JudikaturJustiz1Ob25/90

1Ob25/90 – OGH Entscheidung

Entscheidung
13. November 1990

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schubert als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann, Dr.Schlosser, Dr.Graf und Dr.Schiemer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Harald G***, Angestellter, Salzburg, Aignerstraße 9 a, vertreten durch Dr.Karl Friedrich Strobl, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei R*** Ö***, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen S 2,555.533,-- samt Anhang (in drei verbundenen Verfahren) infolge Rekurs und Revision der klagenden Partei gegen den Beschluß und das Teilurteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 27.März 1990, GZ 12 R 9, 10, 19/90-52, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 7.November 1989, GZ 8 Cg 137/87-44, teils abgeändert und teils aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Der Revision wird Folge gegeben. Soweit das Begehren auf Zahlung des Betrages von S 1,429.951,07 samt Anhang abgewiesen wurde, wird die angefochtene Entscheidung aufgehoben. Die Rechtssache wird an das Prozeßgericht erster Instanz auch in diesem Umfang zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Die Kosten des Rekurs- und des Revisionsverfahrens sind weitere Prozeßkosten.

Text

Begründung:

Der Kläger fuhr am 12.9.1985 gegen 13 Uhr als Lenker eines Motorrades auf der Bundesstraße 154 von St.Gilgen kommend Richtung Mondsee. Der Grundwehrdiener Karl H*** fuhr zur gleichen Zeit in Ausübung seines Dienstes mit einem LKW des Bundesheeres in die entgegengesetzte Richtung. Als er nach links zu einem Parkplatz zufahren wollte, übersah er das entgegenkommende Motorrad. Es kam zur Kollision, der Kläger wurde schwer verletzt. Karl H***, dessen Alleinverschulden am Unfall in dritter Instanz nicht mehr strittig ist, wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes St.Gilgen vom 5.5.1986, U 198/85-14, rechtskräftig des Vergehens nach § 88 Abs 1 und 4, erster Fall, StGB schuldig erkannt. Der Kläger hatte eine Höhere Technische Lehranstalt im Fach Elektrotechnik absolviert. Seit 9.1.1984 war er bei der Firma G*** C*** als Inbetriebnahmeingenieur für Anlagen im Ausland beschäftigt. In dieser Eigenschaft war er seit 19.4.1984 in der Türkei tätig. Nach einer ihm erteilten Auskunft war er darauf eingestellt, daß diese Beschäftigung jedenfalls bis Ende 1988 dauern werde. Aus diesem Grund hatte er auch seinen Haushalt in Österreich aufgelöst. Wegen der erlittenen schweren Verletzungen konnte der Kläger seine Beschäftigung in der Türkei nicht wieder aufnehmen. Der Kläger war vom Unfall bis zum 30.3.1987 arbeitsunfähig. Er arbeitet seit 9.2.1989 als EDV-Leiter mit einem monatlichen Bruttobezug von S 24.000.

Der Kläger begehrt, soweit dies für das Verfahren in dritter Instanz noch von Bedeutung ist, gestützt auf die Vorschriften des Amtshaftungsgesetzes in drei getrennten, zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Klagen Verdienstentgang. Im Verfahren 8 Cg 137/87 des Erstgerichtes begehrt er für die Zeit vom 13.9.1985 bis 13.5.1987 unter Berücksichtigung der Entgeltfortzahlung, Leistungen der Krankenkasse sowie einer Teilzahlung der beklagten Partei vom 19.6.1987 von S 200.000 den Betrag von S 664.303,90. Zu 8 Cg 10/88 des Erstgerichtes machte der Kläger als Verdienstentgang für die Zeit vom 14.5.1987 bis 31.7.1987 unter Berücksichtigung des von ihm bezogenen Arbeitslosengeldes den Betrag von S 123.633,90 samt Anhang geltend. Zu 8 Cg 255/88 des Erstgerichtes klagte er seinen Verdienstentgang für die Zeit vom 1.8.1987 bis 31.8.1988 unter Berücksichtigung einer Teilzahlung von S 200.000 vom 22.9.1988 in der Höhe von S 358.534,42 samt Anhang ein. In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 17.10.1989 dehnte der Kläger den Verdienstentgang für alle drei Zeiträume, ohne diesen Betrag den gestellten Begehren ziffernmäßig zuzuordnen, um S 1,619.061 samt Anhang aus.

