JudikaturJustiz1Ob145/19h

1Ob145/19h – OGH Entscheidung

Entscheidung
23. Oktober 2019

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ. Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, und die Hofrätin Dr. Hofer Zeni Rennhofer und den Hofrat Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers M***** H*****, vertreten durch die Dr. Klaus Hirtler Rechtsanwalt Gesellschaft mbH, Leoben, gegen die Antragsgegnerin Leibnitzerfeld Wasserversorgung GmbH, *****, vertreten durch die Kaan Cronenberg Partner Rechtsanwälte GmbH Co KG, Graz, wegen Festsetzung einer Entschädigung nach § 34 Abs 4 iVm § 117 WRG, über den Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom 27. Mai 2019, GZ 2 R 64/19b 117, mit dem der Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 30. Jänner 2019, GZ 17 Nc 253/11a 104, teilweise abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden hinsichtlich der Festsetzung der Entschädigung aufgehoben und dem Erstgericht wird die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.

Die Kosten des Revisionsrekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Mit Verordnung des Landeshauptmanns von Steiermark vom 21. 11. 1990, mit der ein Grundwasserschongebiet zum Schutze der Wasserversorgungsanlagen der Leibnitzerfeld-Wasserversorgungs GesmbH, der Gemeinden Lebring-St. Margarethen, Retznei und der Marktgemeinde Wagna bestimmt wird (LGBl 1990/86), wurden in der Stadtgemeinde Leibnitz, der Marktgemeinde Wagna und in den Gemeinden Gralla, Kaindorf, Lang, Lebring St. Margarethen und Tillmitsch ein Grundwasserschongebiet zum Schutz der genannten Wasserversorgungsanlagen festgelegt und Nutzungsbeschränkungen der im Schongebiet gelegenen Grundstücke angeordnet. Die Antragsgegnerin ist die in dieser Verordnung genannte GmbH. Diese Verordnung (kurz: Schongebietsverordnung) wurde mehrmals novelliert, nämlich durch LGBl 1991/92, LGBl 1995/38, LGBl 1996/93, LGBl 1998/93, LGBl 2000/88, LGBl 2005/46, LGBl 2006/48, LGBl 2007/16, LGBl 2008/30 und zuletzt LGBl 2009/13. Gemäß § 11 Z 9 der Verordnung des Landeshauptmanns von Steiermark vom 20. 5. 2015, mit der ein Regionalprogramm zum Schutz der Grundwasserkörper Grazer Feld, Leibnitzer Feld und Unteres Murtal erlassen und Schongebiete bestimmt werden (LGBl 2015/39), trat diese Schongebietsverordnung (LGBl 1990/86, zuletzt in der Fassung LGBl 2009/13) mit Ablauf des 31. 12. 2015 außer Kraft.

Der Antragsteller ist gemeinsam mit seiner Ehefrau Miteigentümer diverser – näher genannter – im Schongebiet liegender Grundstücke. Im Geltungsbereich der Schongebietsverordnung ist das Grundwasser „in einem relevanten Ausmaß“ mit Nitrat verschmutzt. Aufgrund dieser Vorbelastung des Grundwassers ist eine von einer einzelnen landwirtschaftlichen Parzelle ausgehende Nitratkonzentration im Sickerwasser, die „höher als der Schwellwert ist, eine relevante Verschlechterung oder Verschmutzung“.

Nach den Feststellungen ist Grundwasser als Trinkwasser mehr als geringfügig beeinträchtigt, wenn es mehr als 50 mg Nitrat pro Liter enthält. Wenn die Nitratkonzentration im Sickerwasser beim Eintritt in das Grundwasser 45 mg/l unterschreitet, liegt jedenfalls keine Beeinträchtigung vor.

Der Antragsteller (Entschädigungswerber) hat sich im Rahmen des „vorbeugenden Boden und Gewässerschutzes des Agrarumweltprogrammes ÖPUL 2007“ zur Anlage von winterharten Begrünungsdecken auf den Schongebietsflächen verpflichtet und dafür Prämien bezogen. Im Rahmen dieser ÖPUL Maßnahme bestand die Verpflichtung, die Begrünung bis 15. 10. anzulegen und frühestens am 1. 3. des Folgejahres zu entfernen.

Die „Eigenflächen“ des Antragstellers und seiner Ehefrau im Schongebiet umfassten rund 13,42 ha.

Durch die Vorverlegung des Erntetermins bei Körnermais ergeben sich für ihren gemeinsam geführten Betrieb durch die Bestimmungen der Schongebietsverordnung zusätzliche Kosten von 159 EUR pro Jahr.

