JudikaturJustiz1Ob71/04d

1Ob71/04d – OGH Entscheidung

Entscheidung
25. Juni 2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. Ulrike B*****, vertreten durch Dr. Michael Stögerer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien 1., Singerstraße 17 19, wegen 8.327,53 EUR sA und Feststellung (Streitwert 3.500 EUR) infolge ordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 12. Dezember 2003, GZ 14 R 135/03f 20, womit infolge Berufung der beklagten Partei das mit Beschluss vom 9. Mai 2003, GZ 32 Cg 5/02v 16, berichtigte Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 17. April 2003, GZ 32 Cg 5/02v 14, bestätigt wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei hat die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Die 1945 geborene Klägerin stand als Lehrerin in einem Bundesgymnasium (AHS) in einem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Anfang 2000 erwog sie, die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand zu beantragen, und erkundigte sich deshalb nach der Höhe des ihr im Pensionsfall gebührenden Ruhegenusses. Weil das Bundespensionsamt weder Beratungen durchführte, noch Auskünfte erteilte, wandte sie sich im Februar 2000 an den Stadtschulrat für Wien, bei dem für die Beantwortung solcher Pensionsfragen eigene Auskunftsstellen eingerichtet worden waren. Der zuständige Sachbearbeiter ermittelte für den Fall der vorzeitigen Versetzung der Klägerin in den Ruhestand deren Ruhegenuss - einschließlich Nebengebührenzulage - mit 2.466,93 EUR monatlich brutto. "Aufgrund" dieser Auskunft entschloss sich die Klägerin, ihre vorzeitige Versetzung in den Ruhestand zu beantragen. Sie wurde sodann mit Bescheid des Stadtschulrats für Wien vom 20. 6. 2000 gemäß § 207n BDG mit Ablauf des 30. 8. 2000 in den Ruhestand versetzt. Mit Bescheid des Bundespensionsamts vom 6. 10. 2000 wurde festgestellt, dass ihr ab 1. 9. 2000 ein Ruhegenuss - einschließlich Nebengebührenzulage - von 2.193,14 EUR monatlich brutto gebührt. Der Bundesminister für Finanzen gab einer Berufung der Klägerin gegen diesen Bescheid nicht statt. Die Differenz zwischen dem vor dem Pensionsantrag ermittelten und dem letztlich durch das Bundespensionsamt feststellten Ruhegenuss ergab sich deshalb, weil der erwähnte Sachbearbeiter im Stadtschulrat für Wien bei seiner Berechnung die Begriffe "Prozente" und "Prozentpunkte" verwechselt hatte. Nicht festgestellt werden kann, dass dieser Sachbearbeiter anlässlich der Beratung der Klägerin "darauf hingewiesen hätte, dass dies ein unverbindliches Gespräch und er kein Experte in Pensionsfragen ist".

Die Klägerin begehrte - gestützt auf das Amtshaftungsgesetz - zuletzt den Zuspruch von 8.327,53 EUR sA und die Feststellung, dass ihr die beklagte Partei für alle Schäden hafte, die ihr infolge der unrichtigen Berechnung ihres Ruhegenusses für den Fall der vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand durch den Stadtschulrat für Wien im Februar 2000 erwachsen werden. Ihrem Leistungsbegehren liegt eine behauptete monatliche Einkommenseinbuße von 268,63 EUR als unrichtig berechnete Differenz zwischen dem zuerkannten und dem im Voraus berechneten erwarteten Ruhegenuss zugrunde (richtige Differenz 273,79 EUR). Sie brachte u. a. vor, bei Kenntnis des Ruhegenusses, der ihr nach der geltenden Rechtslage infolge Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand gebühre, hätte sie "nicht bzw erst zu einem wesentlich späteren Zeitpunkt um eine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand angesucht".

