JudikaturJustiz1Ob4/23d

1Ob4/23d – OGH Entscheidung

Entscheidung
28. Februar 2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Wessely-Kristöfel und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P*, vertreten durch Dr. Thomas Stoiberer, Rechtsanwalt in Hallein, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 33.622,47 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 30. November 2022, GZ 4 R 154/22b-30, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] 1. Der Eintritt von Gesundheitsschäden – auf die der Kläger seine Ansprüche stützt – steht im Allgemeinen nicht im Rechtswidrigkeitszusammenhang mit dienstrechtlichen Maßnahmen oder Unterlassungen, selbst wenn sie sich als unberechtigt erweisen, es sei denn, es handelt sich dabei um Mobbing (RS0131739).

[2] 2. In seiner Zulassungsbeschwerde argumentiert der Kläger ausschließlich damit, das Berufungsgericht habe seine Ansprüche zu Unrecht unter Hinweis auf diese Rechtsprechung abgetan, weil er als Beamter außerhalb der das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis regelnden Vorschriften eingesetzt worden sei, und zwar in einer Einrichtung, die keine Dienststelle sei, und auf einem Arbeitsplatz, der vom maßgeblichen dienstrechtlichen Rahmen gar nicht vorgesehen sei. Es lägen also keine dienstrechtlichen Maßnahmen vor, weil diese nur innerhalb der gesetzlichen Rahmenbedingungen möglich seien.

[3] 3. Mit diesen Ausführungen zeigt der Kläger allerdings schon deshalb keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO auf, weil seinem eingeschränkten Verständnis von dienstrechtlichen Maßnahmen nicht beigetreten werden kann: Es kommt nicht darauf an, ob sich die Maßnahmen innerhalb der dienstrechtlichen Vorschriften bewegen, sondern darauf, dass sie im Rahmen eines (öffentlich-rechtlichen) Dienstverhältnisses gesetzt werden und darauf ausgelegt sind, dieses zu gestalten bzw zu konkretisieren. Von letzterem geht der Kläger selbst aus, zumal er eine Zurechnung der inkriminierten Maßnahmen an den Bund im Wege der Amtshaftung begehrt. Dass die Maßnahmen vom BDG 1979 und dem Poststrukturgesetz bzw der Post-Zuordnungsverordnung 2012 nicht gedeckt gewesen sein sollen, vermag ihre (allfällige) Rechtswidrigkeit zu begründen, aber nicht zu einer anderen Beurteilung des Rechtswidrigkeitszusammenhangs zu führen.

[4] 4. Ob die angeblich rechtswidrigen Maßnahmen den Tatbestand des Mobbing (besser „Bossing“) erfüllen (dazu RS0124076), ist eine Frage des Einzelfalls. Angesichts des festgestellten Sachverhalts hat das Berufungsgericht seinen in dieser Wertungsfrage bestehenden Beurteilungsspielraum ( Lovrek in Fasching / Konecny 3 § 502 Rz 51 mwN) nicht überschritten.

[5] Die außerordentliche Revision des Klägers ist daher zurückzuweisen (RS0107501) .