Nach den Vorgaben der Begrünungsverpflichtung gemäß ÖPUL 2007 muss spätestens am 15. 10. jeden Jahres der Anbau der Begrünung auf der betreffenden Fläche vollzogen sein. Der Körnermais muss spätestens am 14. 10. abgeerntet sein. Laut der Schongebietsverordnung hat der Anbau der Gründecke bis spätestens 10. 10. zu erfolgen. Durch die Schongebietsverordnung wird daher der späteste Erntetermin für Körnermais auf den 9. 10., also um fünf Kalendertage vorverlegt. Die Zeitspanne von fünf Kalendertagen liegt in einem durch Witterungsverhältnisse beeinflussten Schwankungsbereich, weil auch im Regelfall der ÖPUL 2007 Termin einzuhalten ist und daher aus betrieblicher Sicht eine Pufferzeit zwischen der Körnermaisernte und dem rechtzeitigen Anbau der Begrünung gegeben sein muss.

Laut ÖPUL 2007 ist eine Einarbeitung der Begrünung und somit eine Bodenbearbeitung frühestens mit 2. 3. zulässig. Gemäß der Schongebietsverordnung darf eine Beseitigung der Gründecke erst im Zuge des Frühjahrsanbaus erfolgen, ohne dass dafür ein Anbautermin vorgegeben wird. Laut ÖPUL 2007 wäre daher ein Zeitraum zwischen Umbruch der Gründecke und Aussaat der darauffolgenden Hauptfrucht durchaus zulässig. Dieser Zustand ist aber durch die Schongebietsverordnung untersagt, weil die Begrünungsflächen erst im Zuge des Frühjahrsanbaus umgebrochen werden dürfen. Aufgrund der Schongebietsverordnung kann daher der Umbruch erst zu einem späteren Zeitpunkt vorgenommen werden. Infolge des späteren Umbruchtermins weist die Winterbegrünung einen im Zusammenhang mit dem Nitrataustrag günstigeren, höheren Grünmassebewuchs auf, der im Rahmen der Umbrucharbeiten zu Arbeitserschwernissen führt. Zur Vorbereitung des Frühjahrsanbaus ist daher zusätzlich der Einsatz eines Schwergrubbers notwendig, um die mengenmäßig größeren Pflanzenmassen entsprechend einarbeiten zu können. Im Betrieb des Antragstellers und seiner Ehefrau ergeben sich für diese zusätzliche Bodenbearbeitung Kosten von 439 EUR pro Jahr.

Insgesamt betragen die Mehraufwendungen aufgrund unterschiedlicher Anbau- und Erntetermine für die Ernteterminvorverlegung beim Körnermais und für die spätere Beseitigung der Gründecke 598 EUR pro Jahr.

Der Antragsteller beantragte am 6. 2. 2007 bei der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz die Entschädigung aller Nachteile, die ihm aufgrund der zusätzlichen Anordnungen und Auflagen gemäß der Schongebietsverordnung für seine im Miteigentum stehenden Grundstücke entstehen.

Mit Bescheid vom 27. 10. 2010 verpflichtete die Bezirkshauptmannschaft die Antragsgegnerin, dem Antragsteller für Erschwernisse und Mindererträge aus der Bewirtschaftung seiner Grundstücke 2.239,43 EUR pro Jahr zu leisten, wobei der rückständige Entschädigungsbetrag für die Jahre 2007 bis 2010 mit 8.957,72 EUR festgesetzt und im Übrigen die Fälligkeit mit 20. 12. jeden Jahres bestimmt wurde.

Die Antragsgegnerin rief gegen diese Entscheidung das Erstgericht an und begehrte die Zurückweisung, hilfsweise die Abweisung des Entschädigungsantrags.

Der Antragsteller begehrt die Zuerkennung einer Entschädigung in der Höhe, wie sie ihm im – aufgrund der rechtzeitigen Anrufung des Gerichts gemäß § 117 Abs 4 WRG außer Kraft getretenen – Bescheid der Bezirkshauptmannschaft zugesprochen wurde. Er stützt seinen Entschädigungsanspruch darauf, dass ihm durch die in der Schongebietsverordnung normierten Bewirtschaftungs-beschränkungen – hinsichtlich der im Schongebiet gelegenen Grundstücke – wirtschaftliche Nachteile entstanden seien. Durch die Schongebietsverordnung sei in seine rechtmäßigen landwirtschaftlichen Nutzungen und Eigentumsbefugnisse dergestalt eingegriffen worden, dass insbesondere das Brachliegenlassen der Ackerflächen unzulässig sei, als Begrünung in der Winterperiode nur winterharte Gründecken ohne Leguminosen zulässig seien, bei Maissorten ein rechtzeitiges Abreifen vor dem 10. 10. gewährleistet sein müsse und Einschränkungen bei der Stickstoffdüngung für Mais verordnet worden seien. Ohne die in dieser Verordnung enthaltenen Beschränkungen wäre er im Rahmen einer ordnungsgemäßen land und forstwirtschaftlichen Bodennutzung zur Ausübung der durch die Verordnung beschränkten Nutzungsrechte berechtigt gewesen. Da das Schongebiet zum Schutz der Wasserversorgungsanlage der Antragsgegnerin bestimmt worden sei, habe diese ihn für die dadurch bewirkten Nutzungsbeschränkungen zu entschädigen.