Die beklagte Partei stellte das Leistungsbegehren der Höhe nach außer Streit und wendete ein, die Beratung der Klägerin im Stadtschulrat für Wien sei außerhalb dienstlicher Pflichten als unverbindliche Serviceleistung und reine Gefälligkeit erfolgt. Dessen Sachbearbeiter habe sie darauf hingewiesen, kein Experte in Fragen der Pensionsberechnung zu sein. Die von ihm ermittelte Höhe des zu erwartenden Ruhegenusses sei für deren Entscheidung, die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand zu beantragen, nicht ausschlaggebend gewesen. Die Klägerin habe ferner die Einholung einer ergänzenden Auskunft unterlassen. Diese Sorglosigkeit verdränge ein allfälliges Verschulden des Sachbearbeiters des Stadtschulrats für Wien zur Gänze.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Nach dessen Ansicht beriet der Sachbearbeiter des Stadtschulrats für Wien die Klägerin in Erfüllung einer Dienstpflicht, sei doch die von der Klägerin in Anspruch genommene Stelle gerade für die Beratung in Pensionsfragen eingerichtet worden. Der der Klägerin im Fall deren vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand gebührende Ruhegenuss sei fahrlässig unrichtig berechnet worden. Für den dadurch verursachten Schaden habe die beklagte Partei daher nach dem Amtshaftungsgesetz einzustehen.

Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil. Es sprach ferner aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt 4.000 EUR, nicht aber 20.000 EUR übersteige, und ließ die ordentliche Revision zu. Es erwog in rechtlicher Hinsicht, dass die Rechtsbeziehung zwischen den Streitteilen auf Grund eines öffentlich rechtlichen Dienstverhältnisses nach dem Beamtendienstgesetz "durchwegs hoheitlicher Natur" sei. Die Erteilung einer Auskunft über den von einem Beamten im Fall seiner vorzeitigen Pensionierung zu erwartenden Ruhegenuss stehe in einem engen inneren und äußeren Zusammenhang mit sonstigen hoheitlich zu besorgenden Agenden in Vollziehung eines öffentlich rechtlichen Dienstverhältnisses. Handle ein Organ - wie hier - bei Erteilung einer Auskunft im Rahmen seiner hoheitlichen Kompetenz, so sei eine Haftung des in Betracht kommenden Rechtsträgers für den durch eine schuldhaft unrichtige Auskunft verursachten Schaden nur dann zu verneinen, wenn die Unverbindlichkeit der Auskunft für den Auskunftswerber klar erkennbar gewesen sei. Das sei hier nach den getroffenen Feststellungen nicht der Fall. Die fehlerhafte Auskunft sei der Klägerin überdies "in einer eigens eingerichteten Auskunftsstelle für Pensionsfragen" erteilt worden. Der Bund sei als Dienstgeber nach öffentlichem Recht in Erfüllung seiner Fürsorgepflicht auch zur Wahrung und Förderung der wirtschaftlichen Interessen der Klägerin als Dienstnehmerin verpflichtet gewesen. Der Oberste Gerichtshof habe bereits mehrmals ausgesprochen, dass durch Unterlassungen des Dienstgebers vermeidbare Belastungen von Dienstnehmern nicht eintreten und insbesondere gehaltsrechtliche Ansprüche, die bei Erfüllung gesetzlicher Pflichten entstanden wären, nicht vereitelt werden dürften. Dieser Grundsatz sei auch auf die Erteilung von Auskünften anzuwenden. Es bestehe bereits ganz allgemein ein Anspruch auf richtige Auskünfte durch Behörden; solche sollen wirtschaftliche Dispositionen erleichtern oder überhaupt erst sinnvoll ermöglichen und deren