JudikaturJustiz1Ob51/23s

1Ob51/23s – OGH Entscheidung

Entscheidung
25. April 2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Wessely-Kristöfel und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj J*, geboren am * 2008, wohnhaft beim Vater Dipl. Ing. Dr. J*, vertreten durch Dr. Barbara-Cecil Prasthofer-Wagner, Rechtsanwältin in Graz, wegen Obsorge und Kontaktrecht, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Mutter Dipl. Ing. Dr. H*, vertreten durch die Prutsch-Lang Damitner Rechtsanwälte OG in Graz, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 26. Jänner 2023, GZ 2 R 248/22p-328, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1] Das Rekursgericht bestätigte de n Beschluss des Erstgerichts, mit dem dieses d ie (neuerlichen) Antr äge der Mutter, ihr ein unbegleitetes Kontaktrecht zu ihrem mittlerweile 14-jährigen Sohn einzuräumen sowie die gemeinsame Obsorge (mit hauptsächlicher Betreuung des Kindes in ihrem Haushalt) festzulegen, ab wies , weil unter Bedachtnahme auf die bei der Mutter bestehenden Risikofaktoren und Defizite eine Besuchsbegleitung dem Kindeswohl entspreche und mangels Besserung des psychischen Gesundheitszustands der Mutter eine Änderung der Obsorgeregelung nicht in Betracht komme.

Rechtliche Beurteilung

[2] Der dagegen gerichtete außerordentliche Revisionsrekurs der Mutter ist mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung zurückzuweisen .

[3] 1. Wenn es das Wohl des Minderjährigen verlangt, kann das Gericht eine Besuchsbegleitung anordnen (RS0118258). Diese Entscheidung hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (RS0097114 [insb T24] ). Gleiches gilt für die nachträgliche Änderung einer bestehenden Obsorgeregelung, die im Allgemeinen keine Rechtsfrage von der Qualität des § 62 Abs 1 AußStrG aufwirft, es sei denn, es wurde dabei auf das Kindeswohl nicht ausreichend Bedacht genommen oder es wurden leitende Rechtsprechungsgrundsätze verletzt (RS0115719). D as ist hier nicht der Fall.

[4] 2. Der Revisionsrekurs setzt der Beurteilung der Vorinstanzen ohne Rücksicht auf die getroffenen Feststellungen schlicht konträre Behauptungen entgegen . So spricht die Mutter in ihrem Rechtsmittel von der „Tatsache“, dass bei ihr keine wahnhafte Störung oder keine psychosewertige Störung festgestellt worden sei. Nach den Feststellungen leidet sie aber nach wie vor unter einer wahnhaften Störung mit psychopathologischen Auffälligkeiten und kann die emotionalen und körperlichen Bedürfnisse ihres Sohnes nicht ausreichend erkennen und darauf eingehen. Mit ihrem Hinweis auf die von ihrer Seite eingeholten gutachterlichen Stellungnahmen und ihrem Einwand, sie sei ja in einen anspruchsvollen beruflichen Prozess eingebunden, in dem sie eine leitende Position innehabe, was bei einer psychischen Störung „undenkbar“ wäre, versucht sie in unzulässiger Weise, die Beweiswürdigung der Vorinstanzen zu bekämpfen. Im Übrigen hat ihr bereits das Rekursgericht erwidert, dass nach den Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen die berufliche und intellektuelle Funktionsfähigkeit der an einer wahnhaften Störung erkrankten Person weitgehend erhalten bleiben kann. Ihre Ansicht, die Hinzuziehung einer Besuchsbegleitung entspreche nicht dem Kindeswohl, zumal alle Kontakte sehr gut verlaufen seien und sie und ihr Sohn eine ausgezeichnete emotionale Bindung hätten, findet ebenfalls keine Deckung im festgestellten Sachverhalt. Vor allem aber übergeht die Mutter gänzlich den (mehrfach geäußerten) Wunsch ihres Sohnes, keine Änderung der Obsorge oder des Kontaktrechts haben und sie (weiterhin) nur mit Besuchsbegleitung sehen zu wollen.

Rechtssätze
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