JudikaturJustiz1Ob257/05h

1Ob257/05h – OGH Entscheidung

Entscheidung
07. März 2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Univ. Doz. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Klaus K*****, vertreten durch Mag. Johannes Schmidt, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen 23.164,81 EUR sA, infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 19. September 2005, GZ 14 R 264/04b, 265/04z-21, womit das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 25. Oktober 2004, GZ 33 Cg 9/04t-13, aufgehoben wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Kosten des Verfahrens erster Instanz.

Text

Begründung:

Über das Vermögen einer Gesellschaft m. b. H. wurde mit Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 27. 11. 2003 der Konkurs eröffnet. Diese Gesellschaft betrieb ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen und unterlag zunächst der Aufsicht durch die Bundes-Wertpapieraufsicht (BWA), ab 1. 4. 2002 jener durch die Finanzmarktaufsichtsbehörde

(FMA).

Der Kläger begehrt gegenüber dem Bund 23.164,81 EUR sA. Er brachte vor, an jene Gesellschaft von November 2000 bis Februar 2001 18.894,94 EUR zur gewinnbringenden Veranlagung gezahlt zu haben. Sein „Anlagenkonto" habe per 31. 3. 2003 ein Guthaben in Höhe des Klagebetrags ausgewiesen. Eine Prüfung der Gesellschaft durch die BWA am 4. 5. 2000 habe „erhebliche Mängel am Unternehmen" ergeben. Die Behörde habe jedoch die Anordnung gebotener Aufsichtsmaßnahmen rechtswidrig unterlassen. Das dafür maßgebende Organverhalten sei schuldhaft gewesen. Dadurch habe er den eingeklagten Schaden erlitten. Hätte er gewusst, dass die Gesellschaft „keine Konzession für Tätigkeiten wie Beratung und Verwaltung von Wertpapieren gehabt" habe, hätte er „nie Zahlungen" geleistet. Deren Konkursmasse reiche nicht einmal zur Deckung der Masseforderungen aus. Das schädigende Organverhalten sei dem Bund zuzurechnen, weil die FMA als Anstalt des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit und Rechtsnachfolgerin der BWA kein Rechtsträger nach § 1 Abs 1 AHG sei. Die beklagte Partei wendete ein, die BWA sei gemäß § 1 Abs 1 WAG BGBl 1996/753 idF vor der Novellierung durch das Finanzmarktaufsichtsgesetz (FMAG) BGBl I 2001/97, eine Anstalt des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit gewesen. Durch Art III FMAG sei die BWA im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die FMA übertragen worden. Diese sei gemäß § 1 Abs 1 FMABG (Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz im FMAG) ebenso eine Anstalt des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sie sei ferner „an keine Weisungen gebunden". Sowohl die BWA als auch die FMA seien Rechtsträger nach § 1 Abs 1 AHG iVm Art 23 Abs 1 B-VG. Ein allfälliges Organfehlverhalten dieser Anstalten im Zuge der Aufsicht über Wertpapierdienstleistungsunternehmen sei somit weder nach funktionellen noch nach organisatorischen Gesichtspunkten dem Bund zuzurechnen. Es mangle aber auch an einer Verletzung von Aufsichtspflichten als Ursache des geltend gemachten Schadens. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Nach dessen Ansicht ist die gemäß § 1 Abs 1 FMABG (auch) zur hoheitlichen Wahrnehmung der Wertpapieraufsicht seit 1. 4. 2002 berufene FMA ein Rechtsträger nach § 1 Abs 1 AHG, weil diese ihre Aufgaben als eine mit Rechtspersönlichkeit ausgestattete Anstalt des öffentlichen Rechts - mangels eines Weisungsrechts des Bundesministers für Finanzen - innerhalb eines eigenen Wirkungsbereichs besorge. Die BWA, die gleichfalls mit Rechtspersönlichkeit ausgestattet gewesen sei, habe dagegen keinen eigenen Wirkungsbereich gehabt, weil sie in Erfüllung ihrer Aufgaben an Weisungen des Bundesministers für Finanzen gebunden gewesen sei. Für Schäden aus einem allfälligen Fehlverhalten deren Organe habe daher der Bund gehaftet. Allerdings sei die BWA durch § 1 WAG idF Art III FMAG BGBl 2001/97 im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die FMA übertragen worden. Die Gesamtrechtsnachfolgerin habe daher für ein rechtswidriges Organverhalten namens der Rechtsvorgängerin einzustehen. Auch insofern sei der Bund nicht passiv legitimiert.

