JudikaturJustiz1Ob139/18z

1Ob139/18z – OGH Entscheidung

Entscheidung
29. August 2018

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ. Prof. Dr.

Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer Zeni Rennhofer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei T***** Inc., *****, vertreten durch Mag. Ralph Kilches, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Mag. T***** K*****, als Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der I***** GmbH, *****, vertreten durch die Haslinger/Nagele Partner Rechtsanwälte GmbH, Linz, wegen Feststellung einer Insolvenzforderung (Streitwert 447.352,05 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 28. Juni 2018, GZ 1 R 83/18h 8, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Es entspricht inzwischen gefestigter Rechtsprechung, dass der Wert des Streitgegenstands im Prüfungsprozess der bestrittenen Forderung entspricht, deren Feststellung begehrt wird (RIS Justiz RS0113703). Die Feststellung derartiger geldgleicher und bezifferter Ansprüche ist nicht nach § 56 Abs 2 JN zu bewerten (1 Ob 214/00b). Deren Streitwert entspricht vielmehr dem jeweiligen Geldbetrag, der ihnen zugrunde liegt (RIS Justiz RS0114182). Die Rechtsansichten der Vorinstanzen entsprechen diesen Judikaturgrundsätzen, weswegen die von ihnen jeweils gewählte Erledigungsform keine erhebliche Rechtsfrage begründet.

Die Klägerin kann in ihrem Revisionsrekurs insgesamt keine entscheidungswesentliche rechtliche Fehlbeurteilung des Rekursgerichts aufzeigen; ihr Revisionsrekurs ist daher nicht zulässig und zurückzuweisen, was keiner weitergehenden Begründung bedarf (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).