RS0053007 – OGH Rechtssatz
RS0053007 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Gegenüber den in einem öffentlich - rechtlichen Dienstverhältnis stehenden Personen hat der Rechtsträger als Dienstgeber in Erfüllung seiner Fürsorgepflicht auch deren wirtschaftlichen Interessen zu wahren und zu fördern. So dürfen zB durch Unterlassungen des Dienstgebers vermeidbare Belastungen von Dienstnehmern nicht eintreten oder gar ihre gehaltsrechtlichen Ansprüche, die bei Erfüllung der gesetzlichen Pflichten entstünden, vereitelt werden.