JudikaturJustiz22R109/04i

22R109/04i – LG Salzburg Entscheidung

Entscheidung
25. August 2004

Kopf

Das Landesgericht Salzburg hat als Rekursgericht durch die Richter Dr. Hemetsberger als Vorsitzenden sowie DDr. Aichinger und Dr. Singer in der Rechtssache der klagenden Partei R***** GmbH, ***** vertreten durch Dr. Karl Margreiter, Dr. Herbert Margreiter, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, gegen die beklagte Partei T***** GmbH, ***** vertreten durch Rechtsanwaltskanzlei Vavrovsky Kommandit Partnerschaft in 5010 Salzburg, wegen EUR 633,60 s.A. infolge Kostenrekurses der klagenden Partei gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Salzburg vom 27.05.2004, 10 C 102/03s - 12, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Dem Rekurs wird teilweise Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird in seinem Kostenausspruch (Pt. 3.) dahin

abgeändert, dass es zu lauten hat:

"3. Die beklagte Partei ist weiters schuldig, der klagenden Partei deren mit EUR 554,05 (darin enthalten EUR 84,51 USt und EUR 47.- Barauslagen) bestimmte Kosten des Verfahrens zu ersetzen, dies jeweils binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution."

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 111,36 (darin enthalten EUR 18,56 USt) bestimmten Rekurskosten zu ersetzen.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Text

Mit dem in seiner Kostenentscheidung angefochtenen Urteil wurden - als Nebenforderung begehrte - Inkassokosten (EUR 286,24 s.A.) abgewiesen, der Klage über den Hauptanspruch von EUR 633,60 s.A. wurde zur Gänze stattgegeben. In seiner Kostenentscheidung ging das Erstgericht davon aus, dass die klagende Partei nur mit 69% ihres Anspruches durchgedrungen sei; ferner gebühre für den Antrag auf Wiedereröffnung nur TP 1. Auf diesen Grundlagen errechnete das Erstgericht eine Kostenersatzpflicht der Beklagten von EUR 225,05.

Dagegen richtet sich der Kostenrekurs der klagenden Partei mit dem Abänderungsbegehren, ihr die verzeichneten Kosten von EUR 607,04 zur Gänze zuzusprechen; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die beklagte Partei beantragt, dem Rekurs nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist teilweise berechtigt.

Die klagende Partei argumentiert, das Klagebegehren sei lediglich

hinsichtlich begehrter Inkassokosten abgewiesen worden. Diese seien als Nebenforderung geltend gemacht worden. Nach § 54 Abs 2 JN seien Nebenforderungen bei der Streitwertberechnung nicht zu berücksichtigen, weshalb eine abweisende Entscheidung in diesen Punkt auch nicht in der Kostenentscheidung durchschlagen könne. Durch Geltendmachung der Nebenforderung sei überdies kein besonderer Verfahrensaufwand verursacht worden.

Dazu ist zu sagen, dass ein Teil der Judikatur im Sinne der Begründung des Erstgerichtes die Auffassung vertritt, dass bei der Kostenentscheidung auch das Obsiegen bzw. Unterliegen mit Nebenforderungen zu berücksichtigen sei (vgl Fucik in Rechberger², Rz 1 zu § 43 ZPO, uH auf 5 Ob 677/81 und Klinger, WR 23, 18; OLG Wien 16 R 26/99g = WR 852, das meint, es sei kostenrechtlich unerheblich, ob der abgewiesene Teil ein Teil des Hauptanspruches sei oder ob es sich um Nebenforderungen handle). In Fällen wie dem vorliegenden, wo einerseits durch die Abweisung der Nebenforderung kein ins Gewicht fallender Kostenaufwand entstanden ist, während andererseits die Nebenforderung betragsmäßig in einen namhaften Größenverhältnis zur Hauptforderung steht, würde die kostenmäßige Berücksichtigung einer solchen Nebenforderungs-Abweisung jedoch zu einer nicht sachgerechten Benachteiligung des Klägers führen:

Bei der Streitwertberechnung nach § 54 Abs 2 JN, und diesem folgend §§ 3, 4 RATG, sind Zuwachs, Früchte, Zinsen, Schäden und Kosten, die als Nebenforderung geltend gemacht werden, unberücksichtigt zu lassen, sodass im Anlassfall die Bemessungsgrundlage EUR 633,60 beträgt; die vom Erstgericht angewandte Berechnungsart (Obsiegen mit 69 %, daher Zuspruch von 38 % der Vertretungskosten) würde den Kläger aber so stellen, als hätte er von EUR 633,60 einen Teilbetrag von EUR 286,24, der hier aus vorprozessualen Inkassokosten besteht, nicht zugesprochen erhalten, was inhaltlich nicht zutrifft. Um eine derartige Obsiegens-/ Unterliegensquote zu rechtfertigen müssten diese beiden Beträge zusammenrechenbar sein und eine Bemessungsgrundlage von (hier:) EUR 919,84 bilden. Gerade dies widerspräche aber den eingangs angesprochenen gesetzlichen Grundlagen (§§ 54 JN, 3, 4 RATG).

Dem aufgezeigten Wertungswiderspruch ist daher nach Auffassung des erkennenden Senats nur dahin zu begegnen, dass die Nebenforderung bei der Kostenberechnung - zumindest in einer Konstellation wie im Anlassfall, wo deren Geltendmachung keinerlei Verfahrensaufwand nach sich gezogen hat - auch als solche behandelt wird und dass sie demnach nicht nur auf den Streitwert und die Bemessungsgrundlage keinen Einfluss hat, sondern auch bei der Kostenermittlung außer Betracht zu bleiben hat. In diesem Zusammenhang ist zudem nicht zu übersehen, dass gerade Inkassokosten nach einem Teil der Rechtsprechung - so auch jener des Rekursgerichtes - bis zum Inkrafttreten des § 1333 ABGB idF Art I Z 2 ZinsRÄG, BGBl I 2002/118, mWv 01.08. 2002, als vorprozessuale Kosten (zusammen mit der Hauptsache) überhaupt nur durch Geltendmachung im Kostenverzeichnis mit Erfolg angesprochen werden konnten, womit ein Durchschlagen auf die Obsiegensquote in der Hauptsache naturgemäß nicht in Betracht kam.

Der Rekurs der klagenden Partei ist demnach insoweit berechtigt, mit der Einschränkung hinsichtlich der vom Erstgericht angesprochenen und im Rechtsmittel nicht ausdrücklich bekämpften Minderentlohnung des Fortsetzungsantrags, woraus sich die nur teilweise Rekursstattgebung ergibt.

Auf Grundlage eines obsiegten Kostenbetrages von EUR 329.- gebühren der Rekurswerberin Rekurskosten nach TP 3 A RAT; eine (teilweise) Entlohnung der Rekursbeantwortung findet hingegen nicht statt (§ 11 vorl. Satz, RATG).

Die Unzulässigkeit jedes weiteren Rechtsmittels ergibt sich aus § 528 Abs 2 Zif 3 ZPO.