beabsichtigte Wirkung sichern (1 Ob 14/00s = SZ 73/34). Die Klägerin habe sich an den zuständigen Sachbearbeiter einer von der Behörde "eigens eingerichteten Auskunftsstelle" gewandt. Sie habe von ihm eine verbindliche und richtige Auskunft erwarten dürfen. Gerade wenn es wie im Anlassfall um einen rechtlich bedeutsamen - gegebenenfalls nicht wiederhol- oder korrigierbaren - Schritt gehe, müsse die Behörde alles vorkehren, um die Erfolgsaussichten eines solchen Schritts nicht von vornherein zunichte zu machen (1 Ob 154/98y = SZ 71/139). Umso mehr verletze daher der Dienstgeber seine Fürsorgepflicht, wenn er einen Dienstnehmer durch eine unrichtige Auskunft über dessen zu erwartenden Pensionsanspruch zum vorzeitigen Übertritt in den Ruhestand veranlasse und dieses Verhalten für dessen Einkommenseinbuße kausal sei. Verletze ein öffentlich rechtlicher Dienstgeber seine gesetzlichen Pflichten gegenüber einem Beamten, so habe er für dessen dadurch verursachten finanziellen Nachteil nach Amtshaftungsrecht einzustehen. Die Haftung richte sich nach §§ 1299, 1300 ABGB. Die von der beklagten Partei eingerichtete Auskunftsstelle für Pensionsfragen sei als "sachverständig" anzusehen. Die unrichtige Information der Klägerin sei nicht aus reiner Gefälligkeit, sondern im Rahmen eines öffentlich rechtlichen Schuldverhältnisses erfolgt. § 1300 ABGB sei demnach auch dann anzuwenden, wenn die schadensursächliche fehlerhafte Auskunft durch ein hoheitlich handelndes Organ erteilt worden sei. Es sei nicht zweifelhaft, dass die unrichtige Information der Klägerin auf leicht fahrlässigen Organverhalten beruhe. Der beklagten Partei sei zuzugestehen, dass der Schaden der Klägerin nicht in der geltend gemachten Differenz zwischen dem im Voraus berechneten und dem letztlich behördlich festgestellten Ruhegenuss bestehen könne. Nach welchen Grundlagen der Schaden der Klägerin wirklich zu berechnen sei, bedürfe indes keiner Erörterung, sei doch die Schadenshöhe nicht strittig. Der Versuch der beklagten Partei, den Aktivbezug, der der Klägerin im Fall einer späteren Pensionierung noch länger zugeflossen wäre, "mit einem Verlust an Lebensqualität und höheren Aufwändungen während des Erwerbslebens zu kompensieren", müsse ebenso an der Außerstreitstellung der Schadenshöhe scheitern. Hätte die Klägerin die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand nicht beantragt, so wäre die Einkommenseinbuße aus der Differenz des fiktiven Aktiv- und des tatsächlichen Pensionsbezugs höher als die dem Klagebegehren zugrunde gelegte Ziffer. Dem Umstand, dass diesem höheren Entgang "der fehlende Einsatz der Arbeitskraft" (als Vorteil) gegenüberstehe, werde "durch die Geltendmachung bloß der Pensionsdifferenz zureichend Rechnung getragen". Das angefochtene Urteil sei somit auch nicht unschlüssig. Die Revision sei zulässig, weil zur Frage, "ob die unrichtige Auskunft eines Rechtsträgers über die zu erwartenden Pensionsansprüche einer seiner Beamtinnen Schadenersatzansprüche dieser Beamtin" auslöse, "wenn sie aufgrund der unrichtigen Auskunft um vorzeitige Versetzung in den Ruhestand" ansuche und "dann tatsächlich eine geringere Pension" erhalte, "als ihr irrtümlich ausgerechnet" worden sei, keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs vorliege.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist unzulässig.

