JudikaturJustiz1Ob543/95

1Ob543/95 – OGH Entscheidung

Entscheidung
27. März 1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R***** regGenmbH, ***** vertreten durch Dr.Klaus Plätzer, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagten Parteien 1. C***** GesmbH Co KG, ***** 2. Hans R.K*****, und 3. C***** GesmbH, ***** alle vertreten durch Dr.Reinhard Steger, Rechtsanwalt in St.Johann im Pongau, wegen S 1,255.270, - sA, infolge Revision der zweitbeklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 4.Oktober 1994, GZ 3 R 152/94 19, womit infolge Berufung der zweitbeklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 15.April 1994, GZ 14 Cg 92/93 12, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die zweitbeklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit S 23.427, - (darin enthalten S 3.904,50 USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die drittbeklagte Partei ist persönlich haftende Gesellschafterin der erstbeklagten Partei, deren Kommanditisten der Zweitbeklagte sowie Matthias L***** und Georg T***** sind. Diese Kommanditisten sind auch Gesellschafter der drittbeklagten Partei. Deren Geschäftsführer sind der Zweitbeklagte und Georg T*****.

Mit Vertrag vom 10.9.1990 wurde bei der klagenden Partei ein Konto, lautend auf „C***** Gesellschaft mbH Co KG sowie die Herren Hans R.K*****, Matthias L*****, Georg T*****“ eröffnet. Zeichnungsberechtigt auf diesem Konto sind der Zweitbeklagte allein sowie Matthias L***** und Georg T***** jeweils gemeinsam mit dem Zweitbeklagten. Die Kontoeröffnung wurde von den Zeichnungsberechtigten gemeinsam beantragt. Die drei Gesellschafter unterfertigten den Kontoeröffnungsantrag zweimal, und zwar zunächst für die erstbeklagte Partei, vertreten durch die drittbeklagte Partei, und ein zweites Mal jeweils für sich selbst oberhalb ihres maschinschriftlich festgehaltenen Namens. Sie bestätigten mit ihrer Unterschrift auch den Erhalt und die Kenntnisnahme der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der österreichischen Kreditunternehmungen (AGBKr) in der gültigen Fassung. Das Unterschriftsprobenblatt wurde von jedem der drei Gesellschafter dreimal unterfertigt, und zwar zunächst unter der Rubrik „Name der Zeichnungsberechtigten“ neben dem maschinschriftlich geschriebenen Namen, ein zweites Mal für die erstbeklagte Partei, vertreten durch die drittbeklagte Partei, und ein drittes Mal von jedem für sich persönlich. Zweck der Kontoeröffnung war die Eröffnung eines Geschäftskontos für die erstbeklagte Partei. Die klagende Partei verlangt grundsätzlich für neu zu eröffnende Geschäftskonten von Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder Kommanditgesellschaften die persönliche Haftung der Gesellschafter. Aus diesem Grunde wurde auch hier ein Gemeinschaftskonto eröffnet, dessen Kontoinhaber sowohl die erstbeklagte Partei wie auch die genannten Gesellschafter sind.

Bereits anläßlich der Kontoeröffnung wurde zwischen der für die klagende Partei handelnden Person und der Kontogemeinschaft mündlich ein Überziehungsrahmen von S 500.000, - vereinbart. Am 1.7.1991 bestand auf dem Konto ein Minussaldo von mehr als S 600.000, , im Jänner 1992 stieg das Debet erstmals über S 1,000.000, . Der sich laufend erhöhende Schuldenstand betrug am 21.4.1992 bereits etwa 1,4 Mio. S. Es kam daher zu einem Gespräch zwischen dem Zweitbeklagten und dem Direktor der klagenden Partei. Dabei teilte der Zweitbeklagte mit, es befänden sich „98 % der erstbeklagten Partei in seinem Besitz“; diese solle zum 30.6.1992 mit einer anderen Gesellschaft fusioniert werden. Zugleich bat der Zweitbeklagte, den Überziehungsrahmen auf dem Konto, für das er ohnehin persönlich hafte, „bis zum tatsächlichen Verkauf des Unternehmens“ auf 1,5 Mio S zu erhöhen, was der Direktor der klagenden Partei in deren Namen mündlich zusagte. Der Zweitbeklagte sagte hingegen zu, das Konto werde nach dem Verkauf des Unternehmens sogleich abgedeckt werden.

Sämtliche Gestionierungen auf dem Konto wurden für die erstbeklagte Partei durchgeführt. Alle Überweisungsaufträge bzw dementsprechende Verfügungen wurden vom Zweitbeklagten unterfertigt. Die Kontoüberziehungen erfolgten mit Wissen und Willen des Zweitbeklagten als Geschäftsführer des Unternehmens.

