JudikaturJustizRS0082579

RS0082579 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. Oktober 2019

Nach der Neufassung dieser Bestimmung durch die WRGNov 1990 (Entfall des Wortes "weiter") ist jede mögliche Nutzung zu entschädigen, die dem Anspruchsberechtigten infolge des Eingriffs verwehrt bleibt, soweit sie nur bei dessen Anordnung zulässig und durch etwa erforderliche behördliche Bewilligungen gedeckt war.

Entscheidungen
10