Die beklagte Partei bestritt die Höhe des geltend gemachten Verdienstentganges. Der Kläger hätte die Beträge, die er als Verdienstentgang geltend machte, in der Türkei zu versteuern gehabt. Die von ihm begehrten Beträge seien Bruttobeträge, die auch die Steuern und sonstigen von ihm zu leistenden Abgaben enthielten. Der Kläger habe von diesen Bruttobeträgen alles in Abzug zu bringen, was er in der Türkei an Steuern und öffentlichen Abgaben zu bezahlen gehabt hätte. Der dem Kläger zustehende Verdienstentgang sei von ihm dem Finanzamt bekanntzugeben. Erst dann sei er zu versteuern. Soweit der Kläger derzeit schon die vom zuzuerkennenden Verdienstentgang zu entrichtenden Steuern begehre, sei Fälligkeit noch nicht eingetreten. Das Erstgericht sprach dem Kläger an Verdienstentgang den Betrag von S 2,555.533 samt Anhang zu, das Mehrbegehren an Verdienstentgang wies es unangefochten ab. Es stellte fest, unter Berücksichtigung aller Bezüge, wie Krankengeld, Arbeitslosengeld und Lohn aus vorübergehenden Beschäftigungen habe der Kläger gegenüber dem Einkommen, das er bei Fortdauer seiner Beschäftigung in der Türkei bezogen hätte, von September 1985 bis 31.8.1988 einen Nettoverdienstentgang von S 1,525.581,93 erlitten. Um diesen Betrag nach Versteuerung unter Berücksichtigung seines nunmehrigen Einkommens netto erhalten zu können, sei ein Ersatzbetrag von brutto S 2,955.533 erforderlich. Darauf habe die beklagte Partei bereits S 400.000 bezahlt.

