JudikaturJustizRS0114182

RS0114182 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. Januar 2020

Geldgleiche Ansprüche sind nicht nach § 56 Abs 2 JN zu bewerten. Deren Streitwert entspricht vielmehr dem jeweiligen Geldbetrag, der ihnen zugrunde liegt (hier: Klage auf Widerruf des Abrufs einer Bankgarantie).

Entscheidungen
11