JudikaturJustiz1Ob169/04s

1Ob169/04s – OGH Entscheidung

Entscheidung
14. Dezember 2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ferdinand W*****, vertreten durch Dr. Peter Kammerlander, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei Land S*****, vertreten durch Dr. Gunter Griss, Dr. Gabriele Krenn, Mag. Dr. Edwin Mächler, Mag. Wilhelm Holler und Dr. Christiane Loidl, Rechtsanwälte in Graz, wegen 21.801,89 EUR sA infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 11. Februar 2004, GZ 5 R 191/03b-17, womit das Urteil des Landesgerichts Leoben vom 10. September 2003, GZ 6 Cg 19/03w-12, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Dem Rekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluss wird dahin abgeändert, dass das Urteil des Erstgerichts wiederhergestellt wird.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit 3.903,14 EUR (darin 473,69 EUR USt und 1.061 EUR Barauslagen) bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu zahlen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger ist seit 1. 4. 1997 Pächter mehrerer derselben Verpächterin gehörigen Eigenjagden. Das Pachtverhältnis ist mit 31. 3. 2009 befristet.

Er begehrte aus dem Titel der Amtshaftung die Zahlung von 21.801,89 EUR. Es sei zu Schäden an den forstwirtschaftlichen Kulturen der Verpächterin gekommen, diese Schäden seien von einem Schiedsrichter und Sachverständigen mit 41.845,91 EUR beziffert worden, und der Kläger habe infolge seiner Verpflichtung als Jagdberechtigter der Verpächterin einen Teil dieses Schadens - 21.801,85 EUR - ersetzt. Die beklagte Partei habe ihm diesen Betrag zu erstatten, weil sie den Schaden verschuldet habe. Ihre Organe hätten dem Antrag des Klägers, für die Jagdjahre 1997/1998 bis 2001/2002 einen unbegrenzten Abschuss von Rehwild zu ermöglichen, nicht stattgegeben, und weiters ab dem Jagdjahr 1992/1993 eine großräumige Wildstandsreduzierung sowohl in den gepachteten Jagden wie auch in den angrenzenden Revieren unterlassen, sodass Wild ins Revier des Kläger habe wechseln und dort habe Schaden verursachen können. Der Kläger habe gegen den den Abschuss regelnden Bescheid für das Jagdjahr 1997/1998 Berufung ergriffen, sonst aber nicht jedes Mal gegen die Abschusspläne Rechtsmittel erhoben, weil in diesem Fall die Durchführung des Abschusses zusätzlich behindert gewesen wäre. Die Vorschriften des § 71 des Steiermärkischen Jagdgesetzes (in Folge nur JG) seien eingehalten worden. Den Schiedsspruch gemäß § 70 Jagdgesetz habe der Kläger nicht bekämpft, weil die Schäden richtig festgestellt worden seien.