Rechtlich ging das Erstgericht davon aus, daß dem Kläger an Verdienstentgang der Betrag zuzuerkennen sei, der bei Vorausberechnung der davon zu entrichtenden Steuern ihm den Nettoverdienstentgang belasse. Somit verbleibe damit kein Raum für die von der beklagten Partei gewünschte Verdienstentgangsberechnung, bei der der Kläger zunächst nur den Nettoentgang einklagen und dann die daraus vorzuschreibende Einkommensteuer neuerlich geltend machen müsse. Die beklagte Partei habe gegen die Berechnung noch eingewendet, bei den vom Kläger während seines Aufenthaltes in der Türkei erhaltenen Bezügen habe es sich um Bruttobezüge gehandelt, die er dort zu versteuern gehabt habe, so daß er sich abziehen lassen müsse, was er dort zu zahlen gehabt hätte. Dem stehe aber die Regelung des § 3 Z 14 a EStG 1972 entgegen, wonach Einkünfte, die Arbeitnehmer inländischer Betriebe für eine im Ausland ausgeübte Tätigkeit von ihren Arbeitgebern beziehen, von der Einkommensteuer befreit seien, wenn die Auslandstätigkeit mit einem begünstigten ausländischen Vorhaben des Arbeitgebers im Zusammenhang stehe und ihre Dauer jeweils ununterbrochen über den Zeitraum von einem Monat hinausgehe. Als begünstigte ausländische Vorhaben im Sinne dieser Bestimmungen seien die Bauausführung, Montage und Montageüberwachung sowie auch Inbetriebnahme anzusehen. Im Erlaß des Bundesministeriums für Finanzen vom 25.3.1980 (AÖFV 101/1980) sei dazu ausgeführt, daß ungeachtet bestehender Doppelbesteuerungsabkommen eine inländische Steuerbefreiung für alle Fälle einer Auslandstätigkeit von inländischen Arbeitnehmern bestehe, die mit der Errichtung von Anlagen im Ausland im Zusammenhang stehen und deren Dauer jeweils ununterbrochen über den Zeitraum von einem Monat hinausgehe. Diese Voraussetzungen lägen beim Kläger vor. Es sei nicht hervorgekommen, daß der Kläger in der Türkei mit Steuern belastet worden wäre oder solche entrichtet hätte. Somit habe es sich zwar um Bruttobezüge gehandelt, die aber dem Nettobezug gleichzusetzen seien. Dadurch, daß die Ersatzleistung jedoch im Inland anfalle, ergebe sich die Einkommensteuerpflicht nach § 32 Z 1 lit a EStG 1988, wobei nach der Neufassung des § 37 Abs 3 Z 4 EStG 1988 der begünstigte Steuersatz ab 1.1.1989 entfalle, weil die Entschädigungsleistung nicht über einen Zeitraum von mindestens sieben Jahren gehe.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei, soweit der Zuspruch des Verdienstentganges bekämpft wurde, Folge. Im Umfang des Zuspruches des Betrages von S 1,125.581,93 samt Anhang (Nettoverdienstentgang) hob es das Urteil des Erstgerichtes auf und trug ihm eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf; soweit das Erstgericht dem Kläger einen weiteren Verdienstentgang von S 1,429.951,07 samt Anhang zuerkannt hatte, änderte es das Urteil des Erstgerichtes im Sinne der Abweisung des Klagebegehrens ab. Den Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluß und die ordentliche Revision erklärte es (richtig wohl: in sämtlichen verbundenen Verfahren) für zulässig. Bei der Berechnung des Verdienstentganges sei vom Nettoschaden auszugehen, also von den um die Lohn- bzw Einkommensteuer und die sonstigen Abgaben verminderten Bruttoeinkünften. Das Verfahren sei mangelhaft geblieben, weil das Erstgericht dem Einwand der beklagten Partei, der Kläger hätte von seinem in Österreich erzielten Einkommen in der Türkei Einkommensteuer zu