JudikaturJustiz1Ob77/98z

1Ob77/98z – OGH Entscheidung

Entscheidung
30. Oktober 1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Österreichische Bundesbahnen, Wien 1., Elisabethstraße 9, vertreten durch Dr. Gerhard Prett und Dr. Klaus Fattinger, Rechtsanwälte in Villach, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1., Singerstraße 17 19, wegen S 145.011, - sA und Feststellung (Streitwert S 60.000, ), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 18. Dezember 1997, GZ 14 R 120/97p 14, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 15. April 1997, GZ 32 Cg 12/96m 10, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit S 8.887,50 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu bezahlen.

Text

Entscheidungsgründe:

Im Jahre 1961 legte die Generaldirektion der Österreichischen Bundesbahnen dem (damaligen) Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft einen umfangreichen Bauentwurf, der unter anderem die Errichtung eines Haltestellengebäudes und eines Gütermagazins in einer Kärntner Stadt beinhaltete, zur eisenbahnrechtlichen Behandlung vor. Das Ministerium übermittelte diesen Bauentwurf dem Landeshauptmann von Kärnten "zur Durchführung der Bauverhandlung gemäß §§ 34 ff Eisenbahngesetz 1957 unter Beiziehung eines Vertreters der Wasserrechtsbehörde gemäß § 127 Abs 1 lit b WRG 1959". Diesem Auftrag entsprechend wurde in der Zeit vom 5. bis 7. 6. 1961 eine eisenbahnrechtliche Bauverhandlung durchgeführt, der ein Wasserbausachverständiger beigezogen war. Dieser erstattete im Verfahren eine umfangreiche Äußerung, der die Österreichischen Bundesbahnen zustimmten. Einen auf die wasserrechtliche Bewilligung des geplanten Projekts abzielenden Antrag stellten die Österreichischen Bundesbahnen nicht. Mit Bescheid vom 10. 7. 1962 erteilte der Landeshauptmann von Kärnten dem Bund, vertreten durch die Österreichischen Bundesbahnen, gemäß § 35 Abs 1 und § 36 Abs 1 EisbG die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung für die Abwasserbeseitigung (Kläranlagen und Sickerschächte) der Haltestelle und Ladestelle unter Zugrundelegung des durch die Erklärung des Vertreters des Bauwerbers modifizierten Bauentwurfs.

Mit Bescheid vom 16. 6. 1992 verpflichtete der Landeshauptmann von Kärnten die Österreichischen Bundesbahnen im Zusammenhang mit dem Betrieb der Abwasserbeseitigungsanlage beim fraglichen Bahnhof dazu, eine Überlaufleitung zu beseitigen und die verbleibende Ablauföffnung wasserdicht zu verschließen, ein entsprechendes Attest vorzulegen sowie über die ordnungsgemäße Ausfuhr der Abwässer durch ein hiezu befugtes Unternehmen ein Wartungsbuch anzulegen und die Ausfuhr von dem Unternehmer darin bestätigen zu lassen. In der Begründung wurde ausgeführt, daß für die Abwasserbeseitigungsanlage keine wasserrechtliche Bewilligung vorgelegt habe werden können und es sich daher um eine unzulässige Neuerung im Sinn des § 138 Abs 1 WRG handle. Die klagende Partei sei aufgrund des öffentlichen Interesses an der Vermeidung von Verunreinigungen der Gewässer verhalten, auf ihre Kosten die eigenmächtig vorgenommenen Neuerungen zu beseitigen und die unterlassenen Arbeiten nachzuholen. Eine Berufung der klagenden Partei war nur insoweit erfolgreich, als die Frist zur Vornahme der aufgetragenen Arbeiten bis zum 31. 12. 1992 erstreckt wurde. Die von der klagenden Partei gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 27. 6. 1995 (RdU 1996, 139) als unbegründet abgewiesen.