1. Hoheitsakt

1. 1. Nach Ansicht der beklagten Partei war die der Klägerin von einem Sachbearbeiter des Stadtschulrats für Wien erteilte unrichtige Auskunft über die Höhe ihres Ruhegenusses, falls sie auf Antrag in den vorzeitigen Ruhestand versetzt werden sollte, kein Hoheitsakt, weil es an einer gesetzlichen Verpflichtung zur Auskunftserteilung gefehlt habe und deshalb lediglich eine "Serviceleistung" erbracht worden sei.

1. 2. Auch die beklagte Partei stellt nicht in Abrede, dass sie in ihrer Funktion als Dienstgeberin nach öffentlichem Recht gegenüber Bediensteten eine hoheitliche Fürsorgepflicht wahrzunehmen hat (1 Ob 2192/96a = SZ 69/148; 1 Ob 35/87 = SZ 60/236; 1 Ob 5/86 = SZ 59/68). Es entspricht überdies der gefestigten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass ein Rechtsträger in Erfüllung der erörterten Fürsorgepflicht auch wirtschaftliche Interessen der Bediensteten zu wahren und zu fördern hat (1 Ob 15/95; 1 Ob 5/86 = SZ 59/68). Wird daher eine eigene Auskunftsstelle eingerichtet, um dort öffentlich rechtliche Bedienstete des Bundes zur Möglichkeit und zu den Rechtsfolgen einer vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand zu beraten und dabei Auskünfte über die Höhe des zu erwartenden Ruhegenusses zu erteilen, so handelt der Bund dabei augenscheinlich in Erfüllung seiner Fürsorgepflicht, mag es auch an einer spezifisch normierten gesetzlichen Pflicht, gerade solche Ratschläge und Auskünfte zu erteilen, fehlen. Die Ansicht der beklagten Partei, die Klägerin habe eine Serviceleistung des Dienstgebers als reine Gefälligkeit in Anspruch genommen, wäre selbst dann unzutreffend, wenn die im Anlassfall maßgebende Beratungs- und Auskunftstätigkeit des Bundes aus der gegenüber der Klägerin öffentlich rechtlich wahrzunehmenden Fürsorgepflicht herauszulösen wäre. Auch dann käme es nicht darauf an, ob die beklagte Partei zur Erteilung von Rat und Auskunft gesetzlich spezifisch verpflichtet war, weil sie jedenfalls anlässlich der tatsächlichen Befassung mit dem Anliegen der Klägerin Schutz- und Sorgfaltspflichten zu erfüllen gehabt hätte. Diesfalls wäre sie wegen der Schaffung einer besonderen Vertrauenslage und der dadurch hervorgerufenen Gefährdung der wirtschaftlichen Interessen der Klägerin zu besonderer Sorgfalt verpflichtet gewesen (vgl 8 Ob 614/93 [Auskunftsstelle zur Aufklärung über Fragen des Baurechts]). Dass solche Pflichten auch im Rahmen öffentlich rechtlicher Rechtsbeziehungen - sogar schon anlässlich der bloßen Kontaktaufnahme zwecks Erteilung einer öffentlich rechtlichen Befugnis - bestehen, wurde vom Obersten Gerichtshof ebenso bereits klargestellt (1 Ob 3/87 = SZ 60/36). Angesichts dieser Rechtslage ist nicht zu erkennen, dass dem Berufungsgericht bei der Qualifikation der den Klagegrund bildenden Auskunft der Dienstbehörde an die Klägerin in einer wichtigen, deren öffentlich rechtliches Dienstverhältnis betreffenden Angelegenheit als fehlerhafter Hoheitsakt eine (gravierende) Verkennung der Rechtslage unterlaufen sein könnte.

2. Kausalität

2. 1. Das angefochtene Urteil soll nach der Überzeugung der beklagten Partei auf einem Denkfehler beruhen. Die Klägerin habe die geltend gemachte Vermögenseinbuße nicht wegen der unrichtigen Auskunft der Dienstbehörde, sondern durch die vom Gesetzgeber beschlossene Pensionsreform erlitten. "Vom Gesetzgeber verbindlich vorgegebene Pensionshöhen" dürften "durch unrichtige Auskünfte" nicht "umgangen werden"; eine andere Sicht der Rechtslage "hätte nicht unbeträchtliche Auswirkungen auf den gesamten öffentlichen Dienst und müsste zur weitgehenden Einschränkung oder zum Entfall von Auskunftstätigkeiten führen". Die beklagte Partei sei "zur richtigen und umfassenden Auskunftserteilung" nicht verpflichtet gewesen. Es habe an einer rechtlichen Sonderbeziehung zwischen den Streitteilen gefehlt, nach der die beklagte Partei reine Vermögensinteressen der Kläger hätte wahren müssen.

2. 2. Diese Auffassung läuft der unter 1. 2. referierten Rechtslage zuwider. Im Übrigen verficht die beklagte Partei - nach dem erkennbaren Kerngedanken ihrer Ausführungen - den bemerkenswerten Standpunkt, sie dürfe als Dienstgeberin nach öffentlichem Recht Dienstnehmer über die Höhe deren für den Fall der Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand zu erwartenden Ruhegenusses fahrlässig unrichtig informieren und dadurch Anträge auf vorzeitige Pensionierung auf Grund unrichtiger Einkommenserwartungen provozieren, ohne für den durch dieses Verhalten verursachten Vermögensschaden der letztlich in den vorzeitigen Ruhestand versetzten Dienstnehmer nach den Grundsätzen des Schadenersatzrechts einstehen zu müssen. Diese Sicht der Rechtslage bedarf schon deshalb an ihrer Widerlegung keiner ernsthaften juristischen Erörterung, doch sei insoweit dennoch auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts verwiesen, mit dem geltend gemachten Anspruch solle - entgegen der Ansicht der beklagten Partei - "nicht die vom Gesetzgeber verbindlich vorgegebene Pensionshöhe 'ausgehebelt', sondern lediglich der durch eine falsche Auskunft über diese Pensionshöhe verursachte Schaden ausgeglichen werden".

