JudikaturJustiz1Ob12/22d

1Ob12/22d – OGH Entscheidung

Entscheidung
23. März 2022

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ. Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer Zeni Rennhofer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Familienrechtssache der Antragstellerin P*, vertreten durch Dr. Wilfried Plattner, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen den Antragsgegner P*, vertreten durch Ing. Dr. Joachim Stock, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, über die Revisionsrekurse der Antragstellerin und des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 29. November 2021, GZ 52 R 98/21z 87, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Innsbruck vom 5. Juli 2021, GZ 33 Fam 18/19z 81, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revisionsrekurse werden zurückgewiesen.

Die Antragstellerin ist schuldig, dem Antragsgegner die mit 252,31 EUR (darin 42,05 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortung selbst.

Text

Begründung:

[1] Die Parteien schlossen im Aufteilungsverfahren am 7. 5. 2021 einen gerichtlichen Teilvergleich über das gesamte der Aufteilung unterliegende Vermögen „mit Ausnahme zweier Liegenschaften in Spanien“ (im folgenden auch: Haus 1 und Haus 2). Es war vereinbart, dass nach Rechtswirksamkeit des Vergleichs „das gegenständliche Verfahren sohin ausschließlich bezüglich dieser beiden Häuser in Mallorca fortgesetzt [wird], wobei der gegenständliche Vergleich dabei nicht zu berücksichtigen bzw. anzurechnen ist.“

[2] Diese „Häuser“ (die beiden Liegenschaften und noch eine weitere dritte, die unstrittig nicht in die Aufteilung fällt) waren im Jahr 2008 von einer spanischen Gesellschaft gekauft worden. Die Anteile an dieser Gesellschaft hält eine von einer Stiftung gegründete „englische Limited“, deren Anteile diese Stiftung hält. Der Mann hatte diese nach dem Verkauf einer viele Jahre vor der Eheschließung gemeinsam mit seinem Vater geführten GmbH errichtet und aus diesem Verkauf stammende Mittel in Höhe von 6 Mio EUR „auf ein Konto der Stiftung“ „überwies[en]“. Die Finanzierung der Häuser erfolgte aus diesen Mitteln. Das Haus auf der Liegenschaft 1 wurde „erworben“, damit „dort Zeit mit der Familie“ verbracht werden kann; eine Vermietung war ursprünglich nicht geplant. Aufgrund der Wünsche ihrer Kinder wurden die Aufenthalte ab einem „nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt“ seltener und dieses Haus auch vermietet. Die beiden anderen Liegenschaften (2 und 3) waren schon ursprünglich zu dem Zweck, sie [die darauf errichteten Häuser] zu vermieten und die Liegenschaften zu einem späteren Zeitpunkt zu einem höheren Preis wieder zu verkaufen, erworben worden.

[3] Der Mann gestand zu, dass ihm durchgehend ein maßgeblicher Einfluss auf die beiden Gesellschaften „bzw die damit verbundene Stiftung“ „zustand und weiterhin zusteht“, dass sämtliche Entscheidungen der spanischen Gesellschaft ausschließlich von ihm getroffen „wurden und werden“ und dass die gesellschaftsrechtliche Konstruktion der „Optimierung der Steuerbelastung“ diente.

[4] Das Erstgericht wies den Antrag der Frau, ihr eine Ausgleichszahlung zuzuerkennen, ab, weil es die beiden Liegenschaften als unternehmerisches Vermögen nach § 82 Abs 1 Z 3 EheG ansah.

[5] Dem gegen diese Entscheidung erhobenen Rekurs der Frau gab das Rekursgericht Folge, hob den Beschluss des Erstgerichts auf und trug diesem die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Die Liegenschaften selbst seien als Eigentum einer spanischen Gesellschaft, die entsprechend ihrem Geschäftszweck Liegenschaften ankaufe und Mieteinnahmen lukriere, wegen ihrer Unternehmenszugehörigkeit nicht Teil der Aufteilungsmasse. Da die Frau aber auch vorgebracht habe, dass eine der beiden Liegenschaften während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft als Feriendomizil gedient habe und nach wie vor vom Antragsgegner zu Urlaubszwecken genutzt werde, sei bei der Aufteilung eine Berücksichtigung dieses Vorteils nach § 91 Abs 3 EheG zu prüfen. Aufgrund des Zugeständnisses seines maßgeblichen Einflusses auf die Gesellschaften sowie die Stiftung schade es nicht, dass er selbst keine Gesellschaftsanteile an der spanischen Gesellschaft hält. Es könne aber noch nicht beurteilt werden, mit welchem Betrag der Gebrauchsverlust der von der zukünftigen Nutzung ausgeschlossenen Frau zu veranschlagen sei. Dazu werde es noch weiteren Vorbringens der Streitteile bedürfen. Die insoweit unvollständige Sachverhaltsgrundlage führe zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung.

