JudikaturJustiz2N504/97

2N504/97 – OGH Entscheidung

Entscheidung
01. April 1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf und Dr.Tittel als weitere Richter in der Verlassenschaftssache des am 30.Juni 1996 verstorbenen, zuletzt in *****, wohnenden Gord Mammen P*****, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Zur Abhandlung der Verlassenschaft wird das Bezirksgericht Innere Stadt Wien bestimmt.

Text

Begründung:

Der zuletzt in der Bundesrepublik Deutschland wohnende österreichische Staatsbürger Gord Mammen P***** ist am 30.Juni 1996 in der Bundesrepublik Deutschland verstorben. Nach Auskunft der antragstellenden geschiedenen Ehegattin entstammen der Ehe zwei minderjährige Kinder; bewegliches oder unbewegliches Vermögen des Verstorbenen sei in Österreich nicht vorhanden; ebenso habe ein Wohnsitz in Österreich nie bestanden.

Die Antragstellerin begehrt die "Zuteilung eines für das Verlassenschaftsverfahren zuständigen österreichischen Gerichtes", weil ohne dieses Verfahren nach deutschem Recht kein Erbschein ausgestellt werden könne.

Rechtliche Beurteilung

Die Voraussetzungen für eine Bestimmung der Zuständigkeit durch den Obersten Gerichtshof sind gegeben.

Bei inländischen Erblassern besteht nach § 21 AußStrG die österreichische Abhandlungsjurisdiktion für den gesamten, wo immer befindlichen beweglichen und den inländischen unbeweglichen Nachlaß (ZfRV 1994/1 mwN), soferne Staatsverträge nichts anderes ergeben. Derartige Staatsverträge bestehen im Verhältnis zwischen Österreich und Deutschland nicht (vgl Loewe, Internationale Zuständigkeit in Nachlaßsachen, FS Wagner [1987], 259 [266]). Inländer ist eine Person mit österreichischer Staatsbürgerschaft (NZ 1993, 107). Nach § 106 JN ist zur Abhandlung der Verlassenschaft eines im Ausland gestorbenen österreichischen Staatsbürgers das Gericht zuständig, bei welchem der Verstorbene seinen letzten allgemeinen Gerichtsstand im Inland hatte. Läßt sich dieser nicht ausmitteln, ist das Gericht zuständig, in dessen Sprengel die in die Verlassenschaft gehörigen unbeweglichen Güter ganz oder zum größeren Teile, oder wenn er bloß bewegliches Vermögen besessen hat, der größere Teil des im Inlande befindlichen beweglichen Vermögens gelegen ist. Nach den - durch die vorgelegte Auskunft aus dem Melderegister glaubhaft gemachten - Angaben der Antragstellerin hat ein Wohnsitz des Verstorbenen in Österreich nicht bestanden. In diesem Falle ist in sinngemäßer Anwendung des § 28 JN ein für die Verlassenschaftsabhandlung zuständiges Gericht zu bestimmen. Mangels weiterer Anhaltspunkte hat das Bezirksgericht Innere Stadt Wien einzuschreiten.