JudikaturJustiz2Nc66/23p

2Nc66/23p – OGH Entscheidung

Entscheidung
11. September 2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende sowie die Hofräte Dr. Nowotny, Hon. Prof. PD Dr. Rassi, Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*, vertreten durch Dr. Karl Claus Mag. Dieter Berthold Rechtsanwaltpartnerschaft KG in Mistelbach, gegen die beklagten Parteien 1. E* und 2. H*, beide vertreten durch Mag. Georg Friedrich Lugert, Rechtsanwalt in St. Pölten, wegen Anfechtung, über den Ablehnungsantrag der beklagten Parteien gegen die Präsidentin *, die * und * sowie die * und * den

Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Der Ablehnungsantrag wird zurückgewiesen.

2. Die beklagten Parteien werden darauf hingewiesen, dass jeder weitere von ihnen eingebrachte Schriftsatz, der aus verworrenen, unklaren, sinn- oder zwecklosen Ausführungen besteht und ein Begehren nicht erkennen lässt oder sich in der Wiederholung bereits erledigter Streitpunkte oder schon vorgebrachter Behauptungen erschöpft, ohne inhaltliche Behandlung und Verbesserungsversuch zu den Akten genommen wird (§ 86a Abs 2 letzter Satz iVm Abs 1 letzter Satz ZPO).

Text

Begründung:

[1] Die Vorinstanzen gaben dem auf Duldung der Exekutionsführung in eine der Erstbeklagten vom Zweitbeklagten geschenkten Liegenschaft gerichteten Anfechtungsbegehren statt. Der Oberste Gerichtshof wies die außerordentliche Revision der Beklagten mit Beschluss vom 11. 7. 2023 zurück.

[2] Mit Schreiben vom 23. 8. 2023 lehnen die Beklagten alle an der Beschlussfassung beteiligten Richter des Obersten Gerichtshofs als befangen ab.

Rechtliche Beurteilung

[3] Der Ablehnungsantrag ist unzulässig.

[4] 1. Der Beschluss des Obersten Gerichtshofs ist rechtskräftig. Nach rechtskräftiger Beendigung eines gerichtlichen Verfahrens kann eine auf Befangenheitsgründe gestützte Ablehnung mangels eines rechtlich geschützten Interesses nicht mehr wahrgenommen werden (RS0046032; RS0045978). Eine Ablehnung der an der Entscheidung mitwirkenden Mitglieder des Obersten Gerichtshofs kommt hier daher nicht mehr in Betracht (RS0046032 [T8]).

[5] 2. Überdies liegen die Voraussetzungen des § 86a Abs 2 ZPO vor. Nach § 86a Abs 2 ZPO ist ein Schriftsatz, der aus verworrenen, unklaren, sinn- oder zwecklosen Ausführungen besteht und das Begehren nicht erkennen lässt oder sich in der Wiederholung bereits erledigter Streitpunkte oder schon vorgebrachter Behauptungen erschöpft, ohne Verbesserungsversuch zurückzuweisen. Weitere solcher Schriftsätze sind – nach einem entsprechenden Hinweis im Zurückweisungsbeschluss – zu den Akten zu nehmen (RS0129051).

[6] Die bereits wiederholte Einbringung von im Kern substanzlosen Ablehnungsanträgen als Reaktion auf dem eigenen Rechtsstandpunkt widersprechende gerichtliche Entscheidungen erweist sich als zweckloses Vorgehen. Weitere vergleichbare Schriftsätze der Beklagten werden daher ohne inhaltliche Behandlung zu den Akten genommen werden, worauf ausdrücklich hingewiesen w ird.