Spruch Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben. Die klagende Partei ist schuldig, an Kosten des Rekursverfahrens der erstbeklagten Partei S 317.025,-- (darin S 52.837,50 Umsatzsteuer), den zweit- und drittbeklagten Parteien S 348.727,50 (darin S 58.121,25 Umsatzsteuer) und der viertbeklagten Partei S 264.187…
Text Begründung: Mit Beschluss vom 16. 9. 1994 hat das Landesgericht Salzburg zu 23 S 292/95a den Konkurs über das Vermögen des Klägers eröffnet und RA Dr. Johannes H***** zum Masseverwalter bestellt. Mit Beschluss vom selben Tag hat das Landesgericht Salzburg auch über das Vermögen der A***** GmbH zu …
Rechtliche Beurteilung Der gegen diese Entscheidung erhobene Rekurs des Klägers ist nicht berechtigt. Nach § 103 KO sind in der Forderungsanmeldung der Betrag der Forderung und die Tatsachen, auf die sie sich gründet, anzugeben und die Beweismittel zu bezeichnen, die zum Nachweis der behaupteten Forderung beigebracht we…