BundesrechtBundesgesetzeEisenbahngesetz 1957§ 33

§ 33Zulässigkeit einer Bauartgenehmigung

Für den Bau einer unbestimmten Anzahl baugleicher eisenbahnsicherungstechnischer Einrichtungen oder der Veränderung einer unbestimmten Anzahl baugleicher eisenbahnsicherungstechnischer Einrichtungen ist die Erteilung einer Bauartgenehmigung zulässig.

Entscheidungen
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