Die klagende Partei begehrte von den drei Beklagten zur ungeteilten Hand die Bezahlung des der Höhe nach unstrittigen Betrags von S 1,255.270, - sA. Sie habe den auf dem Gemeinschaftskonto, das in Form eines „Oder Kontos“ eingerichtet sei, aushaftenden, der erst und der zweitbeklagten Partei eingeräumten Kredit fälliggestellt. Sie habe auftragsgemäß Überweisungen unter Bedachtnahme auf den vereinbarten Überziehungsrahmen durchgeführt, die Beklagten hätten gegen die ihnen übermittelten Tagesauszüge niemals Reklamationen erhoben.

Die Beklagten beantragten Klagsabweisung. Insbesondere bestritten sie, daß der Zweitbeklagte persönlich für den geltend gemachten Betrag hafte. Alle Gestionierungen seien ausschließlich im Namen und für Rechnung der erstbeklagten Partei durchgeführt worden, ein Kontokorrentkreditvertrag zwischen den Streitteilen existiere nicht. Sämtliche Kontodispositionen seien der erstbeklagten Partei zugutegekommen, der Zweitbeklagte selbst habe im Rahmen des strittigen Kontos nie einen Kredit in Anspruch genommen.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Durch die Dispositionen des Zweitbeklagten, die im Auftrag und auf Rechnung der erstbeklagten Partei erfolgt seien, sei auf dem Konto ein Debet entstanden. Hiefür hafteten die Beklagten gemäß Punkt 3 Abs.1 AGBKr zur ungeteilten Hand, weil auch Überziehungskredite als Verbindlichkeiten aus dem Gemeinschaftskonto anzusehen seien. Die Bank habe stillschweigend ein Offert zur Krediteinräumung angenommen, der Kreditvertrag sei gleichzeitig mit der Erfüllung zustandegekommen. Die über den ursprünglich eingeräumten Überziehungsrahmen von S 500.000, - hinausgehende Überziehung sei zumindest im Verhältnis zwischen der klagenden Partei einerseits und der erst und der zweitbeklagten Partei andererseits „sanktioniert“ worden. Der Zweitbeklagte hafte, weil er selbst für die erstbeklagte Partei die entsprechenden Dispositionen getroffen habe und bei der Vereinbarung vom 21.4.1992 ausdrücklich auf seine persönliche Haftung für den Überziehungskredit hingewiesen worden sei.

Die erst und die drittbeklagte Partei ließen das erstinstanzliche Urteil unangefochten.

Das Gericht zweiter Instanz gab der vom Zweitbeklagten erhobenen Berufung nicht Folge und sprach aus, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Es sei nicht die Verfügungsmacht von bloß Zeichnungsberechtigten zu prüfen, sondern seien Verfügungen von Kontomitinhabern eines Gemeinschaftskontos im Sinne von Punkt 3 Abs.1 AGBKr zu beurteilen. Im Verhältnis zwischen der erstbeklagten Partei und dem Zweitbeklagten läge ein sogenanntes „Und Konto“ im Sinne des Punktes 3 Abs.2 der genannten Geschäftsbedingungen vor. Nach Punkt 3 Abs.1 AGBKr hafteten alle Mitinhaber eines Gemeinschaftskontos für Verbindlichkeiten „aus dem Konto“ in voller Höhe als Mitschuldner zur ungeteilten Hand. Wenn auch das Konto ausschließlich als Geschäftskonto für die erstbeklagte Partei gedacht gewesen sei, sei für die Kontomitinhaber im Hinblick auf fehlende sonstige Besicherungen unzweifelhaft gewesen, daß die klagende Partei mit der Vereinbarung eines Überziehungsrahmens einerseits und der Errichtung des Oder Kontos andererseits, gestützt auf Punkt 3 Abs.1 AGBKr eine Solidarhaftung aller Kontomitinhaber in diesem Umfang erreichen wollte. Durch ihre Zustimmung zum Kreditrahmen und die Unterschriftsleistung auf dem Kontoeröffnungsvertrag sowie dem Unterschriftsprobenblatt, womit die Kontomitinhaberschaft hinreichend deutlich gemacht worden sei, hätten jedenfalls die erstbeklagte Partei und der Zweitbeklagte eine entsprechende Einwilligung erteilt. Bis zum ursprünglich vereinbarten Höchstbetrag von S 500.000, - hafte der allein zeichnungsberechtigte Zweitbeklagte, der auch tatsächlich die belastenden Verfügungen getroffen habe, mit der erstbeklagten Partei jedenfalls zur ungeteilten Hand. Er hafte aber auch für den S 500.000, - übersteigenden Betrag. Es liege zwar eine ausdrückliche Erklärung des Zweitbeklagten, persönlich für diese Überziehungen haften zu wollen, nicht vor, doch habe der Zweitbeklagte die zum Debet führenden Kontobewegungen selbst veranlaßt, weshalb ihm Schutzwürdigkeit im Sinne einer Haftungsbeschränkung auf die gewöhnlich vorkommenden Verfügungen im Rahmen von vereinbarten oder verkehrsüblichen Kontoüberziehungen nicht zuzubilligen sei. Derjenige, der selbst als Zeichnungsberechtigter eine Kreditausweitung bewirkt, könne sich redlicherweise nicht darauf berufen, daß die Ausweitung nur in der Eigenschaft als Zeichnungsberechtigter bewirkt worden wäre. Vielmehr hafte der Mitschuldner, der als Vertreter des Hauptschuldners eine Kreditausweitung vornimmt, auch für die durch ihn bewirkte Erhöhung der Verbindlichkeit des Hauptschuldners. Im übrigen habe der Zweitbeklagte bei der mit der klagenden Partei vereinbarten Erhöhung des Kreditrahmens sein Bewußtsein zum Ausdruck gebracht, für den gewährten Kredit persönlich mitzuhaften. Allein dies müsse zur Bejahung einer Haftung des Zweitbeklagten führen.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision des Zweitbeklagten ist nicht berechtigt.