Die Antragsgegnerin entgegnete, dass für durch eine Schongebietsverordnung angeordnete Nutzungs-beschränkungen generell kein Entschädigungsanspruch zustehe. Jedenfalls sei sie nicht alleine entschädigungspflichtig, weil auch anderen Wasserberechtigten im Schongebiet die Vorteile der Verordnung (Schutz des Grundwassers) zugute kämen. Eine Entschädigung würde allenfalls auch nur insoweit in Betracht kommen, als dem Antragsteller tatsächlich zustehende Rechte beeinträchtigt worden wären. Dies sei aber nicht der Fall gewesen. Der Antragsteller wäre nämlich auch ohne die in der Schongebietsverordnung enthaltenen Beschränkungen nicht zur Ausübung der davon betroffenen Nutzungen berechtigt gewesen, weil diese die Grundwasserqualität mehr als bloß geringfügig beeinträchtigt hätten und daher über den bewilligungsfreien Rahmen einer ordnungsgemäßen land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung hinausgegangen wären. Darüber hinaus stehe dem Antragsteller auch keine Entschädigung für die Beeinträchtigung jener Rechte zu, auf deren Ausübung er freiwillig (etwa durch Teilnahme am österreichischen Programm zur Förderung einer umweltgerechten, extensiven und natürlichen Lebensraum schützenden Landwirtschaft; ÖPUL) verzichtet habe.

Das Erstgericht bestimmte die Entschädigung für Erschwernisse und Mindererträge aus der Bewirtschaftung der Grundstücke des Antragstellers für seinen Miteigentumsanteil für die Jahre 2007 bis 2015 mit insgesamt 2.691 EUR und verpflichtete die Antragsgegnerin zur Zahlung dieses Betrags.

Die auf der Grundlage des § 34 Abs 2 WRG erlassene Schongebietsverordnung, gemäß der der Antragsteller auf den jeweils in seinem Hälfteeigentum stehenden Liegenschaften bestimmte, das Wasservorkommen gefährdende Maßnahmen zu unterlassen habe, bewirke eine Eigentumsbeschränkung. Diese Nachteile seien durch eine Enteignungsentschädigung auszugleichen. Da § 34 Abs 4 WRG ausdrücklich auf in § 34 Abs 2 WRG „definierte“ Schongebietsverordnungen Bezug nehme, sei die Antragsgegnerin gemäß § 34 Abs 4 WRG als Wasserberechtigte verpflichtet, den Antragsteller angemessen für diese Eigentumsbeschränkung zu entschädigen.

Der Antragsteller sei als „Landwirt im Gebiet der Schongebietsverordnung“ unverhältnismäßig stärker belastet als „im Allgemeinen Personen zugunsten des öffentlichen Wohls“. Der damit verbundene, nicht unerhebliche Mehraufwand sei durch Zuerkennung einer von der Wasserberechtigten zu leistenden Enteignungsentschädigung auszugleichen. Dass es neben der Antragsgegnerin als „überwiegend Begünstigter“ noch weitere Bezieher von Grundwasser im Gebiet der Schongebietsverordnung gebe, ändere daran nichts, weil die Ermittlung aller Bezieher von Grundwasser für den Antragsteller unzumutbar sei und „der von einem einzelnen privaten Grundwassernutzer zu entrichtende Anteil der Enteignungsentschädigung einen geringfügigen und zu vernachlässigenden Betrag darstellen würde“.