Die klagende Partei begehrte den Ersatz ihres mit S 145.011 bezifferten Schadens und die Feststellung, daß ihr die beklagte Partei für alle aus den Delegierungsschreiben des Bundesministeriums für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft vom 17. 2. und 20. 12. 1961 in Verbindung mit der Kundmachung der Kärntner Landesregierung vom 15. 5. 1962 und dem Bescheid des "Amtes der Kärntner Landesregierung" vom 10. 7. 1962 in Zukunft entstehenden Schäden hafte. Infolge der Beseitigung der Überlaufleitung und des Verschließens der Ablauföffnung sei sie genötigt, die in den öffentlichen Toilettenanlagen und im Restaurationsbetrieb des Stationsgebäudes anfallenden Fäkalabwässer von einem befugten Entsorgungsunternehmen ausführen zu lassen. Dabei seien ihr in den Jahren 1993 bis 1995 Kosten im begehrten Ausmaß entstanden. Wäre im Jahr 1962 eine wasserrechtliche Bewilligung erteilt worden, so wären die Abwasserbeseitigungsanlagen keine Neuerungen im Sinn des § 138 WRG und es hätte der klagenden Partei gemäß § 33c WRG eine Übergangsfrist bis zu zehn Jahren, ehe die Überlaufleitung beseitigt und die Ablauföffnung verschlossen hätte werden müssen, erteilt werden können. Dann wären ihr aber die hier eingeklagten Kosten sowie künftige Kosten der Abwasserbeseitigung nicht erwachsen. Das Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft und der Landeshauptmann von Kärnten hätten es unterlassen, die klagende Partei darauf hinzuweisen, daß neben der eisenbahnrechtlichen Bewilligung auch eine wasserrechtliche Bewilligung gemäß § 127 Abs 1 lit a WRG hätte erwirkt werden müssen. Im Hinblick auf die drohende Verjährung sei das Feststellungsbegehren berechtigt.

Die beklagte Partei wendete ein, die klagende Partei habe sich den von ihr behaupteten Schaden selbst zuzuschreiben, weil sie die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung gemäß § 127 Abs 1 lit a WRG nicht beantragt habe. Es sei aber auch zu beachten, daß die "Generaldirektion der Österreichischen Bundesbahnen" zur Zeit dese Bauansuchens lediglich eine Sektion des Bundesministeriums für Verkehr gewesen und erst 1969 als eigener Wirtschaftskörper gegründet worden sei. Erst mit 1. 1. 1994 sei das Vermögen von der Republik Österreich auf die klagende Partei übergegangen. Vorher entstandene Schäden könne die klagende Partei nicht geltend machen, weil vor dem 1. 1. 1994 die Republik Österreich Eigentümerin des Vermögens des Wirtschaftskörpers Österreichische Bundesbahnen gewesen sei, eine Forderung gegen sich selbst also nicht habe entstehen können. Im übrigen sei nicht auszuschließen, daß bei Einleitung eines wasserrechtlichen Verfahrens gemäß § 127 Abs 1 lit a WRG im Jahre 1962 nicht dieselben Auflagen erteilt worden wären wie nunmehr mit Bescheid des Landeshauptmanns von Kärnten aus dem Jahre 1992. Durch die Unterlassung der Einleitung eines wasserrechtlichen Verfahrens im Jahre 1962 habe sich die klagende Partei des weiteren beträchtliche Entsorgungskosten erspart.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es vertrat die Auffassung, daß es Aufgabe der klagenden Partei gewesen wäre, im Jahre 1962 auch um eine wasserrechtliche Genehmigung der Anlage anzusuchen. Mangels Vorliegens eines wasserrechtlichen Bewilligungsantrags habe ein Bewilligungsbescheid durch die Wasserrechtsbehörde nicht ergehen können, sodaß von einer Rechtswidrigkeit des Bescheids des Landeshauptmanns von Kärnten vom 10. 7. 1962 nicht gesprochen werden könne. Demnach erweise sich aber auch der Bescheid vom 16. 6. 1992, in dem von einer fehlenden wasserrechtlichen Genehmigung für die Abwasserbeseitigungsanlage ausgegangen worden sei, als nicht rechtswidrig.

Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Die im Jahre 1992 bestehende Anlage sei nicht mit jener Anlage, die 1962 eisenbahnrechtlich genehmigt worden sei, identisch. Die eisenbahnrechtlich genehmigte Abwasserbeseitigungsanlage sei entweder nicht entsprechend der Genehmigung errichtet oder später umgebaut worden. Daher könne sich die klagende Partei nicht darauf berufen, die eisenbahnrechtlich genehmigte Anlage wäre auch 1962 einer wasserrechtlichen Genehmigung zugeführt worden, hätte der Landeshauptmann von Kärnten oder das Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft die klagende Partei auf die Notwendigkeit einer wasserrechtlichen Bewilligung hingewiesen und nicht § 127 Abs 1 lit b WRG angewendet. Die im § 33c WRG normierte Frist von zwei Jahren, innerhalb welcher ein Wasserberechtigter für bewilligte Altanlagen ein Sanierungsprojekt vorlegen oder die Anlage stillegen müßte, habe am 12. 4. 1993 geendet. Anhaltspunkte für eine Verlängerung der Frist bestünden nicht und eine solche wäre auch nicht gerechtfertigt gewesen. Der Anschluß an eine kommunale Kläranlage sei zeitlich nicht absehbar. Die klagende Partei habe somit nicht unter Beweis gestellt, daß die Frist des § 33c Abs 2 WRG verlängert worden wäre. Die älteste Rechnung, auf die sich die klagende Partei beziehe, datiere vom 30. 4. 1993. Der Schaden sei also nach dem 12. 4. 1993 (Fristablauf gemäß § 33c WRG) entstanden, weshalb der klagenden Partei selbst unter der Fiktion der wasserrechtlichen Genehmigung der Anlage, deren Sanierung 1992 angeordnet wurde, die hier als Schadenersatz geltend gemachten Kosten entstanden wären. In den Jahren 1961 bzw 1962 sei die Errichtung einer Kläranlage und von Sickerschächten bewilligt worden, nicht aber die indirekte Zuleitung von Abwasser in öffentliche Gewässer. Gemäß § 127 Abs 1 lit a WRG seien Eisenbahnbauten, die mit einer Einleitung in ein öffentliches Gewässer verbunden sind, einer wasserrechtlichen Bewilligung zu unterziehen. In allen übrigen Fällen seien gemäß § 127 Abs 1 lit b WRG in eisenbahnrechtlichen Bauverfahren die materiellrechtlichen Bestimmungen des WRG anzuwenden. Zu diesem Zweck sei dem eisenbahnbehördlichen Ermittlungsverfahren ein Vertreter der Wasserrechtsbehörde als Kommissionsmitglied beizuziehen. Da in dem im Jahr 1961 eingeleiteten eisenbahnrechtlichen Verfahren eine indirekte Zuleitung in ein öffentliches Gewässer nicht vorgesehen gewesen sei, sei die Anwendung des § 127 Abs 1 lit b WRG aus damaliger Sicht gerechtfertigt gewesen.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision der klagenden Partei ist zulässig, aber nicht berechtigt.