Auszugehen ist davon, daß Inhaber des Gemeinschaftskontos die erstbeklagte Partei, der Zweitbeklagte sowie Georg T***** und Matthias L***** waren. Die Haftung der beiden zuletzt genannten Kontomitinhaber ist mangels deren Inanspruchnahme nicht zu prüfen, entscheidungswesentlich ist lediglich, ob der Zweitbeklagte für die von ihm für die erstbeklagte Partei vorgenommene Kontoüberziehung persönlich einzustehen hat.

Grundsätzlich haftet jeder Mitinhaber eines Gemeinschaftskontos gemäß Punkt 3 Abs.1 AGBKr für Verbindlichkeiten aus dem Konto in voller Höhe als Mitschuldner zur ungeteilten Hand. Im Verhältnis zwischen der erstbeklagten Partei und dem Zweitbeklagten liegt jedenfalls ein sogenanntes „Oder Konto“ vor, weil jeder von ihnen im Sinne von Punkt 3 Abs.2 AGBKr allein über das Konto verfügungsberechtigt war. Mehrere Inhaber eines Oder Kontos haften zwar als Solidarschuldner, die Einzelverfügungsberechtigung jedes Kontoinhabers umfaßt aber nicht die Aufnahme eines zusätzlichen Kredits. Der Abschluß eines Kreditvertrages hat mit der Frage der Verfügungsberechtigung über das Konto grundsätzlich nichts zu tun. Daher kann auch der einzelne Kontoinhaber nicht mit Wirksamkeit für die übrigen einen auf dem Gemeinschaftskonto bereitzustellenden Kredit mit der Bank vereinbaren. Für die Rückzahlung einer solchen Kreditsumme haftet nur der handelnde Kontoinhaber (SZ 63/226; Iro in RdW 1991, 166). Es widerspräche allen Grundsätzen vertraglicher Mitschuldbegründung, könnte ein Kontomitinhaber zu Lasten der anderen Mitinhaber allein und ohne deren Mitwirkung eine Belastung ohne jede Beschränkung vornehmen. Die Vertragserklärung der Kontomitinhaber ist darauf einzuschränken, daß sie einer Kontobelastung mit den gewöhnlich vorkommenden Verfügungen etwa auch im Rahmen einer auch mit ihnen vereinbarten oder verkehrsüblichen Kontoüberziehung oder eines für das Konto zur Verfügung gestellten Kreditrahmens zustimmen und für solche Verbindlichkeiten solidarisch haften (SZ 63/226; Iro aaO; derselbe in ÖBA 1991, 461; weitergehend allerdings Canaris in GroßK HGB4, Bankvertragsrecht Rz 227, der den „Verbindlichkeiten aus dem Gemeinschaftskonto“ auch „etwaige Überziehungskredite“ zurechnet, ohne die gebotene Eingrenzung zu verdeutlichen).