Die Kausalität fehlerhafter Ermittlung des zu erwartenden Ruhegenusses durch den Sachbearbeiter der Dienstbehörde dafür, dass die Klägerin beantragte, in den vorzeigen Ruhestand versetzt zu werden, kann nach dem zu beurteilenden Sachverhalt nicht zweifelhaft sein, steht doch fest, dass sie sich "aufgrund" der ihr mitgeteilten Berechnung entschloss, ihre vorzeitige Versetzung in den Ruhestand zu beantragen. Die Auffassung der beklagten Partei, dieser Antrag sei nicht durch die fehlerhafte Auskunft über die Höhe des zu erwartenden Ruhegenusses ausgelöst worden, sondern die Klägerin habe dafür andere Gründe gehabt, ist feststellungsfremd.

3. Unschlüssigkeit des Klagebegehrens

3. 1. Der beklagten Partei ist, wie bereits das Berufungsgericht ausführte, zuzugestehen, dass der Schaden der Klägerin an sich nicht in der Höhe der "Pensionsdifferenz zwischen dem unrichtig errechneten und dem gesetzeskonform mit Pensionsbescheid zuerkannten Betrag des Ruhegenusses" bestehen kann, weil die Klägerin - so die Diktion der Revision - auf den "unrichtig beauskunfteten höheren Pensionsbetrag" keinen gesetzlichen Anspruch gehabt hätte. Dieser Umstand vermag jedoch eine Abweisung des Klagebehrens, wie sogleich näher zu erörtern sein wird, nicht zu tragen:

3. 2. Die Klägerin brachte bereits in der Klage vor, sie hätte "bei Kenntnis der Höhe" der ihr "tatsächlich gebührenden Bezüge ... nicht bzw erst zu einem wesentlich späteren Zeitpunkt um eine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand angesucht". Das Erstgericht trug der Klägerin - nach Durchführung des Beweisverfahrens zum Anspruchsgrund - in der Verhandlungstagsatzung vom 2. 12. 2002 den Erlag eines Kostenvorschusses zur Deckung der voraussichtlichen Kosten des Gutachtens eines Sachverständigen "über die Höhe der Klagsforderung" auf (ON 7 S. 5). Die Klägerin erlegte diesen Kostenvorschuss auch. Daraufhin wurde dem mit Beschluss vom 21. 1. 2003 zum Sachverständigen bestellten Wirtschaftstreuhänder aufgetragen, "Befund und GA darüber zu erstatten, ob und gegebenenfalls welche Einbuße die Klägerin auf Grund der offenbar unrichtigen Pensionsberechnung bzw Berechnung der Pensionszeiten hat" (ON 7 S. 6 verso). Obgleich allein nach diesem Auftrag nicht zu erkennen ist, nach welchen Kriterien ein allfälliger Einkommensverlust der Klägerin zu ermitteln gewesen wäre, musste in Verbindung mit dem Klagevorbringen doch klar sein, dass Prüfungsgegenstand die Differenz zwischen dem - bei Unterbleiben der vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand - weiterlaufenden Aktivbezug innerhalb des vom Leistungsbegehren erfassten Zeitraums und dem bescheidmäßig zuerkannten Pensionsanspruch sein sollte, hätte doch das Erstgericht für die Berechnung der monatlichen Differenz zwischen 2.466,93 und 2.193,14 EUR und deren Multiplikation mit der Zahl der vom Klagebegehren erfassten Monate nicht der Beiziehung eines Wirtschaftstreuhänders als Sachverständigen bedurft. Der wahre Zweck des vom Erstgericht dem bestellten Sachverständigen erteilten Auftrags blieb der beklagten Partei auch nicht verborgen, weil sie das Klagebegehren letztlich - zur Vermeidung von Sachverständigenkosten, die der im Prozess Unterlegene zahlen müsse (ON 9) - der Höhe nach außer Streit stellte (ON 9, 11, 13 S. 1). Diese Prozesshandlung beruhte offenkundig auf der Annahme, dass die mittels Klage geltend gemachte monatliche Differenz zwischen 2.466,93 und 2.193,14 EUR als Berechnungsgrundlage für das gesamte Leistungsbegehren geringer sei als die Differenz zwischen den für die Ermittlung des der Klägerin durch die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand entstandenen Verdienstentgangs wirklich maßgebenden rechnerischen Parametern (weiterlaufender Aktivbezug minus 2.193,14 EUR). Auf dem Boden dieser Differenz als Ausgangspunkt wäre sodann der ersatzfähige Schaden zu beurteilen gewesen. Die Klägerin machte demnach einen Betrag geltend, den die beklagte Partei der Höhe nach nicht weiter bestreiten wollte, wäre doch andernfalls - nach den bereits erwähnten bedeutsamen Rechnungsgrößen - ein noch höherer Zuspruch in Betracht gekommen. Die beklagte Partei kann der Klägerin daher im Rechtsmittelverfahren mit Aussicht auf Erfolg eine - im Verfahren erster Instanz nicht eingewendete - "evidente Unschlüssigkeit" des Leistungsbegehrens nach den seine Berechnung tragenden Parametern nicht entgegenhalten, hat sie doch gerade dieses Begehren im Verfahren erster Instanz der Höhe nach außer Streit gestellt. Unzutreffend ist der insoweit erhobene Vorwurf, das Berufungsgericht habe der beklagten Partei im Ergebnis unrichtig unterstellt, "mit der Außerstreitstellung der Schadenshöhe die Bestreitung der Schadenskausalität und des Klagebegehrens dem Grunde nach gewissermaßen zurückgenommen zu haben". Richtig ist zwar, dass sich die Außerstreitstellung des Leistungsbegehrens nur auf die "ziffernmäßige Berechnung" bezieht, dazu gehören jedoch auch die zur Berechnung herangezogenen Grundlagen.

