JudikaturJustiz1Ob559/95

1Ob559/95 – OGH Entscheidung

Entscheidung
23. Juni 1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. Thomas, geboren *****, und des mj. Michael H*****, geboren *****, infolge Revisionsrekurses des Vaters Kurt G.H*****, vertreten durch Dr.Franz Pichler, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 24.Februar 1995, GZ 45 R 134, 135/95 144, womit der Rekurs des Vaters gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Hietzing vom 24.Jänner 1995, GZ 1 P 43/90 136, zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben; der angefochtene Beschluß wird aufgehoben und dem Rekursgericht die meritorische Entscheidung über den Rekurs aufgetragen.

Text

Begründung:

Am 12.3.1992 gewährte das Erstgericht den beiden Minderjährigen gemäß §§ 3, 4 Z 1 UVG Unterhaltsvorschüsse für die Zeit vom 1.2.1992 bis 31.1.1995 in der Höhe des Unterhaltstitels von je S 3.020, (GZ 1 P 43/90 44, 45).

Am 18.7.1994 ordnete das Erstgericht die Innehaltung mit dem Vollzug der Vorschußauszahlung an (GZ 1 P 43/90 124).

Mit Beschluß vom 24.1.1995 hob das Gericht erster Instanz die am 18.7.1994 angeordnete „Innehaltung der Unterhaltsvorschüsse für die beiden Minderjährigen“ auf. Dagegen erhob der Vater Rekurs.

Das Rekursgericht wies diesen Rekurs als unzulässig zurück. Es vertrat die Auffassung, daß die im § 16 Abs.2 UVG normierte Rechtsmittelbeschränkung auch für die Aufhebung einer verfügten Innehaltung als contrarius actus gelten müsse.

Der gegen die Entscheidung der zweiten Instanz erhobene Revisionsrekurs des Vaters ist berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 16 Abs.2 zweiter Satz UVG ist gegen die Anordnung der Innehaltung (mit der Auszahlung von Unterhaltsvorschüssen) ein Rechtsmittel unzulässig. Diese Bestimmung dient wie jeglicher Rechtsmittelausschluß der Verfahrensökonomie (RV 276 BlgNR 15.GP 13 f; Strauß Brosch , UVG, 78; ÖA 1991, 146). Ein partieller, von der allgemeinen Regelung des § 9 AußStrG abweichender Rechtsmittelausschluß ist stets einschränkend auszulegen. Aus der Vorschrift des § 16 Abs.2 UVG ergibt sich ganz eindeutig, daß der Wille des Gesetzgebers darauf gerichtet war, gegen die Anordnung der Innehaltung in den im § 16 Abs.2 UVG genannten Fällen ein Rechtsmittel auszuschließen (ÖA 1991, 146). Hätte der Gesetzgeber auch die Unzulässigkeit eines gegen die Aufhebung einer bereits verfügten Innehaltung gerichteten Rechtsmittels normieren wollen, dann hätte er dies ausdrücklich im § 16 Abs.2 UVG zum Ausdruck gebracht und auch bringen müssen, denn die Aufhebung der Innehaltung hat zur Folge, daß mit der Auszahlung der gewährten Unterhaltsvorschüsse vorzugehen ist, und aus keiner Bestimmung des UVG ergibt sich, daß der Gesetzgeber einer durch die Auszahlung beschwerten Person die Rechtsmittelmöglichkeit versagen wollte. Die Ansicht des Rekursgerichtes, der Rechtsmittelausschluß des § 16 Abs.2 zweiter Satz UVG müsse auch für die Aufhebung der verfügten Innehaltung gelten, wird vom erkennenden Senat ebensowenig geteilt wie die nicht weiter begründete Ansicht Knolls (in RZ 1994, 53, insbesondere S.58), es besage der in die Auslegung einzubeziehende Bedeutungszusammenhang, daß der Rechtsmittelausschluß auch für die Aufhebung der Innehaltung gelte.

In Stattgebung des Revisionsrekurses ist die Entscheidung des Rekursgerichtes aufzuheben, das über den Rekurs meritorisch zu entscheiden haben wird.