Das Vorliegen des von der klagenden Partei behaupteten (erstinstanzlichen) Verfahrensmangels (Unterlassung der Einvernahme eines Zeugen) wurde bereits vom Gericht zweiter Instanz verneint; die neuerliche Geltendmachung im Revisionsverfahren ist daher unzulässig (1 Ob 1537/96 mwN).

Zu klären ist die Frage, ob die für die beklagte Partei handelnden Organe die eisenbahnbaurechtliche Genehmigung im Jahre 1962 unabhängig von der erforderlichen wasserrechtlichen Bewilligung, die allerdings nicht beantragt worden war, vorbehaltlos insbesondere ohne Anleitung zur Stellung eines Antrags auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung erteilen durften. Diese Frage ist zu bejahen:

Für Eisenbahnen war von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen im Jahre 1962 das Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft zuständig. Dieses konnte zur Vornahme von Amtshandlungen, insbesondere auch zur Erlassung von Bescheiden, den örtlich zuständigen Landeshauptmann ermächtigen, der in einem solchen Fall "vollständig" an die Stelle des genannten Ministeriums trat (§ 12 Abs 1 EisbG). Gemäß § 13 Abs 1 EisbG 1957 erteilte die Behörde im vorliegenden Fall also der Kärtner Landeshauptmann die zum Bau und Betrieb einer Eisenbahn erforderlichen Genehmigungen. Gemäß § 14 Abs 1 EisbG 1957 waren zum Bau und Betrieb einer öffentlichen Eisenbahn die Konzession, die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung und die Betriebsbewilligung erforderlich. Für den Bau von neuen und für Veränderungen bestehender Eisenbahnanlagen war gemäß § 32 Abs 1 EisbG ein Bauentwurf "aufzustellen". Nach § 33 dieses Gesetzes hatte die Behörde den Bauentwurf daraufhin zu prüfen, ob er vom eisenbahnfachlichen Standpunkt zur Ausführung geeignet war. Sie hatte weiters zu prüfen, ob der Wirkungsbereich anderer Behörden oder Rechte Dritter berührt werden, ohne daß deren Zustimmung bereits vorläge. Für den Fall des Berührens solcher Wirkungsbereiche oder Rechte hatte die Behörde die Bauverhandlung anzuordnen. Die Durchführung der Bauverhandlung oblag gemäß § 34 Abs 1 EisbG, sofern das oben genannte Ministerium sie nicht selbst durchführte, dem Landeshauptmann.

All diesen Vorschriften wurde im Zuge des eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahrens entsprochen. Da der Wirkungsbereich der Wasserrechtsbehörde betroffen war, war eine Bauverhandlung anzuberaumen, was auch geschehen ist. Durch die Beiziehung eines Vertreters der Wasserrechtsbehörde wurde dieser gemäß § 34 Abs 3 EisbG Gelegenheit gegeben, zum Bauentwurf Stellung zu nehmen. Eine solche Stellungnahme wurde auch abgegeben; in deren Befolgung wurden dem Bauwerber zahlreiche wasserrechtlich bedeutsamen Auflagen erteilt. Das Eisenbahngesetz kennt keine Reihenfolge, nach der etwa die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung erst bei Vorliegen aller anderen für das Bauvorhaben erforderlichen Genehmigungen erteilt werden dürfte (Kühne/Hofmann/Nugent/Roth, Eisenbahngesetz Anm 5 zu § 33; VwGH 10. 11. 1977, Zl 324/77).