Aufgrund des Außerkrafttretens der Schongebietsverordnung am 1. 1. 2016 sei die Enteignungsentschädigung für Einschränkungen durch die seinerzeitige Schongebietsverordnung für den Zeitraum 2007 bis 2015 zuzuerkennen. Die Entschädigung für die Ernteterminvorverlegung beim Körnermais betrage 159 EUR pro Jahr und für die spätere Beseitigung der Gründecken 439 EUR pro Jahr – insgesamt daher 598 EUR pro Jahr. Dem Antragsteller als Hälfteeigentümer der verfahrensgegenständlichen Grundstücke stehe für neun Jahre von 2007 bis 2015 eine jährliche Enteignungsentschädigung von 299 EUR (insgesamt 2.691 EUR) zu.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Antragstellers nicht Folge, wohl aber dem Rekurs der Antragsgegnerin, und änderte den angefochtenen Beschluss dahin ab, dass es den Antrag auf Zuerkennung einer Entschädigung abwies. Rechtlich führte es aus, der Eigentümer sei als Ausgleich für die durch die Schongebietsverordnung angeordnete Nutzungs-beschränkungen grundsätzlich vom Wasserberechtigten gemäß § 34 Abs 4 WRG angemessen zu entschädigen; zu entschädigen sei die ohne Schongebietsverordnung mögliche und rechtlich zulässige Nutzung. Aufgrund der Schongebietsverordnung habe der Antragsteller sein Miteigentum im Schongebiet nicht auf die Art und nicht in dem Umfang nutzen können, wie es ihm „aufgrund bestehender Rechte“ zugestanden wäre (§ 34 Abs 4 WRG). Die Nutzungsbeschränkung bestehe darin, dass er beim Körnermais den Erntetermin vom 15. auf den 10. 10. vorverlegen musste und dass er die (nicht erst am 15., sondern schon am 10. 10. anzulegende) winterharte Gründecke nicht schon am 2. 3., sondern erst im Lauf des Frühjahrsanbaus umbrechen durfte, wodurch sich Arbeitserschwernisse für den „Schwergrubber“ ergeben hätten, weil es in der Zwischenzeit zu mehr Grünmassebewuchs gekommen sei. Da gerade die landwirtschaftliche Stickstoffdüngung Ursache der hohen Nitratbelastung des Grundwassers im Schongebiet sei und die Schongebietsverordnung das Ziel gehabt habe, die Qualität des Grundwassers für Zwecke der Trinkwassergewinnung vor einer weiteren Nitratbelastung zu schützen, sei dem Antragsteller durch die in dieser Verordnung normierten Nutzungsbeschränkungen (Vorverlegung des Erntetermins für Körnermais von 15. auf den 10. 10.; Verpflichtung zu einer winterharten Gründecke vom 10. 10. bis zum Frühjahrsanbau) keine dem Gleichheitsgrundsatz widersprechende wirtschaftliche Belastung im Interesse der Allgemeinheit auferlegt worden. Er würde selbst von einem sauberen Trinkwasser profitieren. Im Hinblick darauf seien die ihm durch die Schongebietsverordnung entstandenen Vermögensnachteile (jährlich 598 EUR für 13,42 ha des gemeinsam mit seiner Ehefrau geführten Betriebs; rund 45 EUR/ha) als derart geringfügig anzusehen, dass sie kein gleichheitswidriges – und daher zu entschädigendes – „Sonderopfer“ zugunsten der Allgemeinheit darstellten.

Das Rekursgericht erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für zulässig, weil „zu den Rechtsfragen, wer in einem Entschädigungsverfahren aufgrund einer Schongebietsverordnung als 'Wasserberechtigter' dem Außerstreitverfahren beizuziehen ist und ob eine (relativ) geringfügige, dem Schutz des Trinkwassers vor Verschmutzung mit Nitrat dienende Eigentumsbeschränkung durch eine Schongebietsverordnung die Ablehnung einer Enteignungsentschädigung für Landwirte rechtfertigt, die dem Grundwasser durch Stickstoffdüngung Nitrat zuführen“, noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung vorliegt.

Rechtliche Beurteilung

Der – von der Antragsgegnerin beantwortete – Revisionsrekurs des Antragstellers ist zulässig und im Sinn des hilfsweise gestellten Aufhebungsbegehrens auch berechtigt.

1. Das Rekursgericht verneinte einen Verfahrensmangel durch unterlassene Beiziehung aller Bezieher von Grundwasser im Bereich der Schongebietsverordnung. Die von ihm (dennoch) als erheblich angesehene (verfahrensrechtliche) Frage, wer dem (erstinstanzlichen) Entschädigungsverfahren als Wasserberechtigter im Sinn des § 34 Abs 4 WRG beizuziehen gewesen wäre, wird von keiner der Parteien im Revisionsrekursverfahren angesprochen.

2.1. Nach § 34 Abs 1 WRG kann die Wasserrechtsbehörde (in bestimmten Fällen die Bezirksverwaltungsbehörde) zum Schutz von Wasserversorgungsanlagen gegen Verunreinigung oder gegen eine Beeinträchtigung ihrer Ergiebigkeit besondere Anordnungen über die Bewirtschaftung oder sonstige Benutzung von Grundstücken und Gewässern treffen, die Errichtung bestimmter Anlagen untersagen, entsprechende Schutzgebiete bestimmen und – nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen – auch den Betrieb bestehender Anlagen und Unternehmungen im notwendigen Ausmaß einschränken. Gemäß Abs 2 leg cit kann der Landeshauptmann zum Schutz der allgemeinen Wasserversorgung mit Verordnung bestimmen, dass in einem näher zu bezeichnenden Gebiet (Schongebiet) Maßnahmen, welche die Beschaffenheit, Ergiebigkeit oder Spiegellage des Wasservorkommens zu gefährden vermögen, vor ihrer Durchführung der Wasserrechtsbehörde anzuzeigen sind oder der wasserrechtlichen Bewilligung bedürfen, oder nicht oder nur in bestimmter Weise zulässig sind.