Das Berufungsgericht hob dieses Urteil auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Ergänzung des Verfahrens an das Erstgericht zurück. Den „ordentlichen Revisionsrekurs" - gemeint: Rekurs an den Obersten Gerichtshof - ließ es zu. Es erwog in rechtlicher Hinsicht, dass die FMA nach § 3 FMABG idF BGBl I 2001/97 dem „Weisungsregime" des Bundesministers für Finanzen unterworfen gewesen sei. Bereits 2002 sei jedoch § 1 Abs 1 FMABG durch „Art III BGBl I 34/2002" - gemeint: Art III BGBl I 2002/45 - in den Verfassungsrang und infolge Entfalls des § 3 FMABG weisungsfrei gestellt worden. Mit Art 2 BGBl I 2005/33 sei wieder ein § 3 in das FMABG eingefügt worden. Nach dessen Abs 1 hafte der Bund für die von Organen und Bediensteten der FMA in Vollziehung der in § 2 FMABG genannten Bundesgesetze zugefügten Schäden nach den Bestimmungen des AHG. Aus den Erläuterungen in der Regierungsvorlage folge, dass der Gesetzgeber keine Rechtsänderung bewirken, „sondern nur die 'auf den ersten Blick diffuse' Rechtslage klar stellen" habe wollen. Danach hafte trotz der Übertragung hoheitlicher Aufgaben an die Aufsichtsbehörde weiterhin der Bund für den Schaden aus einem allfälligen Fehlverhalten deren Organe. Der Gesetzgeber habe sich insoweit auf Raschauer (Amtshaftung und Finanzmarktaufsicht, ÖBA 2004, 338) berufen. Nach dessen Ansicht sei die FMA bereits auf Grund der Rechtslage vor Inkraftreten des § 3 Abs 1 FMABG idF BGBl I 2005/33 kein Rechtsträger nach § 1 Abs 1 AHG gewesen. Dieser Sicht der Rechtslage sei beizutreten. Anstalten des öffentlichen Rechts seien gemäß § 1 Abs 1 AHG nicht Rechtsträger. Es bestehe „keine verfassungsrechtliche Notwendigkeit einer dem Gesetzeswortlaut und der Absicht sowohl des historischen als auch des aktuellen Gesetzgebers widersprechenden Interpretation". Deshalb sei auf die weitere Ansicht Raschauers, wonach die Bejahung einer Rechtsträgereigenschaft der FMA auch verfassungsrechtlich bedenklich sei, nicht mehr einzugehen. Habe aber der Bund bereits „nach der Rechtslage vor der Novellierung des FMABG durch BGBl I Nr. 33/2005 für ein Fehlverhalten der Organe der FMA einzustehen" gehabt, so gelte das „umso mehr für ein allfälliges Verschulden von Organen der BWA", da diese Einrichtung "gemäß § 3 Abs 3 WAG dem Bundesminister für Finanzen sogar weisungsunterstellt" gewesen sei. Überdies habe der Verfassungsgerichtshof die Wendung „'mit eigener Rechtspersönlichkeit'" in § 1 Abs 1 WAG - die Einrichtung der BWA als Anstalt des öffentlichen Rechts betreffend - mit Erkenntnis vom 12. 12. 2001, G 269/01 ua, als verfassungswidrig aufgehoben. Der Bund sei somit passiv legitimiert. Die Entscheidung hänge von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage gemäß § 502 Abs 1 ZPO ab, weil es zur Passivlegitimation des Bundes für einen Amtshaftungsanspruch aus einem Fehlverhalten von Organen der BWA und der FMA an einer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs mangle.

Der Rekurs ist zulässig; er ist jedoch nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

1. Die Genese der maßgebenden Gesetzeslage wurde bereits von den Vorinstanzen zutreffend nachvollzogen. Der erkennende Senat kann sich daher darauf beschränken, die Bedeutung der Einfügung des (neuen) § 3 FMABG durch Art 2 BGBl I 2005/33 für das Verständnis der vorangegangenen Rechtslage zu erörtern. Zu lösen ist dabei die Frage, ob der Gesetzgeber der FMA durch ihre Einrichtung als Anstalt des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit und Gesamtrechtsnachfolgerin der BWA auch die Eigenschaft als Rechtsträger im Sinne des § 1 Abs 1 und Abs 3 AHG verleihen wollte. Das ist hier deshalb wesentlich, weil die FMA auch die Wertpapieraufsicht wahrzunehmen hat.