Die zur Erteilung einer eisenbahnbaubehördlichen Genehmigung zuständige Behörde war demnach jedenfalls nicht verpflichtet, die Erteilung einer wasserrechtsbehördlichen Genehmigung abzuwarten, ehe sie den Bewilligungsbescheid erließ. Sie war aber auch nicht verpflichtet, selbst im Falle ihrer Zuständigkeit als Wasserrechtsbehörde einzuschreiten, weil sie als solche nicht angerufen worden war. Ein Antrag auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung war nicht gestellt worden; wasserrechtliche Bewilligungen dürfen aber nur aufgrund entsprechender Anträge erteilt werden (Raschauer, Kommentar zum Wasserrecht, Rz 1 zu § 103; VwSlgA 9140). Auch wenn die klagende Partei im vorliegenden Fall für ihre Abwasserentsorgungsanlagen gemäß § 127 Abs 1 lit a WRG der wasserrechtlichen Bewilligung bedurft hätte (RdU 1996, 139), war die für die eisenbahn bau rechtliche Bewilligung zuständige Behörde nicht befugt, eine solche wasserrechtliche Bewilligung zu erteilen, aber auch nicht verpflichtet, die klagende Partei zu einem darauf abzielenden Antrag anzuleiten. Gemäß § 32 Abs 5 WRG ist um die wasserrechtliche Bewilligung spätestens zugleich mit dem Ansuchen um die nach den anderen Vorschriften einzuholende Genehmigung oder Bewilligung anzusuchen. Ein solches Ansuchen hatte die klagende Partei nicht gestellt, sodaß zwar der von der klagenden Partei beabsichtigte Bau (auch) einer wasserrechtlichen Bewilligung nach § 127 Abs 1 lit a WRG bedurft hätte, über ein solches Ansuchen aber nicht zu entscheiden war, weshalb sich die Behörde damit begnügen durfte, einen Vertreter der Wasserrechtsbehörde als Kommissionsmitglied im Sinne des § 127 Abs 1 lit b WRG beizuziehen. Es ist nicht Sache einer Behörde, die um die Erteilung einer bestimmten Bewilligung angegangen wird, den Antragsteller anzuleiten, daß er die noch erforderlichen weiteren Bewilligungen erwirken müsse. Kumulativ zum eisenbahnrechtlichen Verfahren kann ein wasserrechtliches Verfahren (vgl Raschauer Rz 7 und 11 zu § 127) nur durchgeführt werden, wenn ein entsprechender Antrag vorliegt; dabei ist es Sache des jeweiligen Antragstellers, die erforderlichen Erkundigungen einzuholen, ob der Antrag erforderlich ist. Daran kann auch die Bestimmung des § 13a AVG, die im übrigen erst durch die Novelle 1982 eingeführt wurde, nichts ändern. Nach dieser Gesetzesstelle hat die Behörde Personen, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen zu geben und sie über die mit diesen Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen zu belehren. Diese Rechtsbelehrungspflicht ist aber eingeschränkt, weil eine allgemeine umfassende Belehrungspflicht die Behörden vor nicht zu bewältigende Aufgaben stellen würde. Die Belehrungspflicht ist deshalb ausdrücklich auf verfahrensrechtliche Angelegenheiten eingeschränkt und bezieht sich somit nicht auch auf die Belehrung in der Sache selbst. Sie hat nicht etwa zum Inhalt, eine Partei darüber zu belehren, welche Anträge sie zu stellen habe, um alle gesetzlich erforderlichen Bewilligungen zum Bau bzw Betrieb von Anlagen zu erreichen (vgl Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht6 Rz 163 f; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5 179 ff; vgl ZVR 1997/73).

Wäre es also Sache der klagenden Partei gewesen, bei der zuständigen Behörde einen entsprechenden Antrag auf wasserrechtliche Bewilligung ihres Bauvorhabens zu stellen, und oblag es den für die beklagte Partei bei Erlassung der eisenbahnbaurechtlichen Bewilligung handelnden Organen deshalb nicht, die klagende Partei auch zur Einbringung eines Antrags auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung anzuleiten, dann erübrigt es sich, auf die übrigen von der klagenden Partei geltend gemachten Argumente, insbesondere soweit sie die Identität der eisenbahnrechtlich genehmigten Anlage mit der im Jahre 1992 bestehenden und die Auslegung des § 33c Abs 2 WRG betreffen, einzugehen. Der beklagten Partei ist nämlich schon kein rechtswidriges Verhalten, das einen Amtshaftunganspruch auslösen könnte, anzulasten.

Der Revision ist somit nicht Folge zu geben.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.