2.2. Nach § 34 Abs 4 WRG ist, wer nach den „vorstehenden Bestimmungen“ (unter anderem) seine Grundstücke nicht auf die Art oder in dem Umfang nutzen kann, wie es ihm aufgrund bestehender Rechte zusteht, dafür vom Wasserberechtigten angemessen zu entschädigen. Aus dem Wortlaut dieser Norm („nach den vorstehenden Bestimmung en “) ergibt sich, dass eine Entschädigungspflicht nicht nur (bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen) bei einem Eingriff in bestehende Rechte durch einen Schutzgebietsbescheid nach § 34 Abs 1 WRG besteht, sondern auch bei Anordnungen gemäß Abs 2 leg cit durch eine Schongebietsverordnung (vgl B. Raschauer , Kommentar zum Wasserrecht [1993] § 34 Rz 13; Lindner in Oberleitner/Berger , WRG 4 § 34 Rz 15: „verordnete wie bescheidmäßig verfügte Nutzungsbeschränkungen“). Auch nach dem Zweck der Entschädigungspflicht, das einem Grundeigentümer – sowohl nach Abs 1 als auch nach Abs 2 – im Interesse des (Trink )Wasserschutzes abverlangte Sonderopfer auszugleichen (vgl zu diesem Entschädigungszweck bei Enteignungen oder Eigentumsbeschränkungen 3 Ob 204/15v; 8 Ob 113/15y), kann es – entgegen der Auffassung der Revisionsrekursgegnerin – nicht darauf ankommen, in welcher Rechtsform (Bescheid oder Verordnung) eine Nutzungsbeschränkung angeordnet wird, zumal auch Schutzgebietsbescheide im öffentlichen Interesse von Amts wegen erlassen werden können (vgl VwGH Ro 2014/07/0021; 2010/07/0096). Schließlich ging auch der Verfassungsgerichtshof im Beschluss vom 26. 2. 2019 zu G 311/2018 ua, mit dem er die Behandlung des Antrags der Antragsgegnerin auf Aufhebung des § 34 Abs 4 WRG sowie eines Teils des zweiten Satzes des § 117 Abs 6 WRG ablehnte, davon aus, dass es keinen (vorgebrachten) Bedenken begegne, wenn der Gesetzgeber gleichermaßen für Wasserschutzgebiete gemäß § 34 Abs 1 WRG wie für Wasserschongebiete nach Abs 2 leg cit eine angemessene Entschädigung gemäß § 117 WRG vorsehe.

3.1. § 34 Abs 4 WRG normiert eine Entschädigungspflicht des „Wasserberechtigten“. Mit diesem Begriff ist („nach den vorstehenden Bestimmungen“) der Betreiber einer durch Bescheid geschützten Wasserversorgungsanlage (§ 34 Abs 1 WRG) oder der durch eine Verordnung geschützte Träger der „allgemeinen“ (idR kommunalen oder regionalen) Wasserversorgung (§ 34 Abs 2 WRG) gemeint, dessen Wasserversorgungsanlage Anlass für eine Maßnahme nach § 34 WRG gegeben hat ( Lindner aaO § 34 Rz 17 spricht in diesem Zusammenhang vom „Großwasserversorger“ und B. Raschauer aaO § 34 Rz 14 vom „Wasserversorgungsunternehmen“; vgl auch die bei Krzizek , Kommentar zum Wasserrechtsgesetz [1962], 167, abgedruckten Erläuterungen zu § 34 Abs 4 WRG idF der WR Novelle 1959, wonach die Entschädigungspflicht denjenigen trifft, „dessen Wasserversorgung“ durch die getroffenen Maßnahmen geschützt werden soll). Dies wird von der Antragsgegnerin für Nutzungsbeschränkungen durch Schutzgebietsbescheide gemäß § 34 Abs 1 WRG nicht in Frage gestellt. Die Entschädigungspflicht desjenigen, der Anlass zu einer behördlichen Nutzungsbeschränkung zum Schutz des (Grund )Wassers gegeben hat, kann aber auch bei im Verordnungsweg nach § 34 Abs 2 WRG angeordneten Wasserschongebieten zumindest dann nicht zweifelhaft sein, wenn die Verordnung nicht den Schutz der gesamten (Grund )Wasserversorgung in einem bestimmten Gebiet bezweckt, sondern zu Gunsten von bestimmten Wasserversorgungsanlagen erlassen wurde. Ob das angestrebte Ziel des (Grund )Wasserschutzes durch Erlassung eines Schutzgebietsbescheids nach § 34 Abs 1 WRG (im Fall eines kleinräumigen Schutzbereichs) oder einer Schongebietsverordnung nach Abs 2 leg cit (im Fall eines größeren Einzugsgebiets) verfolgt wird, kann für die – primär teleologisch zu beantwortende – Frage, ob eine Entschädigungspflicht besteht und welcher „Wasserberechtigte“ nach Abs 4 leg cit entschädigungspflichtig ist, keine Rolle spielen.

