§ 33 Zulässigkeit einer Bauartgenehmigung
§ 33 Zulässigkeit einer Bauartgenehmigung — EisbG
§ 33 Zulässigkeit einer Bauartgenehmigung — EisbG
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 60/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2006
Inkrafttretungsdatum
27. Juli 2006
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40078970
Zuletzt nach Updates gesucht am
Für den Bau einer unbestimmten Anzahl baugleicher eisenbahnsicherungstechnischer Einrichtungen oder der Veränderung einer unbestimmten Anzahl baugleicher eisenbahnsicherungstechnischer Einrichtungen ist die Erteilung einer Bauartgenehmigung zulässig.