zahlen gehabt, nicht Rechnung getragen habe. Es sei zwar richtig, daß das Einkommen des Klägers im Inland steuerfrei gewesen sei. Der Kläger habe aber seinen Wohnsitz in Österreich aufgelöst und in die Türkei verlegt, so daß er in der Türkei einkommensteuerpflichtig gewesen sei. Das Verfahren sei daher in dem Umfang, in dem der hypothetische Nettoverdienst des Klägers ermittelt worden sei, mangelhaft geblieben. Nach ständiger Judikatur seien Steuern und Abgaben, die durch den Zuspruch eines Verdienstentganges als Schadenersatzleistung entstünden, zu berücksichtigen. Die Schadenersatzleistung sei so zu bemessen, daß sie unter Berücksichtigung der durch sie wiederentstandenen Abzüge dem Nettoschaden entspreche. § 32 Abs 1 lit a EStG 1988 bestimme, daß Entschädigungen, die als Ersatz für entgangene Einnahmen gewährt würden, zu den Einkünften des § 2 Abs 3 EStG gehörten. In der Regel sei daher auch der Schadenersatz für Verdienstentgang als Ersatz für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit oder für entgangenen Gewinn aus selbständiger Arbeit genauso steuerpflichtig wie die Einkünfte, an deren Stelle er trete. Sei jedoch das Einkommen, das ein bei einem Unfall Geschädigter erzielt habe, von der Einkommensteuer befreit, so ergebe sich aus § 32 Abs 1 lit a EStG keinesfalls zwingend, daß die Schadenersatzleistung, die ja bloß anstelle dieses fiktiven Einkommens trete, steuerpflichtig wäre. Sei das entgangene Einkommen aber im Inland steuerfrei gewesen, könne nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß die Schadenersatzleistung, die anstelle dieses entgangenen Einkommens trete, nunmehr steuerpflichtig wäre. Entscheidend dafür könne allenfalls nach dem österreichisch-türkischen Doppelbesteuerungsabkommen sein, ob und wann der Kläger seinen steuerlichen Wohnsitz wieder in das Inland verlegt habe. Stehe aber nicht fest, ob und in welchem Ausmaß der Kläger, sei es nun in Österreich oder in der Türkei, mit seiner Schadenersatzleistung überhaupt steuerpflichtig sei, fehle es an der Grundlage, dem Kläger bereits jetzt die Steuer für die Schadenersatzleistung aus dem Verdienstentgang zuzusprechen. Diese Steuerfrage als finanzrechtliche Vorfrage der Schadenersatzleistung durch das Gericht zu lösen, erweise sich auch deswegen nicht als erforderlich und zweckmäßig, weil der Kläger ohnehin durch das Feststellungsbegehren für den Fall abgesichert sei, daß ihm aus der Schadenersatzleistung in Zukunft Steuern vorgeschrieben würden. Werde eine Entschädigungsleistung für einen Verdienstentgang wegen des Entganges von Einkünften aus nicht selbständiger Tätigkeit unabhängig von einem bestehenden Dienstverhältnis - in der Regel von einer Haftpflichtversicherung oder dem Schädiger - bezahlt, so sei eine allfällige Abgabe nicht im Wege des Steuerabzuges vom Arbeitslohn, sondern durch Veranlagung zu erfassen. Der Schadenersatzberechtigte habe eine Steuerklärung abzugeben. Vor Abgabe dieser Steuerklärung sei aber die Abgabenschuld noch keinesfalls fällig, so daß auch aus diesem Grund in solchen Fällen die Steuer noch nicht sogleich vorweg mit der Schadenersatzleistung für den Nettoverdienstentgang zugesprochen werden könne. Auch deswegen hätte daher der Zuspruch von S 1,429.951,07 (das sei die Steuer vom Nettoverdienstentgang) selbst dann nicht erfolgen dürfen, wenn das Verfahren zur Ermittlung des Nettoverdienstentganges mängelfrei geblieben wäre.

