JudikaturJustiz1Ob332/98z

1Ob332/98z – OGH Entscheidung

Entscheidung
27. April 1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Maximilian O*****, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Dr. Peter Ringhofer, Dr. Martin Riedl und Dr. Georg Riedl, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, diese vertreten durch Musil Musil, Rechtsanwälte OEG in Wien, und den Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Partei Dr. Michael S*****, vertreten durch Dr. Hanno Zanier, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung (Streitwert S 407.862,-) infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 22. September 1998, GZ 14 R 164/98k-13, womit der Beschluß des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 21. August 1998, GZ 33 Cg 3/98y-7, abgeändert wurde, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Der Kläger begehrte mit seiner Amtshaftungsklage die Feststellung der Haftung der Beklagten für alle Schäden, die ihm dadurch entstehen, daß er rechtswidrig nicht zum Abteilungsleiter einer Bundesbehörde ernannt wurde.

Nach Erstattung der Klagebeantwortung erklärte einer der Beamten dieser Behörde seinen Beitritt als Nebenintervenient auf Seiten der Beklagten im wesentlichen mit der Begründung, ihm werde als Organ des Rechtsträgers vom Kläger im Zusammenhang mit dem gesetzlich vorgeschriebenen Begutachtungsverfahren haftungsbegründendes Fehlverhalten vorgeworfen.

Der Kläger beantragte, die Nebenintervention nicht zuzulassen, weil der Beitritt nur im Fall der Streitverkündung gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AHG zulässig sei.

Das Erstgericht wies die Nebenintervention zurück. Im Amtshaftungsverfahren seien die Möglichkeiten, die die ZPO einem Nebeninterventienten eröffnet, zufolge der Befreiung des Organs von jeder unmittelbaren Haftung beschränkt, weshalb eine Beteiligung des Organs am Amtshaftungsprozeß als Partei auszuschließen sei.

Das Gericht zweiter Instanz ließ die Nebenintervention zu. Es sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Durch die in § 10 Abs 1 Z 2 AHG normierte Pflicht des beklagten Rechtsträgers, den Organen, die er für den Rückersatzanspruch für haftbar erachtet, den Streit zu verkünden, werde nach dem klaren Wortlaut des zweiten Satzes dieser Gesetzesstelle die Möglichkeit zur Nebenintervention des Organs nicht eingeschränkt.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen erhobene außerordentliche Revisionsrekurs des Klägers ist unzulässig.

Gemäß § 18 Abs 4 ZPO kann die Entscheidung durch die die Nebenintervention für zulässig erklärt wird, durch ein abgesondertes Rechtsmittel nicht angefochten werden. Dies gilt nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung auch für den Beschluß des Rekursgerichts, der die in erster Instanz zurückgewiesene Nebenintervention zuläßt (Fasching, LB2 Rz 402; Deixler-Hübner, Die Nebenintervention im Zivilprozeß, 129; SZ 53/168; RZ 1981/57; RZ 1987/20; RZ 1987/35; SZ 64/122; u. v. a.).

Der jedenfalls unzulässige Revisionsrekurs des Klägers ist zurückzuweisen.