3.2. Im vorliegenden Fall ergibt sich bereits aus dem Titel der Verordnung, auf die der Antragsteller seine Entschädigungsansprüche stützt (LGBl 1990/86: „Verordnung […], mit der ein Grundwasserschongebiet zum Schutze der Wasserversorgungsanlagen der Leibnitzerfeld-Wasserversorgungs Ges.m.b.H., der Gemeinden Lebring St. Margarethen, Retznei und der Marktgemeinde Wagna bestimmt wird“; der Verordnungstitel wurde mit Novelle LGBl 2005/46 geändert in „Verordnung […], mit der ein Grundwasserschongebiet zum Schutz der Wasserversorgungsanlagen der Leibnitzerfeld Wasserversorgung GmbH , der Marktgemeinde Lebring St. Margarethen und der Gemeinde Retznei bestimmt wird“), dass zwar die Wasserversorgungsanlagen der GmbH (neben der von zwei Gemeinden), nicht aber die (vereinzelte) Hausbrunnenversorgung geschützt werden sollte . Dies kommt auch in § 1 („Geltungsbereich“) der Schongebietsverordnung in der Fassung LGBl 2005/46 deutlich zum Ausdruck; dass auch die Nutzer von Hausbrunnen von den den Grundeigentümern auferlegten Beschränkungen profitieren können, ist eine bloße Reflexwirkung, die die klare Zielrichtung der Schongebietsverordnung nicht erweitert. Die Rechtsform der Verordnung wurde hier ersichtlich deshalb gewählt, weil sich das Grundwasserschongebiet über mehrere Gemeinden erstreckt und daher eine größere Fläche von den Wasserschutzmaßnahmen betroffen ist. Jedenfalls hat auch die Wasserversorgungsanlage der Antragsgegnerin im Schongebiet Anlass zu den Maßnahmen gemäß § 34 Abs 2 WRG gegeben, sodass sie – auch wenn sie die getroffenen Schutzmaßnahmen nicht angeregt hat – grundsätzlich zur Entschädigung nach § 34 Abs 4 WRG verpflichtet ist.

Die im Hälfteigentum des Antragstellers stehenden Liegenschaften liegen in den Katastralgemeinden Wagna, Obergralla und Untergralla. Die Entschädigungspflicht trifft den Wasser-(benutzungs )berechtigten, das ist – ausgenommen bei nicht ortsfesten Anlagen – nach § 22 Abs 1 WRG der jeweilige Eigentümer der Betriebsanlage oder Liegenschaft, mit der diese Rechte verbunden sind. Die Antragsgegnerin ist öffentliche Wasserversorgerin für ein bestimmtes Gebiet, unzweifelhaft Trägerin der erforderlichen Bewilligungen (vgl Bachler in Oberleitner/Berger , WRG 4 § 22 Rz 13) sowie Eigentümerin ihrer Betriebsanlagen und damit jedenfalls Wasserberechtigte innerhalb ihres zentralen Versorgungsgebiets.

Nach § 1 der Schongebietsverordnung wurde unter anderem zum Schutz ihrer Wasserversorgungsanlagen ein Grundwasserschongebiet (auch) in ihren Versorgungsgebieten eingerichtet. Die Einschränkung nach § 5 Abs 1 Z 1h der Verordnung, die letztlich Entschädigungsansprüche von Liegenschaftseigentümern begründet (dazu 5.3.), betrifft das gesamte Schongebiet. Es ist allerdings allgemein bekannt, dass die Wasserversorgung – vor allem in geschlossenen Siedlungsgebieten – überwiegend von den Gemeinden oder „überkommunalen“ Wasserverbänden wahrgenommen wird (vgl nur Bachler in Oberleitner/Berger , WRG 4 § 22 Rz 13), wobei auch die Wasserentnahme in der Regel weitgehend im Bereich des jeweiligen Versorgungsgebiets erfolgt. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte kann daher im Regelfall angenommen werden, dass durch Nutzungseinschränkungen in (größeren) Schongebieten, die mehrere Versorger betreffen, jeweils derjenige begünstigt werden soll, in dessen Versorgungsgebiet sich die einzelne Liegenschaft befindet.

Feststellungen zur Beurteilung, ob die Nutzungseinschränkungen der Liegenschaften des Antragstellers in den der Antragsgegnerin zuzuordnenden Teilen des Schongebiets liegen und somit typischerweise dem Schutz von deren Wasserversorgungsanlagen (ihrer Wasserentnahme) dienen, fehlen aber und sind im fortzusetzenden Verfahren nach Erörterung mit den Parteien nachzutragen. Sollte sich ergeben, dass die betroffenen Grundstücke des Antragstellers im Versorgungsgebiet der Antragsgegnerin liegen, ist es deren Sache, gegebenenfalls das Vorliegen von tatsächlichen Voraussetzungen dafür zu behaupten und zu beweisen (vgl RIS Justiz RS0124141), dass – abweichend dem Regelfall – Einschränkungen der Bewirtschaftung einzelner Grundstücke dem Schutz von Anlagen anderer Wasserversorger (speziell den in der Verordnung genannten Gemeinden Lebring St. Margarethen und Retznei) dienten.

