundstück Nr 52 ua die Errichtung einer Hochspannungsleitung samt Aufstellen von Masten, Führung der Leitung im Luftraum darüber, Ausästung sowie sämtliche Vorkehrungen zu dulden hatten, die sonst dazu erforderlich sind, diese Leitungsanlage zu errichten, zu erhalten und instandzuhalten, vermag der Oberste Gerichtshof der Auffassung der Revisionsrekurswerber nicht zu folgen, dass die auf Grund des Bescheides vom 12. 8. 1997 in weitestgehend identer Weise umschriebenen Duldungs- und Verhaltenspflichten mit der alten Anlage "nichts zu tun" haben sollten. Auch wenn in der Natur die alte Anlage - zufolge des Fortschrittes der Technik und der daraus resultierenden Modernisierungsnotwendigkeit - abgetragen (demontiert) und insoweit durch eine neue (hinsichtlich Mastenstandorten, Leiterseilkonfiguration und Kapazität) ausgetauscht wurde - wie dies übrigens auch schon der Entscheidung 5 Ob 2242/96h zugrunde lag -, so war doch die Antragsgegnerin auch hier zu dieser Maßnahme schon auf Grund des seinerzeitigen Enteignungsbescheides aus dem Jahre 1924 befugt und gegenüber den Klägern als nunmehrigen Eigentümern und Rechtsnachfolgern der belasteten Liegenschaft berechtigt. Darauf, dass - worauf die Rechtsmittelwerber besonderen Wert legen - die neue Anlage aus "gänzlich anderen Bestandteilen" besteht, Größe, Form und Fundamente der Masten sowie die physikalischen Eigenschaften differieren und der Betrieb der alten Anlage (vor der Montage der neuen) "dauernd stillgelegt" und entfernt wurde, kann es damit nicht ankommen. Vielmehr handelt es sich - so wie schon in der mehrfach zitierten Vorentscheidung - nicht um eine Neubegründung, sondern einen bloßen Umbau (im Rahmen der Erhaltungs- und Instandhaltungspflicht); da nach den maßgeblichen Feststellungen lediglich insofern eine Erweiterung der Anlage zu Lasten der Antragsteller gegeben ist, als das Blockfundament des neuen Mastes mit der Bezeichnung Nr 54 statt bisher 2 x 2 m nunmehr 3 x 3 m ausmacht (wobei freilich ohnedies nur die Hälfte desselben auf dem den Antragstellern zur Hälfte gehörigen Grundstück Nr 52 steht), jedoch hinsichtlich der Überspannung selbst keine Erweiterung der bereits ursprünglichen Anlage eingetreten ist, ist auch in der Bemessung der hierauf entfallenden Entschädigungssumme kein korrekturbedürftiger Fehler, geschweige denn eine für eine erhebliche Rechtsfrage erforderliche krasse Fehlbeurteilung unterlaufen.

Auch die behaupteten weiteren Rechtsmittelgründe (Nichtigkeit, Mangelhaftigkeit, Aktenwidrigkeit) liegen nicht vor. Diesbezüglich sind weitere Begründungen nicht erforderlich (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 16 Abs 4 AußStrG). Das Rekursgericht hat auch nicht - unter Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs - die Feststellungen des Erstgerichtes abgeändert (umgewürdigt), sondern nur an Hand der (insoweit unstrittigen) Urkunden präzisiert (SZ 66/164; 1 Ob 148/97i).

Auch bezüglich des zweiten angefochtenen Beschlusses des Erstgerichtes, der vom Rekursgericht vollinhaltlich bestätigt wurde, nämlich Abweisung des Antrages auf nachträgliche Vornahme eines Augenscheins im Sinne des § 31 EisbEG, werden im Rechtsmittel keine erheblichen Rechtsfragen aufgezeigt. Die maßgeblichen Feststellungen konnten die Vorinstanzen bereits auf Grund der Befundaufnahmen des gerichtlichen Sachverständigen an Ort und Stelle treffen. Im Übrigen kann es sich bei der Nichtaufnahme dieses (zusätzlichen) Beweismittels maximal um einen Verfahrensmangel erster Instanz handeln, dessen Vorliegen das Rekursgericht jedoch (aus rechtlichen Erwägungen zutreffend) verneint hat; solche erstinstanzlich behaupteten Mängel können aber auch im außerstreitigen Verfahren nicht mehr mittels Revisionsrekurses erneut und erfolgreich wiederholt werden (RIS-Justiz RS0050037).

Der Umstand, dass das Rekursgericht nicht auch spruchmäßig das über den Zuspruch hinausgehende Mehrbegehren ausdrücklich abgewiesen hat, wird von den Parteien nicht releviert und bedarf daher keiner Korrektur durch den Obersten Gerichtshof.

Der Revisionsrekurs ist daher hinsichtlich beider bekämpfter Entscheidungen mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurückzuweisen.

Zwar handelt es sich beim vorliegenden Revisionsrekurs um ein letztlich unzulässiges Rechtsmittel und hat auch die Antragsgegnerin auf diesen Umstand zutreffend in ihrer Revisionsrekursbeantwortung hingewiesen; da jedoch von einem "ungerechtfertigten Einschreiten" der gegnerischen Parteien im Sinne des § 44 letzter Halbsatz EisbEG (noch) nicht gesprochen werden kann, hat auch die Antragsgegnerin die Kosten ihrer Gegenschrift selbst zu tragen (RS0058151).