JudikaturJustizRS0108421

RS0108421 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
03. Februar 2000

Wenn im Zuge eines Umbaus einer Starkstromleitung, für die eine vertragliche Servitut bereits verbüchert ist, im Wege der Enteignung nach den Bestimmungen des TirStarkstromwegeG zwangsweise eine Dienstbarkeit des Stromweges eingeräumt wird, kommt es für die Höhe der Entschädigung ausschließlich auf die Wertminderung des Grundstücks an, die durch die Erweiterung der Anlage und damit auch der Servitut verursacht wurde. Die schon zuvor aufgrund der vertraglichen Servitut entstandene Wertminderung ist nicht neuerlich zu berücksichtigen. Vergleichswert ist der Wert der belasteten Liegenschaft zum Zeitpunkt des Enteignungsbescheids.

Entscheidungen
2