Der Gesetzgeber ordnete in § 3 Abs 1 FMABG idF BGBl I 2005/33

ausdrücklich an, dass „für die von Organen und Bediensteten der FMA

in Vollziehung der in § 2 genannten Bundesgesetze zugefügten Schäden

... der Bund nach den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes" haftet,

dagegen „die FMA sowie deren Bediensteten und Organe ... dem

Geschädigten" nicht haften. In den Gesetzesmaterialien zu dieser

Novelle ist die Rede davon, dass die Rechtslage auch „bei durch die

Aufsichtsbehörde FMA verursachten Schäden ... unklar" sei, es bedürfe

deshalb einer „Klarstellung des Amtshaftungsträgers in Vollziehung

der Finanzmarktaufsichtsgesetze", weil eine „Übertragung des

Amtshaftungsrisikos auf die FMA als Rechtsträger ... für Unternehmen

und Konsumenten nachteilig und mit verfassungsrechtlichen

Unsicherheiten behaftet" wäre (RV 819 BlgNR 22. GP 1). Daher solle

„durch Änderung des FMABG ... eine sachgerechte Regelung für

Amtshaftungsansprüche getroffen werden, die aus

schuldhaft-rechtswidriger Aufsichtstätigkeit der FMA erhoben" (RV 819

BlgNR 22. GP 2) würden, ferner aber auch „die auf den ersten Blick

diffuse Rechtslage" (RV 819 BlgNR 22. GP 8) klargestellt werden, eben

„dass der Bund als Rechtsträger für die FMA" hafte (RV 819 BlgNR 22.

GP 3). Es ändere „die Übertragung behördlicher Aufgaben auf die Aufsichtsbehörde ... nichts daran, dass der Bund haftungsrechtlich für das Verhalten der FMA sowie ihrer Organe und Bediensteten einzustehen" habe. Das liege „nicht zuletzt im Interesse des Geschädigten, der sich beim Bund und nicht bei der nur mit begrenzten Mitteln ausgestatteten Aufsichtsbehörde schadlos halten" könne (RV 819 BlgNR 22. GP 8).

Als Beleg für die gebotene Klarstellung der „auf den ersten Blick diffusen Rechtslage" wird ein Aufsatz Raschauers („Amtshaftung und Finanzmarktaufsicht, ÖBA 2004, 338, 342") ins Treffen geführt. An der zitierten Stelle (ÖBA 2004, 342) gelangt Raschauer - nach Erörterung seiner Ansicht widersprechender Meinungsäußerungen im Schrifttum - bereits für die Rechtslage vor der hier erörterten Novelle zum Ergebnis, dass „die FMA nicht unter die gesetzlich als Haftungssubjekte statuierten Rechtsträger zu subsumieren" sei, weshalb „eine Amtshaftung der FMA selbst" ausscheide. Diese Bezugnahme ist dahin zu verstehen, dass die nur „auf den ersten Blick diffuse Rechtslage" durch die Erwägungen und das Ergebnis Raschauers verdeutlicht werde.

2. Der erkennende sprach als verstärkter Senat in der Entscheidung 1 Ob 2123/96d (= SZ 70/60) unter Aufrechterhaltung seiner vorherigen Rechtsprechung (1 Ob 591/93 [Würth]) aus, es lasse sich auch aus späteren gesetzlichen Regelungen interpretativ ableiten, wie eine bestimmte, schon bisher geltende Rechtslage nach dem Willen des Gesetzgebers zu verstehen war und ist. Danach bedürfe es nicht jedenfalls der auf Grund eines besonderen Gesetzgebungsakts möglichen authentischen Interpretation, um bestimmte Rechtsnormen im Einklang mit jenem Verständnis auszulegen, das der Gesetzgeber in einem späteren Gesetzgebungsakt (mittelbar) zu erkennen gebe (im Ergebnis ebenso Posch in Schwimann, ABGB³ § 8 Rz 3 - in einem solchen Auslegungsakt wird offenkundig die Verdeutlichung einer schlüssigen authentischen Interpretation erblickt). Diese Sicht der Rechtslage

wurde später fortgeschrieben (1 Ob 176/98h = SZ 71/141; 1 Ob 2388/96z

= JBl 1998, 325). An ihr ist weiterhin festzuhalten.

