JudikaturJustiz26Ds11/18v

26Ds11/18v – OGH Entscheidung

Entscheidung
13. März 2019

Kopf

Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 13. März 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden, die Anwaltsrichter Dr. Angermaier und Dr. Hofmann sowie den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hoch in der Disziplinarsache gegen *****, Rechtsanwalt in *****, über die Beschwerde des Disziplinarbeschuldigten gegen den Beschluss des Disziplinarrates der Rechtsanwaltskammer ***** vom 3. Mai 2018, AZ D 82/17 und D 100/17, ON 21, gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGH Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit der Disziplinarverhandlung am 3. Mai 2018 (ON 19) gefasstem Beschluss des Disziplinarrats wurde ***** zum Sachverständigen aus dem Fachbereich der Psychiatrie bestellt und beauftragt, Befund und Gutachten zur Frage der Zurechnungsfähigkeit des ***** zum Tatzeitpunkt hinsichtlich der dem Disziplinarverfahren zugrunde liegenden Handlungen (Verfassung der Berufung und des Ablehnungsantrags vom 16. Februar 2017 im Verfahren ***** des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien) zu erstatten.

Rechtliche Beurteilung

Gegen diesen mündlich verkündeten (ON 19 S 3), in der Folge schriftlich ausgefertigten (ON 21) Senatsbeschluss richtet sich die Beschwerde des Disziplinarbeschuldigten, die als unzulässig zurückzuweisen ist.

§ 36 DSt regelt den Verlauf der mündlichen Disziplinarverhandlung, für die im Übrigen die Bestimmungen der Strafprozessordnung sinngemäß gelten (§ 77 Abs 3 DSt): Der Disziplinarrat ist befugt und verpflichtet, die zur Wahrheitsfindung erforderlichen Beweismittel von Amts wegen aufzunehmen (vgl Lehner in Engelhart et al RAO 9 DSt § 36 Rz 3). sind weitere Erhebungen und Beweisaufnahmen außerhalb der Verhandlung notwendig, so hat der Senat das Erforderliche vorzukehren (§ 36 Abs 3 erster Satz DSt). Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Beweisaufnahme vor dem Untersuchungskommissär (vgl § 27 Abs 2 bis 4 DSt) sinngemäß (§ 36 Abs 4 DSt).

Bei einer in der Verhandlung mit Senatsbeschluss (vgl § 36 Abs 3 DSt) erfolgten Bestellung und Beauftragung eines Sachverständigen (vgl § 36 Abs 4 iVm § 27 Abs 2 zweiter Satz DSt) handelt es sich um eine – nicht abgesondert anfechtbare (§ 58 DSt; vgl auch § 238 Abs 3 StPO) – Verfügung prozessleitender Natur und um keinen abgesondert mit Beschwerde bekämpfbaren Beschluss im Sinn des § 46 DSt (vgl zur StPO: RIS Justiz RS0125707, RIS Justiz RL0000172, RL0000119; vgl zum RStDG: Ds 23/13).

Die Beschwerde des Disziplinarbeschuldigten war daher als unzulässig (§ 58 DSt) zurückzuweisen.