Die beklagte Partei wendete ein, den "Abschussplananträgen" des Klägers ohnehin immer nahezu 100-%ig entsprochen zu haben. Gegen mehrere Abschusspläne sei keine Berufung erhoben worden, weshalb der Kläger keine Ersatzansprüche nach dem AHG geltend machen könne. Wildstandsverminderungen seien in ausreichendem Ausmaß bescheidmäßig verfügt worden. Die für die Zeit vom 1. 1. 1998 bis 11. 2. 1999 behaupteten Schadenersatzansprüche seien gemäß § 6 Abs 1 AHG ebenso verjährt wie die angeblich aus dem Abschussplan für das Jagdjahr 1992/1993 resultierenden Ansprüche. Die Vorschriften über die Geltendmachung vor Schäden nach § 71 JG seien weder vom Kläger noch von der Verpächterin eingehalten worden; damit sei die Verpächterin ihres Anspruchs auf Ersatz des Wildschadens verlustig gegangen. Mit der Ladung zur - mehrfach verlegten - vorbereitenden Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung wurde den Parteienvertretern vom Erstgericht unter anderem der Auftrag erteilt, bis 19. 5. 2003 alle in den Schriftsätzen angebotenen sowie alle Bezug habenden Urkunden vorzulegen, allfällige weitere Beweisanbote samt konkretem Beweisthema bekannt zu geben und auch die "für die Aufklärung des Sachverhalts informierten Personen" zur Tagsatzung stellig zu machen. In der Verhandlungstagsatzung vom 30. 7. 2003 erörterte das Erstgericht iSd § 182a ZPO das Sach- und Rechtsvorbringen und forderte den Kläger unter anderem auf, bekannt zu geben, welche seiner Ansicht nach amtshaftungsbegründenden Entscheidungen der beklagten Partei er bekämpft habe, weil gemäß § 2 Abs 2 AHG darauf Bedacht zu nehmen sei. Es wies weiters darauf hin, dass der Zeitpunkt des Schadenseintritts und die Kenntnis der Verpächterin hievon ebenso entscheidungswesentlich seien wie der Zeitpunkt der Geltendmachung dieser Schäden durch die Verpächterin gegenüber dem Kläger und der Verständigung des Schiedsrichters durch die Verpächterin sowie des Zugangs der Schiedssprüche an diese und den Kläger. Der Klagevertreter und der hiezu informativ befragte Kläger gaben an, kein präzises Vorbringen zu diesen Fragen erstatten zu können; hiezu sei eine Rückfrage bei der Verpächterin und beim Schiedsrichter sowie Nachschau in den Unterlagen nötig.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es hätte der Behauptung jener Tatsachen bedurft, an Hand derer die Einhaltung der Fristen des § 71 JG zu beurteilen gewesen wäre. Das Klagsvorbringen entbehre insoweit jedes überprüfbaren Tatsachensubstrats, obwohl das Gericht einen Verbesserungsversuch unternommen habe. Der Kläger habe auch eine Zuordnung des von ihm behaupteten Schadens im Gesamtbetrag von 41.845,91 EUR auf die einzelnen von ihm geltend gemachten Ursachen unterlassen, weshalb der Schaden, der durch fehlerhafte Abschussfestsetzungen im Revier des Kläger entstanden sein soll, nicht festgestellt werden könne. Für die meisten der fraglichen Jagdjahre habe er gar nicht angeben können, ob er ein Rechtsmittel erhoben habe. Es könne daher nicht beurteilt werden, ob der Versuch einer Schadensabwendung zu allen vom Kläger beanstandeten Entscheidungen der Jagdbehörde unternommen worden und ob dieser Versuch erfolglos geblieben sei. Auch insoweit sei der Verbesserungsversuch des Erstgerichts erfolglos geblieben. Eine Frist zur Vornahme der erforderlichen Verbesserung habe nicht eingeräumt werden müssen, weil dem Kläger die Schlüssigstellung des Klagebegehrens in der Verhandlungstagsatzung möglich und zumutbar gewesen wäre, sei er doch schon zuvor von der beklagten Partei einigermaßen konkret auf die nach deren Ansicht unschlüssige Fassung des Klagebegehrens hingewiesen worden. Die beklagte Partei habe nämlich unter Bezugnahme auf § 71 JG ausdrücklich behauptet, die Vorschriften über die Geltendmachung des Schadens seien nicht beachtet worden und der Kläger habe gegen mehrere Jahresabschlusspläne keine Berufung erhoben. Zu den daraufhin gebotenen weiteren Tatsachenbehauptungen habe ausreichend Gelegenheit bestanden. Es habe kein komplexer Sachverhalt richtig - oder klargestellt werden müssen, vielmehr hätte es lediglich einiger weniger Tatsachenbehauptungen bedurft. Im Sinne der gesetzlich normierten Prozessförderungspflicht der Parteien hätte sich der Kläger zeitgerecht Kenntnis von den für sein Klagebegehren relevanten Umständen verschaffen müssen.

Das Berufungsgericht hob dieses Urteil auf, verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück, und sprach aus, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Es ging - ebenso wie das Erstgericht - davon aus, der Kläger hätte konkret behaupten und beweisen müssen, welcher Teil des von ihm geltend gemachten Schadens auch durch mögliche Rechtsmittel nicht mehr abwendbar gewesen wäre. Es sei auch zutreffend, dass der Kläger nur dann Schadenersatz nach dem Amtshaftungsgesetz von der beklagten Partei verlangen könne, wenn ihm selbst auf Grund seiner Verpflichtung, den Schaden der Verpächterin zu ersetzen, ein Schaden entstanden sei. Demnach sei tatsächlich vorrangig zu prüfen, ob die im § 71 JG für die Geltendmachung eines Wildschadens normierten Bestimmungen, bei deren Nichtbeachtung Anspruchsverlust eintrete, eingehalten worden seien. Hiezu habe der beweispflichtige Kläger kein hinreichendes Vorbringen erstattet. Zu Recht habe das Gericht erster Instanz daher in der vorbereitenden Tagsatzung insoweit eine Erörterung mit dem Kläger durchgeführt. Sowohl zur Frage der Bekämpfung der als anspruchsbegründend betrachteten Abschusspläne als auch zu jener nach der zeitlichen Abfolge bei der Geltendmachung des Schadens durch die Verpächterin gegenüber dem Kläger sei davon auszugehen, dass verlässliches Vorbringen nur dann erstattet werden könne, wenn mit dem Aufwerfen dieser Fragen gerechnet werden müsse. Nun habe die beklagte Partei zwar in (mehreren) Schriftsätzen eingewendet, der Kläger habe gegen § 2 Abs 2 AHG verstoßen und die Vorschriften über die Schadensgeltendmachung nach § 71 JG nicht eingehalten, doch habe das Erstgericht insbesondere in seiner Ladung der Parteienvertreter zur vorbereitenden Tagsatzung nicht auf diese Einwendungen hingewiesen, weshalb es noch gerechtfertigt erscheine, dem Kläger eine Frist zur Schlüssigstellung seines Vorbringens einzuräumen und das "von seinem rechtskundigen Parteienvertreter an den Tag gelegte Unvermögen nicht mit der sofortigen Abweisung des Klagebegehrens wegen Unschlüssigkeit zu sanktionieren". Der Kläger sei insoweit überrascht worden, als er mangels Vorankündigung durch das Erstgericht nicht habe damit rechnen können, die zu Recht geforderte Verbesserung seines Klagsvorbringens sogleich in der vorbereitenden Tagsatzung vornehmen zu müssen.