Rechtliche Beurteilung

[6] Dagegen richten sich die (beantworteten) Revisionsrekurse beider Streitteile, die entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichts nicht zulässig sind (§ 71 Abs 1 AußStrG):

1. Zum Revisionsrekurs der Frau:

[7] 1.1. Die Frau befasst sich darin mit vom Rekursgericht verneinten (oder im Rekurs nicht aufgegriffenen Mängeln des erstgerichtlichen Verfahrens [hier: Nichterledigung des behauptetermaßen im Verfahren erster Instanz gestellten Antrags auf Einholung eines Firmenbuchauszugs; vgl dazu RIS Justiz RS0050037 [T13]), die als solche im Revisionsrekursverfahren nicht mehr geltend gemacht werden können (RS0050037). Im Übrigen bedürfen (auch im Außerstreitverfahren) nur strittige Tatsachen eines Beweises (§ 33 Abs 1 AußStrG; vgl RS0083785; RS0039941 [T6]).

[8] 1.2. Die Argumentation in der Rechtsrüge zielt auf eine Beurteilung dahin ab, dass der Veräußerungserlös aus dem Verkauf jener Gesellschaft, die der Mann gemeinsam mit seinem Vater geführt hatte und an der er schon lange vor Eheschließung beteiligt gewesen war, kein in die Ehe eingebrachtes Vermögen darstelle, sondern eheliche Ersparnis sei; beim „Ankauf der Villa“ durch die spanische Gesellschaft habe es sich um keine „Unternehmensgründung“ gehandelt. Auf die (weiters angesprochene) Frage des Umfangs des Wertes des in die Ehe eingebrachten Unternehmens im Vergleich zu seinem Wert beim Verkauf (wobei das Rekursgericht dazu zum Ergebnis gekommen war, es habe den Beweisergebnissen nicht entnommen werden können, dass eine Wertsteigerung des Unternehmens auf Arbeitsleistungen oder Investitionen der Ehegatten zurückzuführen gewesen wäre) kommt es nicht an, wenn – wie hier – der Erlös (wenn auch „über“ eine Stiftung) wiederum in ein Unternehmen investiert wurde (vgl 1 Ob 14/21x; 1 Ob 112/18d Pkt 4.4.1.). Mit ihrer Argumentation, dass die Häuser in Spanien, weil sie mit ehelichen Ersparnissen finanziert worden seien, keine „Vermögenswerte eines Unternehmens“ sein könnten, kann sie keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung aufzeigen. Sie führt ins Treffen, das „Konstrukt der Firmen“ habe nur dazu gedient, die tatsächlichen Geldflüsse zu verschleiern und anonym zu gestalten, was der Mann sogar zugestanden habe (die Häuser stünden daher „tatsächlich im wirtschaftlichen Eigentum“ des Mannes und seien „keine Vermögenswerte eines Unternehmens“). Diese Ausführungen entfernen sich vom festgestellten Sachverhalt und sind auch keineswegs dem Vorbringen des Mannes zu entnehmen.

[9] 1.3. Insgesamt kann die Frau zur Beurteilung des Rekursgerichts, die Liegenschaften seien als Eigentum einer spanischen Gesellschaft, die entsprechend ihrem Geschäftszweck Liegenschaften ankaufe und Mieteinnahmen lukriere, als einem Unternehmen gewidmete Sachen von der Aufteilung gemäß § 82 Abs 1 Z 3 EheG ausgenommen, keine erhebliche Rechtsfrage aufzeigen. Wird dem (wirtschaftlichen) Eigentümer des Unternehmens – allenfalls auch in unüblich großem Ausmaß – die Privatnutzung einer unternehmenszugehörigen Sache eingeräumt, ist der mit der Trennung verbundene Nutzungsentgang seines Ehegatten gegebenenfalls nach § 91 Abs 3 EheG auszugleichen.