3. Im Licht der bisherigen Erwägungen ist nicht zweifelhaft, dass der Gesetzgeber weder der BWA noch der an deren Stelle getretenen FMA jemals die Stellung eines Rechtsträgers nach § 1 Abs 1 AHG verleihen wollte. Damit scheidet auch eine Rechtsträgerstellung gemäß § 1 Abs 3 AHG aus, setzt doch eine solche Rolle des bloß nach organisatorischen Gesichtspunkten in Anspruch Genommenen eine Rechtsträgereigenschaft gemäß § 1 Abs 1 AHG nach zumindest einem funktionellen Zurechnungskriterium voraus (Zechner, Neuere Entwicklungen in der Amtshaftungsjudikatur des Obersten Gerichtshofs, in Haftung für

staatliches Handeln [Richterwoche 2003] 163, 170; idS 1 Ob 3/96 = SZ

69/133; 1 Ob 8/95 = SZ 68/191; Schragel, AHG³ § 1 Rz 32). Die

mangelnde Rechtsträgereigenschaft der BWA folgt somit auch daraus, dass der Bundesminister für Finanzen dieser Anstalt des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit gemäß § 3 Abs 3 WAG (Stammfassung) „Weisungen betreffend die Besorgung der Aufgaben gemäß § 2 erteilen" konnte. Die BWA entbehrte daher eines eigenen Wirkungsbereichs zur hoheitlichen Besorgung des Aufsichtsrechts.

4. Der Bund als Revisionswerber versucht, eine Rechtsträgerstellung der BWA und der FMA nach § 1 Abs 1 AHG mit dogmatischen Argumenten zu begründen. Er übergeht dabei in Wahrheit die von ihm als Gesetzgeber - nach bereits erörterten Gründen - durch § 3 Abs 1 FMABG idF BGBl I 2005/33 auch zur alten Rechtslage bewirkte Klarstellung. Angesichts dessen wäre es müßig, sich mit dogmatischen Argumenten auseinanderzusetzen, die allenfalls doch eine Qualifikation der BWA und der FMA als Rechtsträger gemäß § 1 Abs 1 AHG indizieren könnten, hat doch der Gesetzgeber diese Auslegungsfrage selbst abschließend gelöst. Insofern kommt es nicht auf das Gewicht von Gründen nach wissenschaftlichen Gesichtspunkten an (F. Bydlinski in Rummel, ABGB³ § 8 Rz 1), entscheidungswesentlich ist vielmehr nur der auch für die Rechtslage vor Inkrafttreten des § 3 Abs 1 FMABG idF BGBl I 2005/33 geltende Willensakt des Gesetzgebers. Keine Bedeutung kommt in diesem Kontext überdies dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 12. 12. 2001, G 269/01 ua (= VfSlg 16.400) zu, wurde doch die FMA in der Folge durch die Verfassungsbestimmung des § 1 Abs 1 FMABG idF Art III Z 1 BGBl I 2002/45 als Anstalt des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit eingerichtet und ferner angeordnet, dass sie in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden ist.

5. Alle voranstehenden Gründe sind wie folgt zusammenzufassen:

Die Stellung als Rechtsträger gemäß § 1 Abs 3 AHG setzt eine Rechtsträgereigenschaft gemäß § 1 Abs 1 AHG nach zumindest einem funktionellen Zurechnungskriterium voraus.

Die Bundeswertpapieraufsicht (BWA) hatte nicht die Stellung eines Rechtsträgers nach § 1 Abs 1 und Abs 3 AHG. Das Verhalten von Organen dieser Anstalt des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit in Wahrnehmung der Wertpapieraufsicht ist ausschließlich dem Bund als Rechtsträger zuzurechnen. Die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) hat nicht die Stellung eines Rechtsträgers nach § 1 Abs 1 und Abs 3 AHG. Das Verhalten von Organen dieser Anstalt des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit in Wahrnehmung der Bankenaufsicht, der Versicherungsaufsicht, der Wertpapieraufsicht und der Pensionskassenaufsicht ist ausschließlich dem Bund als Rechtsträger zuzurechnen.

6. Der angefochtene Beschluss ist mangels eines Rechtsirrtums des Berufungsgerichts zu bestätigen. Der Ausspruch über die Kosten des Rekursverfahrens gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.

Rechtssätze
5