Der gegen diese Entscheidung erhobene Rekurs der beklagten Partei ist zulässig und berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Nach ständiger Rechtsprechung hat das Gericht gemäß § 182 Abs 1 ZPO darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen tatsächlichen Angaben gemacht oder ungenügende Angaben über die zur Begründung oder Bekämpfung des Anspruchs geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweise ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, die zur wahrheitsgemäßen Feststellung des Sachverhalts der von den Parteien behaupteten Rechte und Ansprüche notwendig erscheinen. Es ist also im Rahmen des behaupteten Anspruchs auf die Vervollständigung des Sachvorbringens oder auch darauf zu dringen, dass das Begehren schlüssig gemacht werde. Das Gericht darf die Parteien nicht mit einer Rechtsansicht überraschen, die sie bisher unbeachtet ließen und auf die sie nicht aufmerksam gemacht wurden (SZ 74/198; 1 Ob 195/00h uva).

Von einem schlüssigen Klagsvorbringen kann im hier zu beurteilenden Fall tatsächlich keine Rede sein. Im Wesentlichen genügt es, insoweit auf die rechtlich einwandfreien Ausführungen der Vorinstanzen zu verweisen. Warum die im § 71 Abs 1 JG normierte zweiwöchige Ausschlussfrist für die Geltendmachung des Schadens der Verpächterin hier nicht gelten sollte, ist nicht nachvollziehbar. Die zitierte Gesetzesstelle unterscheidet nicht zwischen Schäden bestimmter Kategorien, sondern betrifft die Geltendmachung des Schadens an sich, welcher Art immer er ist. Daran kann auch § 69 JG nichts ändern, denn diese Gesetzesstelle betrifft nur die Bewertung der im Wald aufgetretenen Schäden. Es ist auch gleichgültig, ob die behaupteten Schäden aus einzelnen Verfügungen der Behörde (also Bescheiden) oder aus behaupteten Unterlassungen, wie hier der Nichtvornahme einer ausreichenden Wildstandsreduzierung abgeleitet wurden. Bei Vorliegen von Bescheiden müsste der Kläger tatsächlich alle Rechtsmittel zur Schadensabwendung ergriffen haben oder konkret behaupten und beweisen, dass der Schaden durch ein mögliches Rechtsmittel nicht mehr abwendbar gewesen wäre. Deshalb vermissten die Vorinstanzen zu Recht Vorbringen über die Erhebung von Rechtsmitteln (siehe nur S 9 des Ersturteils), und das Erstgericht ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass nach dem Klagsvorbringen nicht beurteilt werden könne, ob der Versuch einer Schadensabwendung iSd § 2 Abs 2 AHG unternommen worden sei. Auch hat der Amtshaftungskläger, der ein Rechtsmittel unterlassen hat, auch konkret zu behaupten und zu beweisen, welcher Teil des geltend gemachten Schadens durch das mögliche Rechtsmittel nicht mehr abwendbar gewesen wäre; war ein Teil des Schadens abwendbar, dann hat die Unterlassung der Abgrenzung durch den Kläger, welcher Schaden abwendbar war und welcher nicht, die Abweisung seines Begehrens zur Gänze zur Folge (Schragel AHG³ Rz 182 mwN). Der Kläger hat aber nicht dargelegt, welcher Schadensteilbetrag auf die von ihm behauptete, nicht ordnungsgemäße Wildstandsregulierung durch die beklagte Partei zurückzuführen sei. Mit seinen Ausführungen, es habe keine Notwendigkeit bestanden, "informierte Personen" bereits zur vorbereitenden Tagsatzung stellig zu machen, entfernt sich der Rechtsmittelwerber vom Akteninhalt. Ursprünglich war die vorbereitende Tagsatzung für den 12. 6. 2003 anberaumt. Die dem Klagevertreter übermittelte Ladung enthielt unbestrittenermaßen den Auftrag, die "für die Aufklärung des Sachverhalts informierten Personen" zur Tagsatzung stellig zu machen, wobei auf § 258 Abs 2 ZPO verwiesen wurde (AS 23). Wenngleich diese Tagsatzung zweimal - einmal im Einvernehmen mit den Parteienvertretern, das zweite Mal wegen Erkrankung des Richters - verlegt wurde, bedeutet dies nicht etwa, dass der den Parteienvertretern erteilte, soeben wiedergegebene Auftrag hinfällig geworden wäre. Solches ist den die Verlegung betreffenden Anordnungen nicht zu entnehmen. Die Ausführung des Klägers in der Rekursbeantwortung, er habe auf Grund von Äußerungen des Beklagtenvertreters davon ausgehen dürfen, dass der Inhalt der Ladung zur vorbereitenden Tagsatzung vom 12. 6. 2003 "nicht mehr aktuell" sei, ist eine unbeachtliche Neuerung. Aus dem Akteninhalt ergibt sich - wie schon ausgeführt - kein Anhaltspunkt dafür, dass das Gericht "keinen gesonderten Wert auf die Anwesenheit von informierten Personen" gelegt hätte.