2. Zum Revisionsrekurs des Mannes:

[10] 2.1. Ob ein Vergleich im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, wirft nur dann eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf, wenn in krasser Verkennung der Auslegungsgrundsätze ein unvertretbares, aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit zu korrigierendes Auslegungsergebnis erzielt wurde (vgl etwa RS0042936 [zum Vergleich T7, T54]; RS0112106 [zum Vergleich T7, T8, T15]). Ein solcher Fehler ist dem Rekursgericht hier nicht unterlaufen. Anders als der Mann behauptet, lässt sich schon dem Wortlaut des Vergleichs nicht entnehmen, die Vertragsparteien hätten nur noch die Frage, ob und in welchem Umfang die beiden Häuser als Vermögensgegenstände der Aufteilung unterliegen und inwieweit die Frau am Substanzwert partizipieren darf, gerichtlich klären lassen wollen. Es wurde vielmehr vereinbart, das (Aufteilungs-)Verfahren „ausschließlich bezüglich dieser beiden Häuser in Mallorca“ ohne Berücksichtigung bzw Anrechnung des (übrigen Inhalts des) Vergleichs fortzusetzen. Auch mit der Argumentation, es ließe sich aus dem späteren Vorbringen diese Absicht bei Vertragsschluss „ganz klar“ schlussfolgern, zeigt er keinen Korrekturbedarf der Auslegung des Rekursgerichts auf. Aus den Darlegungen der Frau kann nicht abgeleitet werden, sie hätte sich für die Berechtigung eines Anspruchs auf Ausgleichszahlung in Bezug auf die beiden Häuser allein auf deren gänzliche (wertmäßige) Einbeziehung beschränken – und auf allfällige andere aufteilungsrechtliche Ansprüche verzichten – wollen.

[11] 2.2. Die behauptete Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens wurde geprüft; sie liegt nicht vor (§ 71 Abs 3 AußStrG). Da die Frau das für die Anwendung des § 91 Abs 3 EheG notwendige Sachvorbringen im Verfahren erster Instanz erstattet hat (private gemeinsame Nutzung der Liegenschaft 1 vor der Trennung und weiterbestehende private Nutzung durch den Mann), bedurfte es auch keines ausdrücklichen Antrags auf Berücksichtigung ihres Gebrauchsverlusts iSd § 91 Abs 3 EheG, wie das dem Mann offenbar vorschwebt.

[12] Das Rekursgericht hat den Parteien aus Anlass der Aufhebung ohnehin Gelegenheit gegeben, zur Anwendung des § 91 Abs 3 EheG näheres Vorbringen zu erstatten. Dies kann aber nicht dazu führen, dass dem Mann einzuräumen wäre, bereits erstattetes Tatsachenvorbringen zu widerrufen, in eine für ihn günstigere Richtung abzuändern oder die unterlassene Bekämpfung von für ihn nachteiligen Feststellungen nachzuholen.

[13] 2.3. Die Auslegung der Normen über die nacheheliche Aufteilung ist wesentlich vom Grundsatz der wirtschaftlichen Betrachtungsweise geprägt (vgl nur 7 Ob 86/03b; 1 Ob 262/15h Pkt 2.3.4.; 1 Ob 112/18d vom 30. 4. 2019 Pkte 4.4.2. und 4.5.1.; 1 Ob 169/18m), welchem Grundsatz das Rekursgericht auch hier ohne Fehlbeurteilung folgte. Der von ihm vertretenen Ansicht, es habe zur Anwendung des § 91 Abs 3 EheG (auch) bei mittelbarem Halten des Unternehmensanteils (hier durch den Mann, der durchgängig in allen Gesellschaften von maßgeblichem Einfluss auf die Unternehmensführung ist) zu kommen, tritt der Mann – ohne Auseinandersetzung mit dem Gesetzeszweck – mit seinem gegenteiligen Verständnis vom angeblich „klaren Wortlaut“ und der Behauptung eines ansonsten „uferlosen Anwendungsbereichs“ der Bestimmung entgegen, ohne dies näher zu argumentieren.