4. Beweis- und Mängelrüge

Soweit die beklagte Partei von den Vorinstanzen getroffene Feststellungen bekämpft, sind deren Revisionsausführungen unbeachtlich. Die Behauptung, das Berufungsgericht habe die Beweisrüge der beklagten Partei "nicht prozessordnungsgemäß" erledigt, sein Urteil leide daher an einem Mangel, ist unzutreffend. Das bedarf gemäß § 510 Abs 3 ZPO keiner weiteren Begründung. Im Übrigen wiederholt die beklagte Partei - unzulässig erweist (siehe dazu nur Kodek in Rechberger , ZPO² § 503 Rz 3 mN aus der Rsp) - eine in zweiter Instanz erfolglos gebliebene Rüge des Verfahrens erster Instanz.

5. Ergebnis

In der Revision wurde keine erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt, von deren Lösung die Entscheidung abhinge. Das angefochtene Urteil beruht in der Kernfrage - Haftung des Rechtsträgers und Dienstgebers nach öffentlichem Recht wegen einer fahrlässig unrichtigen und schadensursächlichen Auskunft an einen Dienstnehmer - auf gesicherten Leitlinien der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs. Es ist nicht zu erkennen, dass das Berufungsgericht diese Grundsätze - als Voraussetzung der Zulässigkeit der Revision nach § 502 Abs 1 ZPO - in unvertretbarer Weise auf den Anlassfall angewendet hätte. Dass es an einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zu einem Sachverhalt mangelt, der mit dem hier zu beurteilenden weitgehend übereinstimmt, bewirkt noch nicht die Zulässigkeit der Revision. Lässt sich ein Einzelfall bereits auf dem Boden gesicherter Leitlinien höchstgerichtlicher Rechtsprechung lösen, so bedarf es keiner weiteren Sachentscheidung des Obersten Gerichtshofs. Dass die erörterte Fürsorgepflicht auch durch eine schuldhaft unrichtige schadensursächliche Auskunft verletzt werden kann, ist bereits aus der eingangs referierten Rechtsprechung abzuleiten.

6. Kosten

Die Klägerin unterließ einen Hinweis auf die Unzulässigkeit der Revision der beklagten Partei. Deren Revisionsbeantwortung war daher einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht dienlich. Sie hat somit die Kosten dieses Schriftsatzes gemäß §§ 40, 41 iVm § 50 Abs 1 ZPO selbst zu tragen.