JudikaturJustiz1Ob174/18x

1Ob174/18x – OGH Entscheidung

Entscheidung
17. Oktober 2018

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Univ. Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer Zeni Rennhofer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. I***** K*****, vertreten durch Mag. Dieter Koch, Rechtsanwalt in Bruck an der Mur, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17–19, wegen 40.462,32 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 25. Juni 2018, GZ 14 R 75/18d 23, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 11. April 2018, GZ 31 Cg 20/17i 18, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Amtshaftungsansprüche setzen gemäß § 1 Abs 1 AHG ein rechtswidriges und schuldhaftes Organverhalten voraus (1 Ob 85/15h mwN). Ganz allgemein begründet nur eine unvertretbare Rechtsanwendung Amtshaftungsansprüche (RIS Justiz RS0049912; RS0049955; RS0049969; RS0050216). Unvertretbarkeit der Rechtsansicht und damit ein Verschulden des Organs wird in der Regel dann angenommen, wenn die Entscheidung oder Verhaltensweise des Organs von einer klaren Rechtslage oder einer ständigen Rechtsprechung ohne sorgfältige Überlegung der Gründe abweicht (RIS Justiz RS0049951 [T4]).

2. Die Klägerin begehrt Verdienstentgang und die Feststellung der Haftung der Beklagten für sämtliche kausalen, zukünftigen, derzeit noch nicht bekannten Schäden aus einer ihrer Ansicht nach unvertretbaren, sie benachteiligenden Entscheidung über die Besetzung einer Leitungsfunktion. Das Berufungsgericht bestätigte die Klageabweisung durch das Erstgericht. Die Entscheidung über die Bestellung eines Schulleiters erfolge nach der Bestimmung des § 207f BDG, deren zweiter Absatz eine strikte Rangfolge von Reihungskriterien zwingend vorgebe. Dabei sei gut vertretbar, dass die Behörde die Tätigkeit der Klägerin als Administratorin nicht dem unter § 207f Abs 2 Z 1 BDG zu subsumierenden Ausschreibungsparameter „Leitungskompetenz“ zugeordnet habe, sodass deren Entscheidung über die Bestellung insgesamt Ergebnis einer vertretbaren Ermessensenscheidung sei.

3. Die Revisionswerberin gesteht selbst zu, dass mit einer Tätigkeit als Administratorin (im Allgemeinen) keine Leitungsfunktion verbunden ist, weswegen diese Tätigkeit im Zuge eines Besetzungsverfahrens erst im Rahmen des Reihungskriteriums des § 207f Abs 2 Z 2 lit b BDG zu berücksichtigen wäre, und trägt damit dem § 56 Abs 7 Schulunterrichtsgesetz Rechnung, wonach einem Lehrer, der „zur Unterstützung des Schulleiters bestellt wird“ (= „Administrator“), […] „die Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben, die in engem Zusammenhang mit der pädagogischen Arbeit in der Schule stehen“ obliegen, meint aber, dass die tatsächliche Ausübung dieser Funktion durch sie, bei der sie neben den administrativen Belangen auch Führungsfunktionen übernommen habe, eine andere Beurteilung erfordere.

4. Aufgabe eines Administrators ist die verwaltungsmäßige Unterstützung des Direktors (§ 9 Abs 1 Bundeslehrer Lehrverpflichtungsgesetz). Schon diese Definition stellt klar, dass sich die administrative Tätigkeit auf den vom Schulleiter abgeleiteten Aufgabenbereich beschränkt und gerade keine eigenverantwortliche Leitungsfunktion beschreibt. Auch in der von der Klägerin zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs zu 2012/12/0101 wurde die mehrjährige Tätigkeit eines Administrators bei der Bewerbung um die Stelle eines Direktors dem Reihungskriterium des § 207f Abs 2 Z 2 lit b BDG unterstellt. Dass sie, worauf die Klägerin mit den von ihr vermissten Feststellungen abzielt, in einem hohen Ausmaß in die Tätigkeit ihres Vorgesetzten eingebunden gewesen sein mag, ändert nichts daran, dass es sich um eine von den Kompetenzen des Direktors abgeleitete Tätigkeit und nicht um die Ausübung einer unabhängigen Leitungsfunktion handelte. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, das es als vertretbar erachtete, dass die Behörde die Administratorentätigkeit der Klägerin nicht als Leitungskompetenz qualifizierte und daher nicht dem Ausschreibungskriterium im Sinn des § 207f Abs 2 Z 1 BDG unterstellte, bedarf keiner Korrektur. Die von der Klägerin angestrebten Feststellungen sind demgegenüber ohne Einfluss auf die Beurteilung der Vertretbarkeit, die als Verschuldenselement ganz von den Umständen des Einzelfalls abhängt und sich deshalb regelmäßig einer Qualifikation als erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO entzieht (RIS Justiz RS0110837).

5. Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).