JudikaturJustizRS0115987

RS0115987 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
04. September 2007

Das Klagebegehren in eine schlüssige Fassung zu bringen, ist einem rechtskundigen Parteienvertreter insbesondere dann selbst in jener Verhandlungstagsatzung, in der er dazu aufgefordert wurde, zumutbar, wenn er von der beklagten Partei in deren Klagebeantwortung einigermaßen konkret auf die nach deren Ansicht unschlüssige Fassung des Klagebegehrens hingewiesen wurde. Eine Frist zur Verbesserung muss ihm dann nicht gewährt werden.

Entscheidungen
4