Der gegen den Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes gerichtete Rekurs des Klägers ist nicht, seine Revision gegen das Teilurteil im Umfang der Abweisung des Betrages von S 1,429.951,07 samt Anhang ist hingegen berechtigt.

Bei der Bemessung des Schadenersatzes für Verdienstentgang ist davon auszugehen, daß der Schädiger den Geschädigten so zu stellen hat, wie wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre, daß aber der Geschädigte andererseits auch nicht besser gestellt werden darf, als wenn er den Unfall nicht erlitten hätte. Es sind zwei hintereinander liegende Berechnungen erforderlich, nämlich die Berechnung dessen, was zu ersetzen ist und die Berechnung, wie dies zu ersetzen ist. Dabei ist zunächst vom Nettoschaden auszugehen, weil dem Geschädigten auch vor dem Unfall nur die Nettoeinkünfte verblieben wären. Bei der Berechnung des dem Geschädigten gebühren Schadenersatzes sind aber die Abgabenverpflichtungen zu berücksichtigen, die durch die Schadenersatzleistung selbst entstehen. Die Schadenersatzleistung ist so zu bemessen, daß sie unter Berücksichtigung der durch sie wieder entstehenden gesetzlichen Abzüge dem Nettoschaden entspricht (ZVR 1984/204; ZVR 1984/90; SZ 33/50 ua, zuletzt 2 Ob 99, 1057/89, 2 Ob 59, 60/89, 8 Ob 172, 173/83; Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht II2 133 f; Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 25 zu § 1325; Harrer in Schwimann, ABGB, Rz 51 zu § 1325). Die erste Berechnung hat demnach den Nettoentgang des Geschädigten zu ermitteln (ZVR 1986/16). Nach allgemeinen Grundsätzen ist für die Höhe dieses Nettoentganges der Geschädigte beweispflichtig. Wie sich aus dem Vorbringen des Klägers und den Ausführungen im Rekurs ergibt, handelt es sich bei dem von ihm geltend gemachten Verdienstentgang um Bruttobeträge. Ob der Kläger entgegen türkischen Vorschriften seine Einkünfte, die er in der Türkei schon bezog, nicht versteuert hat, ist unbeachtlich. Es kommt immer nur darauf an, wie hoch bei Befolgung steuerlicher Vorschriften sein Nettobezug gewesen wäre. Daß der Kläger aber auf keinen Fall verpflichtet gewesen wäre, von diesen Bruttobeträgen in der Türkei Einkommensteuer ("Gelir vergisi") zu entrichten, trifft nicht zu. Der Kläger hatte im Zeitpunkt des Unfalles in Österreich weder seinen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt. Nach § 1 Abs 1 EStG 1972 war er daher im Inland nicht einkommensteuerpflichtig. Nach Art 4 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Türkischen Republik zur Vermeidung von Doppelbesteuerung und zur Regelung bestimmter anderer Fragen auf dem Gebiete der Steuern von Einkommen und vom Vermögen vom 3.11.1970, BGBl 1973 Nr 595 war der Kläger in der Türkei "ansässig", so daß nach Art 15 Abs 1 dieses Abkommens seine Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die er aus in der Türkei verrichteter unselbständiger Arbeit bezog, nur in der Türkei zu versteuern waren (vgl Philipp-Pollak-Loukotta, Internationales Steuerrecht, Rz 2 zu Z 15). Das Erstgericht, das unzutreffenderweise von der inländischen Steuerpflicht und der Anwendung der Vorschrift des § 3 Z 14 a EStG 1972 ausging, wäre gemäß § 4 Abs 1 IPRG verpflichtet gewesen, das türkische Einkommensteuerrecht von Amts wegen zu ermitteln. Es liegt daher ein Verfahrensmangel vor, der zur Aufhebung des Zuspruches des brutto geltend gemachten Verdienstentganges für die Tätigkeit des Klägers in der Türkei führen mußte.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs des Klägers erweist sich als unberechtigt. Soweit das Berufungsgericht aber den Betrag von S 1,429.951,07 samt Anhang abwies, der nach der Beurteilung des Erstgerichtes voraussichtlich vom Kläger als Einkommensteuer aus dem gewährten Verdienstentgang zu entrichten sein wird, kann ihm nicht gefolgt werden. Es trifft nicht zu, daß eine Schadenersatzleistung wegen Verdienstentganges auf keinen Fall steuerpflichtig wäre, wenn das entgangene Einkommen im Inland nicht steuerpflichtig gewesen wäre. Der Kläger ist nunmehr in Österreich wohnhaft. Er unterliegt damit gemäß § 1 Abs 2 EStG 1988 der unbeschränkten inländischen Einkommensteuerpflicht, die sich auf alle in- und ausländischen Einkünfte erstreckt. Gemäß § 32 Z 1 lit a EStG 1988 gehören aber zu den Einkünften auch Entschädigungen, die als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen gewährt werden. Solche Einnahmen gelten gemäß § 19 Abs 1 EStG 1988 in jenem Kalenderjahr zugeflossen, in dem sie beim Steuerpflichtigen eingingen. Es kann kein Zweifel sein, daß in Österreich ausbezahlte und dem Kläger zufließende Entschädigungen im Sinne des § 32 Z 1 lit a in einem notwendigen Kausalzusammenhang zu Einkünften stehen, die ihm in einem fremden Staat entgingen. Sind Einkünfte