Nach diesen Ausführungen stellt sich nur mehr die Frage, ob die unbedingt gebotene mehrfache Ergänzung bzw Verbesserung des Tatsachenvorbringens durch den Kläger, um die Klage schlüssig zu stellen, bereits in der vorbereitenden Tagsatzung vom 30. 7. 2003 vorgenommen werden musste oder ob dem Kläger hätte die Möglichkeit geboten werden müssen, diese Verbesserung - auf welche Art immer - zu einem späteren Zeitpunkt nachzutragen:

Die Ansicht des Berufungsgerichts, der Kläger bzw sein Rechtsvertreter hätte mit dem Aufwerfen der hier relevanten Fragen im Sinne einer Verbesserung des Tatsachenvorbringens nicht rechnen müssen (S 18 des Berufungsurteils), geht fehl: In Anbetracht der Einwendungen der beklagten Partei, die allesamt dem Kläger bekannt sein mussten, war der Klagevertreter dazu genötigt, sein Tatsachenvorbringen in dem von den Vorinstanzen aufgezeigten Sinn zu ergänzen. Dies musste ihm bei entsprechender Prozessvorbereitung schon vor Beginn der vorbereitenden Tagsatzung bewusst sein. Da jede Partei ihre Vorträge so zeitgerecht und vollständig zu erstatten hat, dass das Verfahren möglichst rasch durchgeführt werden kann (Prozessförderungspflicht iSd § 178 Abs 2 ZPO), und da ferner gemäß § 258 Abs 2 ZPO, auf welche Bestimmung in der Ladung zur vorbereitenden Tagsatzung hingewiesen wurde, die Parteien und ihre Vertreter dafür zu sorgen haben, dass in dieser Tagsatzung der Sachverhalt umfassend erörtert werden kann, wobei zu diesem Zweck die Partei oder eine informierte Person zur Unterstützung des Parteienvertreters stellig zu machen ist, musste der Klagevertreter damit rechnen, dass er vom Gericht aufgefordert werden würde, die von den Vorinstanzen vermissten Tatsachenbehauptungen aufzustellen bzw zu ergänzen. Eines ausdrücklichen Hinweises durch das Gericht auf die Einwendungen der beklagten Partei bedurfte es nicht, die Kenntnis dieser Einwendungen und die Vorbereitung einer Reaktion auf diese ist bei einem sachgemäß agierenden Parteienvertreter vorauszusetzen. Demnach hat das Erstgericht der Bestimmung des § 182 ZPO ausreichend dadurch Rechnung getragen, dass es den Klagevertreter zur Schlüssigstellung seines Vorbringens noch in der vorbereitenden Tagsatzung aufforderte. Die Gewährung einer über den Zeitpunkt dieser Tagsatzung hinausgehenden Frist war weder sachlich geboten, noch wäre sie vom Gesetz her gerechtfertigt, wurden doch vom Klagevertreter die Bestimmungen des § 178 Abs 2 und des § 258 Abs 2 ZPO gröblich missachtet. Die vom Berufungsgericht verfügte Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung erweist sich demnach aus rechtlichen Gründen als entbehrlich, sodass in Stattgebung des Rekurses der beklagten Partei die Entscheidung des Erstgerichts wieder herzustellen ist (§ 519 Abs 2 letzter Satz ZPO).

Der Ausspruch über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.