4.1. Zur Höhe der Entschädigung ist darauf hinzuweisen, dass – weil es sich bei den Anordnungen nach § 34 WRG um keine Zwangsrechte im Sinn der §§ 60 und 63 WRG handelt – die Bestimmungen der §§ 4 bis 7 EisbEG, auf die § 118 Abs 1 WRG (nur) hinsichtlich der Zwangsrechte verweist, keine Anwendung finden ( Lindner aaO § 34 E 2 mN der stRsp des VwGH). Daher besteht kein umfassender Entschädigungsanspruch, wie er § 4 EisbEG zugrunde liegt, wonach alle durch die Enteignung bedingten vermögensrechtlichen Nachteile (also insbesondere die Minderung des Verkehrswerts des betroffenen Grundstücks) zu ersetzen sind. Vielmehr ist nach § 34 Abs 4 WRG nur dafür eine Entschädigung zu leisten, dass der Grundeigentümer sein im Wasserschutz bzw -schongebiet gelegenes Grundstück nicht auf die Art oder in dem Umfang nutzen kann, wie es ihm aufgrund bestehender Rechte zusteht. Nach der Rechtsprechung ist dabei allerdings jede mögliche Nutzung zu entschädigen, die dem Anspruchsberechtigten infolge des Eingriffs verwehrt bleibt, soweit sie bei dessen Anordnung (zulässig und durch etwa erforderliche behördliche Bewilligungen gedeckt) war (RS0082579).

4.2. Die vom Rekursgericht vertretene Rechtsansicht, dass für die Nutzungseinschränkungen des Antragstellers deshalb keine Entschädigung zustehe, weil der daraus abgeleitete Vermögensschaden von jährlich 598 EUR zu gering sei, um im Hinblick auf den auch in seinem Interesse liegenden Zweck der Nutzungsbeschränkungen (Milderung der von der Landwirtschaft ausgehenden Auswirkungen auf das Grundwasser) als gleichheitswidriges – und daher zu entschädigendes – „Sonderopfer“ zu gelten, steht im Widerspruch zu dieser Rechtsprechung. Zwar kann eine „vernünftige wirtschaftliche Betrachtungsweise“ in Einzelfällen dazu führen, dass bloß geringfügige Beeinträchtigungen noch kein entschädigungspflichtiges Sonderopfer sind (vgl 5 Ob 555/77 = SZ 51/23). Davon kann bei dem von den Vorinstanzen zugrunde gelegten Vermögensnachteil von 598 EUR pro Jahr für den Antragsteller und seine Ehefrau (als weitere Miteigentümerin) aber auch dann nicht gesprochen werden, wenn man diesen Betrag in Relation zur Größe der von der Schutzgebietsverordnung betroffenen Grundstücksfläche (hier 13,42 ha) setzt. Ein entschädigungspflichtiges „Sonderopfer“ deshalb zu verneinen, weil auch der Antragsteller ein Interesse an einer verbesserten Trinkwasserqualität hat, überzeugt nicht, kommt doch der Vorteil eines sauberen Trinkwassers hier sämtlichen Wasserbeziehern zugute, wogegen die Nutzungsbeschränkungen nur Landwirte mit (agrarisch bewirtschafteten) Liegenschaften im Schongebiet treffen.

5.1. Der Antragsteller begehrte vor der Verwaltungsbehörde eine Entschädigung für alle Nachteile, die ihm durch „neue Bewirtschaftungsauflagen“ im Wasserschongebiet „Westliches Leibnitzer Feld“ an von ihm bewirtschafteten landwirtschaftlichen Nutzflächen entstehen. Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 27. 10. 2010 sprach ihm 2.239,43 EUR pro Jahr an Entschädigung zu und war auch in die Zukunft gerichtet. Damit ist – wovon sowohl die Vorinstanzen als auch die Parteien ausgehen – im gerichtlichen Verfahren über die Entschädigungspflicht für die Zeit von 2007 bis zum Außerkrafttreten der Verordnung mit Ende 2015 abzusprechen, weshalb eine Unzulässigkeit des ordentlichen Rechtswegs für den Zeitraum 2011 bis 2015 nicht vorliegt.

5.2. Beruhen behördlich angeordnete Nutzungsbeschränkungen auf einer Schongebietsverordnung, kommt es auf deren Wirksamwerden an, weil sich damit der Eingriff in das Eigentum realisiert. Dieser Zeitpunkt ist für die Feststellung der „bestehenden Rechte“ im Sinn des § 34 Abs 4 WRG – als relevanter Vergleichsmaßstab für die Beurteilung der durch die Schongebietsverordnung bewirkten Nutzungseinschränkung – maßgeblich.