[14] § 91 EheG („Ausgleich von Benachteiligungen“) normiert in seinem Abs 3 die angemessene Berücksichtigung des Gebrauchsverlusts eines Ehegatten an einer Sache, die zu „einem Unternehmen, an dem einem oder beiden Ehegatten ein Anteil zusteht“, gehört. Es kann davon ausgegangen werden, dass das Verständnis von den in § 91 Abs 3 EheG verwendeten Begriffen „Unternehmen“ und „Anteil“ daran, nicht von jenem differiert, das § 82 Abs 1 Z 3 und 4 EheG (Sachen, die zu einem Unternehmen gehören bzw die Anteile an einem Unternehmen sind, außer es handelt sich um bloße Wertanlagen) zu Grunde liegt. Im Lichte der bisherigen Rechtsprechung kann kein Zweifel daran bestehen, dass Anteile an (einem oder mehreren) Unternehmen, die nicht bloße Wertanlagen sind und nicht unmittelbar durch einen Ehepartner selbst, sondern (etwa) über (Anteile) an eine(r) (Holding-)Gesellschaft gehalten werden – sowie die diesen Unternehmen gewidmeten Sachen – von der Aufteilung ausgenommen sind, sofern diesem Ehegatten maßgebender Einfluss (vgl RS0120076) auf die Führung des Unternehmens der mittelbar gehaltenen (Tochter- oder Enkel-)Gesellschaft(en) zukommt (vgl die Bezeichnung „'seinem' Unternehmen im weiteren Sinn“ in 1 Ob 162/21m; zur Ausnahme der Unternehmen „einer Gruppe“ und zwar auch der Besitzgesellschaft, die die operativen Unternehmen [nur] unterstützt: 1 Ob 112/18d vom 30. 4. 2019; 1 Ob 14/21x Rz 63; insbesondere zur Differenzierung zwischen der Vermietung innerhalb des „eigenen“ Unternehmens[ konstrukts] und der „Fremdvermietung“ Pkt 4.4.2. iVm Pkte 4.5.1. und 4.5.4. in 1 Ob 112/18d vom 30. 4. 2019; implizit ist eine solche Grenzziehung zwischen ehelicher Ersparnis und Anteil an einem Unternehmen, das nicht bloße Wertanlage ist, auch schon der Entscheidung zu 7 Ob 506/87 zu entnehmen). Die maßgebliche Unterscheidung des Ehegesetzes zwischen ehelicher Ersparnis und unternehmerischem Vermögen findet nicht auf der Ebene der direkten oder indirekten Beteiligung statt, sondern es ist danach zu differenzieren, ob dem (auch bloß mittelbar beteiligten) Ehepartner maßgeblicher Einfluss auf die Führung des Unternehmens zukommt, das letztlich (zumindest anteilig) als wirtschaftlich eigenes anzusehen ist. Dass die vermögensrechtlichen Folgen einer Scheidung durch den Transfer von der Aufteilung unterliegenden Vermögenswerten – was hier nicht der Fall ist – in eine Privatstiftung nicht vereitelt werden können, hat der Fachsenat bereits dargelegt (1 Ob 14/21x Rz 53); ebenso aber auch, dass andererseits bei faktischem Bestehen einer „konzernartigen Struktur“ von Privatstiftung und Gesellschaften weder die Beteiligungen an den Gesellschaften der Aufteilung gemäß § 82 Abs 1 Z 4 EheG unterliegen (1 Ob 14/21x Rz 65), noch die von den Gesellschaften, an denen die Stiftung direkt oder indirekt beteiligt ist, an die Stiftung ausgeschütteten Erträge, wenn der Zweck der Stiftung in der Sicherung des Fortbestands der maßgeblich von einer Partei aufgebauten Unternehmensgruppe liegt und diese (bislang und auch künftig) wieder „unternehmerisch“ investiert werden (1 Ob 14/21x Rz 56 f). Auch für die Anwendung des § 91 Abs 3 EheG kann für die Frage, ob die zuvor gemeinsam genutzte Sache zu einem „Unternehmen, an dem einem oder beiden Ehegatten ein Anteil zusteht“, gehört, kein anderer Maßstab gelten.

[15] 2.4. Im vorliegenden Fall stehen nicht nur die spanische Gesellschaft, sondern auch die von ihm direkt finanzierte (nicht in Österreich errichtete) Stiftung und die englische Gesellschaft unter „maßgeblichem Einfluss“ des Mannes. Er bestreitet nicht, dass allein er über die Verwendung dieser Liegenschaft durch die spanische Gesellschaft entscheidet (und dass es ihm letztlich zusteht, sich selbst den wirtschaftlichen Erfolg zuzueignen) . Vielmehr räumte er selbst ein, dass sämtliche Entscheidungen der spanischen Gesellschaft ausschließlich von ihm getroffen „wurden und werden“. Auch noch ganz zuletzt im Verfahren bezeichnete er die spanische Gesellschaft selbst als „sein“ Unternehmen („... besteht für das Unternehmen des Antragsgegners, [die … SL], keine Möglichkeit ihre beiden Häuser in Mallorca touristisch zu vermieten ...“). Wenn daher das Rekursgericht unter „Unternehmen, an dem einem oder beiden Ehegatten ein Anteil zusteht“ iSd § 91 Abs 3 EheG auch eines verstand, an dessen Träger ein (oder beide) Ehegatten mittelbar „beteiligt“ ist, wenn diese Beteiligung mit maßgeblichem Einfluss auf die Unternehmensführung verbunden ist, kann kein bedenkliches Abweichen von der Judikatur des Fachsenats erkannt werden. Zur Anwendung der genannten Norm und dem dazu erteilten Ergänzungsauftrag des Rekursgerichts wird im Revisionsrekurs – ebenso in jenem der Frau – nichts ausgeführt.

[16] 3. Die Kostenentscheidung zu Gunsten des Antragsgegners ist Folge seines Hinweises auf die fehlende Zulässigkeit des Revisionsrekurses der Frau (§ 78 Abs 2 Satz 1 AußStrG; RS0122774). Die Antragstellerin hat zwar in der Revisionsrekursbeantwortung beantragt, den Revisionsrekurs des Mannes zurückzuweisen, ist ihm aber nur mit Argumenten in der Sache entgegengetreten, ohne darzulegen, warum er nicht zulässig sein sollte (vgl RS0122774 [T1]).