Die Frage, ob der Zweitbeklagte als (bloß) Zeichnungsberechtigter zum Abschluß eines Kreditvertrages für die erstbeklagte Partei ermächtigt war (vgl dazu RdW 1990, 45), stellt sich im vorliegenden Fall schon deshalb nicht, weil er seinerseits Kontomitinhaber und auch für die erstbeklagte Partei als weitere Kontomitinhaberin aufgrund seiner Geschäftsführereigenschaft uneingeschränkt vertretungsbefugt war.

Zu prüfen gilt es dagegen, ob der Zweitbeklagte als Kontomitinhaber und Mitschuldner dann, wenn er als Vertreter der erstbeklagten Partei als Haupt oder Mitschuldner bzw Verfügungsberechtigten eine Kreditausweitung (hier: weitere Kontoüberziehung) bewirkte, für die dadurch verursachte Erhöhung der Verbindlichkeit des Hauptschuldners persönlich haftet. Das ist zu bejahen. Es vermag zwar grundsätzlich die Ausweitung eines Kredits durch den Hauptschuldner nicht auch die Haftung des Mitschuldners zu erweitern, wenn aber der Mitschuldner selbst als Vertreter des Haupt oder Mitschuldners eine Kreditausweitung herbeiführt, dann haftet er auch für die durch ihn bewirkte Erhöhung der Verbindlichkeit des Hauptschuldners. Gemäß § 914 ABGB ist bei der Auslegung von Verträgen nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften, sondern die Absicht der Parteien zu erforschen und der Vertrag so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht. Zunächst ist vom Wortsinn auszugehen, dann der Wille der Parteien zu erforschen. Gemäß Punkt 3 AGBKr, die den Rechtsbeziehungen zugrundeliegen, haften (zumindest) die erstbeklagte Partei und der Zweitbeklagte für alle Verbindlichkeiten, die aus dem Gemeinschaftskonto entstehen, zur ungeteilten Hand. In der zwischen den Streitteilen getroffenen Vereinbarung ist zwar nicht ausdrücklich festgehalten, daß auch der Zweitbeklagte für den der erstbeklagten Partei gewährten Kredit einstehen müsse. Es würde aber den Grundsätzen des redlichen Verkehrs (vgl Rummel in Rummel , ABGB 2 , Rz 11 zu § 914) und insbesondere dem Grundsatz von Treu und Glauben widersprechen, die Haftung des Zweitbeklagten für die von ihm wenngleich als Vertreter der erstbeklagten Partei herbeigeführte Kreditaufnahme zu verneinen. Hat der Zweitbeklagte eine gesamtschuldnerische Haftung als Kontomitinhaber übernommen und in der Folge an der Belastung des für die erstbeklagte Partei eingerichteten Kontos als deren Vertreter mitgewirkt, indem gerade er diese Kontoüberziehung für die erstbeklagte Partei vereinbarte, dann hat er auch für sich selbst der Kreditaufnahme zugestimmt, sodaß sich seine gesamtschuldnerische Haftung auch auf diese Kreditausweitung erstreckt (WBl 1994, 239; vgl Iro in RdW 1991, 166); die Belastung des Kontos ist - im Gegensatz zu dem in SZ 63/226 behandelten Fall mit Zustimmung des Zweitbeklagten, mit seinem Einverständnis , ja sogar aufgrund seines persönlichen Vorgehens als handelnder Kontoinhaber zustandegekommen. Dieser Schluß erscheint umso mehr deshalb als gerechtfertigt, als sich der Zweitbeklagte bei den Verhandlungen mit dem Direktor der klagenden Partei als an der erstbeklagten Gesellschaft zu 98 % Beteiligten hinstellte, sodaß der angestrebte Kredit, der angeblich für diese Gesellschaft bis zu deren unmittelbar bevorstehenden Verschmelzung benötigt worden sein soll, somit wirtschaftlich gerade ihm zugute kommen mußte. Der Zweitbeklagte mußte sich demgemäß im klaren sein, daß die Verantwortlichen der Klägerin damit annehmen würden und dieses wohl auch durften, er als Mitinhaber jenes Gemeinschaftskontos, auf das dieser Überziehungskredit gebucht wurde, wolle dann auch die Haftung dafür übernehmen, zumal sich die Klägerin schon bei Eröffnung des Geschäftskontos die persönliche Haftung der Gesellschafter ausbedungen hatte.

Beim Vorbringen des Zweitbeklagten, er habe keinen Kreditvertrag zu Lasten der erstbeklagten Partei schließen dürfen, weil er nur kollektiv mit einem weiteren Geschäftsführer zeichnungsberechtigt gewesen sei, handelt es sich um eine im Revisionsverfahren unbeachtliche Neuerung.

Der Revision ist der Erfolg zu versagen.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.

Rechtssätze
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