Gemäß § 5 Abs 1 Z 1h der Schongebietsverordnung, der mit LGBl 2006/48 eingefügt wurde und gemäß Art 2 Abs 1 leg cit am 1. 1. 2007 in Kraft trat, war das Brachliegenlassen der Ackerflächen nach jeder Ernte der Kulturen unzulässig. Geboten war nach der Ernte der Kulturen im Herbst der Anbau winterharter Gründecken (ohne Leguminosen, ausgenommen Betriebe, die gemäß der Verordnung [EWG] Nr 2092/91, zuletzt geändert durch die Verordnung [EG] Nr 1567/2005, wirtschaften). Der Anbau dieser Gründecken hatte bis spätestens 10. 10. mit einer für eine hinreichende Bestandesentwicklung ausreichenden Saatstärke und einer ordnungsgemäßen Saatbeetvorbereitung zu erfolgen. Bei Anbau von Mais waren solche Maissorten zu verwenden, die ein rechtzeitiges Abreifen vor dem 10. 10. gewährleisteten. Die Beseitigung der Gründecken durfte erst im Zuge des Frühjahrsanbaus erfolgen.

Mit der Novelle LGBl 2008/30, die insofern am 2. 4. 2008 in Kraft trat (Art 2 Abs 2), wurde § 5 Abs 1 Z 1h der Schongebietsverordnung geringfügig geändert. Nach dieser Novelle ist das Brachliegenlassen der Ackerflächen unzulässig. Als Begrünung sind in der Winterperiode nur winterharte Gründecken ohne Leguminosen zulässig, ausgenommen Betriebe, die gemäß der Verordnung (EWG) Nr 2092/91, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr 1567/2005, wirtschaften. Der Anbau der Gründecken hat bis spätestens 10. 10. mit einer für eine hinreichende Bestandesentwicklung ausreichenden Saatstärke und einer ordnungsgemäßen Saatbeetvorbereitung zu erfolgen. Bei Anbau von Mais sind solche Maissorten zu verwenden, die ein rechtzeitiges Abreifen vor dem 10. 10. gewährleisten. Die Beseitigung der Gründecken darf erst im Zuge des Frühjahrsanbaus erfolgen.

5.3. Im Betrieb des Antragstellers wurden Körnermais, Wintergerste und Ölkürbis angebaut. Nach § 5 Abs 1 Z 1h der Schongebietsverordnung darf die Beseitigung der Gründecken erst im Zuge des Frühjahrsanbaus erfolgen, während laut ÖPUL 2007 eine Einarbeitung der Begrünung und somit eine Bodenbearbeitung frühestens mit 2. 3. möglich wäre. Aufgrund der Schongebietsverordnung kann der Umbruch erst zu einem späteren Zeitpunkt vorgenommen werden, zu dem die Winterbegrünung einen höheren Grünmasseaufwuchs aufweist, der im Rahmen der Umbrucharbeiten zu Arbeitserschwernissen führt. Zur Vorbereitung des Frühjahrsanbaus ist ein zusätzlicher Einsatz des Schwergrubbers notwendig, um die mengenmäßig größeren Pflanzenmassen entsprechend einarbeiten zu können. Im Betrieb des Antragstellers (den er gemeinsam mit seiner Ehefrau führt) ergeben sich für die erschwerte Bodenbearbeitung (spätere Beseitigung der Gründecke) Kosten von 439 EUR pro Jahr. Nach den Feststellungen beträgt der Mehraufwand aufgrund unterschiedlicher Anbau- und Erntetermine für die Ernteterminvorverlegung beim Körnermais 159 EUR pro Jahr.

Da diese Nutzungsbeschränkungen den Antragsteller als Hälfteeigentümer der verfahrensgegenständlichen Grundstücke treffen, stünden ihm als Entschädigung für die Jahre 2007 bis 2015 die vom Erstgericht zugesprochenen halben Entschädigungsbeträge von insgesamt 2.691 EUR (9 Jahre x 299 EUR) zu, sofern im fortzusetzenden Verfahren feststehen würde, dass sich die Liegenschaften in den der Antragsgegnerin zuzuordnenden Teilen des Schongebiets befinden und dem Schutz ihrer Wasserversorgungsanlagen dienten.

6. Der Antragsteller begehrt auch die Wertanpassung der jährlichen Entschädigungsbeträge von 299 EUR nach dem Verbraucherpreisindex. Zwar kommt unter bestimmten Umständen eine Valorisierung des Entschädigungsbetrags in Betracht (vgl RS0109742), jedoch bedarf es dazu entsprechender Behauptungen des Entschädigungswerbers, die er auch unter Beweis zu stellen hat. Eine konkrete Begründung dafür nennt er im Revisionsrekurs allerdings nicht, ist doch der bloße Verweis auf sein „diesbezügliches Rekursvorbringen“ unzulässig und unbeachtlich (RS0007029 [T1]; RS0043616 [T12, T13]; RS0043579 [T19, T20, T23]).

7. Da aus den zu 3.2. genannten Gründen noch Feststellungen fehlen, ist dem Revisionsrekurs Folge zu geben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen.

Der Kostenvorbehalt beruht darauf, dass kein die Sache erledigender Beschluss im Sinn des (§ 117 Abs 6 WRG, § 24 Abs 1 EisbEG iVm) § 78 Abs 1 AußStrG vorliegt.

Rechtssätze
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