oder wie hier Ersatzleistungen für entgangene Einkünfte, die der Steuerpflichtige vor der Begründung der inländischen unbeschränkten Steuerpflicht im Ausland erworben hat, ihm erst nach der Begründung der unbeschränkten inländischen Steuerpflicht zugeflossen, dann erstreckt sich die unbeschränkte Steuerpflicht auch auf diese Einkünfte (Hofstätter-Reichel, Die Einkommensteuer III § 1 EStG 1972, S 5). Selbst die beklagte Partei vertritt während des gesamten Verfahrens den Standpunkt, daß die von ihr zu leistende Entschädigung für Verdienstentgang nunmehr im Inland zu versteuern sein werde. Sie berief sich allerdings darauf, daß die Fälligkeit der vom Nettoschaden zu entrichtenden Steuern erst mit der Steuervorschreibung eintrete und daher erst dann ersetzt werden könne. Auch dieser Rechtsansicht, der das Berufungsgericht beitrat, kann nicht gefolgt werden. Wie schon dargelegt, entspricht es ständiger, von der Lehre gebilligter Rechtsprechung, daß nach Feststellung des entgangenen Nettoverdienstes in einem zweiten Berechnungsschritt die durch die Schadenersatzleistung selbst entstehenden Steuern zu berücksichtigen sind und die Schadenersatzleistung so zu bemessen ist, daß sie unter Berücksichtigung der durch sie wieder entstehenden Abzüge dem Nettoschaden entspricht. Der erkennende Senat sieht sich nicht veranlaßt, davon abzugehen. Nach dem das Schadenersatzrecht beherrschenden Ausgleichsgedanken soll der Geschädigte so gestellt werden, wie er hypothetisch ohne schädigendes Ereignis stünde. Bei Verdienstentgangsansprüchen hat ihm daher letztlich das zu bleiben, was ihm unter Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit netto verblieben wäre. Erhielte der Kläger einen geringeren als den um die zu erwartende Steuerleistung zu modifizierenden Nettobetrag, wäre sein Schaden noch nicht ersetzt, weil ihm nicht der Verdienst bliebe, den er erzielt hätte. Es trifft daher die Ansicht der beklagten Partei nicht zu, würde sie nur den nicht um die zu erwartende Steuerpflicht vermehrten Nettoentgang ersetzen, die später dem Kläger vorgeschriebene Einkommensteuer nicht als Verdienstentgang, sondern als nicht der Steuerpflicht unterliegende allgemeine Schadenersatzleistung zu werten wäre. Jede weitere Zahlung des Schädigers enthielte dann aber Ersatz für Verdienstentgang, sie würde daher - in immer eingeschränkterem Umfang - weitere Steuerpflichten des Geschädigten auslösen, so daß sich die Liquidierung des Nettoschadens höchst unpraktikabel über Jahre hinziehen könnte (vgl BGHZ 53, 132, 138; Hartung in VersR 1986, 310). Der Revision ist Folge zu geben. Da der dem Kläger entstandene Nettoverdienstentgang noch nicht feststeht, kann derzeit eine Feststellung, wie hoch die vom Kläger zu entrichtenden Steuern sein werden, nicht getroffen werden, so daß in diesem Umfang das das Klagebegehren abweisende Urteil des Berufungsgerichtes aufzuheben und die Rechtssache auch in diesem Umfang an das Prozeßgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen ist. Bei der Beurteilung der Höhe der durch die Schadenersatzleistung entstehenden Abgabenverpflichtung des Klägers wird auch zu berücksichtigen sein, daß ihm bereits Beträge von zweimal 200.000 S in den Jahren 1987 und 1988 zugeflossen sind, so daß eine Steuerpflicht bereits in diesen Jahren entstand. Sollten keine anderen hypothetischen Feststellungen getroffen werden, wird, um die Steuerprogression beurteilen zu können, vom derzeitigen Einkommen des Klägers als Unselbständiger unter Berücksichtigung der mit Wahrscheinlichkeit eintretenden Einkommensentwicklung für den Zeitpunkt des Entstehens der Steuerpflicht auszugehen sein. Zutreffend ist der Einwand der beklagten Partei, daß der Kläger, würden ihm schon jetzt die erst in Zukunft zu ersetzenden Steuerbeträge bei Ausmittlung seines Verdienstentganges voll ersetzt, bereichert wäre. Im Sinne des schon angeführten, das Schadenersatzrecht beherrschenden Ausgleichsgedankens wird daher davon auszugehen sein, daß der Kläger den sofort erhaltenen Steuerbetrag mindestens zum Eckzinsfuß anlegen kann, so daß bei der Berechnung dieses Betrages eine Abzinsung für die voraussichtlich zu erwartende Zeitspanne zwischen Erhalt des Schadenersatzbetrages und Fälligkeit der Steuerleistung zu erfolgen haben wird. Es ist sicher richtig, daß die Beurteilung der Höhe der durch die Schadenersatzleistung entstehenden Abgabenverpflichtungen des Geschädigten mit Schwierigkeiten verbunden sein wird. Soweit diese Schwierigkeiten auch durch die Beiziehung eines Sachverständigen nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu vermeiden sein sollten, wird gemäß § 273 Abs 1 ZPO vorzugehen sein. Die Entscheidung über die Kosten des Rekurs- und des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 50, 52 ZPO.