JudikaturJustiz1Ob108/03v

1Ob108/03v – OGH Entscheidung

Entscheidung
25. Juni 2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Friedrich P*****, geboren ***** 1916, *****, vertreten durch Dr. Maximilian Schaffgotsch, Rechtsanwalt in Wien, und des Nebenintervenienten auf Seiten der klagenden Partei Dr. Friedrich P*****, geboren ***** 1944, *****, vertreten durch Dr. Lutz Hötzl und Dr. Manfred Michalek, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Mag. Heinrich P*****, geboren ***** 1950, *****, vertreten durch Hule Heinke, Rechtsanwälte Gesellschaft mbH in Wien, wegen Feststellung der Unwirksamkeit von "Einlösungserklärungen" (Streitwert 36.336,42 EUR), Aufhebung einer "Vereinbarung" über ein Vorkaufsrecht (Streitwert 36.336,42 EUR), Aufhebung eines Jagdpachtvertrags (Streitwert 10.900,93 EUR) und Feststellung der Wirksamkeit eines Schenkungswiderrufs (Streitwert 36.336,42 EUR) sA infolge der Revisionen aller Parteien (Revisionsstreitwert der klagenden Partei und deren Nebenintervenienten je 83.573,77 EUR und der beklagten Partei 36.336,42 EUR) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 18. Dezember 2002, GZ 11 R 123/02t 31, womit das Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 27. Februar 2002, GZ 1 Cg 56/01f 22, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Keiner der Revisionen wird Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die anteilig mit 318,05 EUR (darin 53,01 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu zahlen.

Die beklagte Partei ist schuldig, dem Nebenintervenienten binnen 14 Tagen die mit 1.754,82 EUR (darin 292,47 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu zahlen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger ist Eigentümer eines großen land und forstwirtschaftlichen Guts, das sich über mehrere Katastralgemeinden erstreckt und bei dem ihm auf einer Fläche von etwa 150 ha auch das Recht der Eigenjagd zusteht. Der Beklagte und der Nebenintervenient sind die beiden Söhne des Klägers.

Mit Notariatsakt vom 18. 4. 1985 schenkte und übergab der Kläger dem Nebenintervenienten auf den Todesfall einen Teil seines Liegenschaftsbesitzes. Hievon wurde der Beklagte nicht verständigt.

Am 23. 5. 1985 übertrug der Kläger mit Notariatsakt einige seiner Grundstücke samt darauf befindlichen Gebäuden dem Beklagten als Vorschuss auf dessen Erb und Pflichtteil.

Mit diesen Maßnahmen wollte der Kläger eine Aufteilung seines Vermögens vornehmen. Da keiner seiner Söhne eine land und forstwirtschaftliche Ausbildung genossen hatte, nahm er im Jahre 1999 Gespräche mit einem Landwirt auf, um diesem verschiedene Grundstücke zu verpachten. Das ausgehandelte Ergebnis teilte er am 31. 7. 1999 dem Beklagten mit, der eine Streichung der geplanten Verlängerungsoption vorschlug. Der Pachtvertrag wurde am 1. 8. 1999 unterfertigt; die beiden Söhne des Klägers nahmen das Pachtverhältnis durch (Mit )Unterzeichnung des Vertrags zur Kenntnis. Der Pachtvertrag umfasste unter anderem auch Grundstücke, die der Kläger dem Nebenintervenienten 1985 auf den Todesfall geschenkt hatte.

Kurz danach entschloss sich der Kläger dazu, dem Beklagten Liegenschaften zu schenken. Nach intensiven Gesprächen entwarf der Rechtsvertreter des Beklagten einen Vertragstext, der in zwei Schenkungsverträge auf den Todesfall mündete, worüber am 6. 8. 1999 Notariatsakte ausgefertigt wurden. Mit Vereinbarung vom selben Tag räumte der Kläger dem Beklagten das Vorkaufsrecht für mehrere in seinem bücherlichen Alleineigentum stehende Liegenschaften bzw Liegenschaftsanteilen ein (Beilage G). Nach Auffassung des Klägers sollte das Vorkaufsrecht dann "greifen", wenn einer seiner Söhne ein Grundstück verkaufen sollte; dann sollte dem anderen Sohn das Vorkaufsrecht zustehen. Auch für den Beklagten war Beweggrund für die Einräumung des Vorkaufsrechts, dass der Liegenschaftsbesitz bei Verkauf einer Liegenschaft durch den Nebenintervenienten in einer Hand bleiben sollte. Um Umgehungen auszuschließen, wurde das Vorkaufsrecht auf alle "anderen rechtsgeschäftlichen Veräußerungsarten unter Lebenden", auch auf ganz oder teilweise unentgeltliche oder entgeltfremde, insbesondere auf Tausch, Sacheinlage, Schenkung, gemischte Schenkung, Freundschaftskauf etc ausgedehnt. In diesen Fällen sollte der durch Schätzung nach den Bestimmungen des Liegenschaftsbewertungsgesetzes zu ermittelnde Verkehrswert als Einlösungspreis gelten. Was im Falle eines Übergabsvertrags gelten sollte, wurde nicht (ausdrücklich) erörtert. Dem Kläger war zum Zeitpunkt der Unterfertigung dieser Vereinbarung nicht klar, dass auch der Abschluss eines Übergabsvertrags Vorkaufsfall sein würde. Die Einlösungsfrist wurde mit 90 Tagen vereinbart.

Ebenfalls am 6. 8. 1999 schlossen der Kläger und der Beklagte einen von Letzterem auf einem Standardformular vorbereiteten Jagdpachtvertrag (Beilage H). Der Kläger räumte darin als Eigentümer eines Eigenjagdgebietes im Gesamtausmaß von 168 ha dem Beklagten die Ausübung des Jagdrechts bis zum 31. 7. 2037 ein. Der (jährliche) Pachtschilling wurde mit 30.000 S festgelegt und dem Beklagten ein besonderes Kündigungsrecht zum Ende eines jeden Jagdjahres sowie dessen Bruder, dem Nebenintervenienten, die "freie Büchse" - als höchstpersönliches, nicht vererbliches und nicht übertragbares Recht gewährt. Die Idee zum Abschluss des Jagdpachtvertrags stammte vom Beklagten, der bereit war, für die Ausübung der Jagd zu sorgen und die notwendigen Investitionen vorzunehmen.

Mit dem Abschluss der Verträge vom 6. 8. 1999 verfolgte der Beklagte nicht das Ziel, dem Kläger eine Vermögensnachfolgeregelung aufzuzwingen und die Interessen des Nebenintervenienten zu schädigen.

Gegen Ende des Jahres 2000 forcierte der Nebenintervenient das schon längere Zeit von ihm verfolgte Ziel, den Kläger zur Übergabe des land und forstwirtschaftlichen Guts an ihn zu bewegen. Er wies darauf hin, dass aus steuerlichen Gründen eine Übergabe in absehbarer Zeit sehr viel teurer kommen werde. Im Oktober 2000 kontaktierte der Kläger einen Notar mit dem Wunsch, den gesamten landwirtschaftlichen Besitz, den er seinen Söhnen bereits mit den Schenkungen auf den Todesfall zugesagt hatte, zu Lebzeiten zu übertragen. Er wollte dadurch vor allem Frieden zwischen den beiden Brüdern schaffen und sich selbst Betreuung und Pflege sichern; maßgeblich waren aber auch die vom Nebenintervenienten angeführten steuerlichen Aspekte. Der Notar erstellte einen Vertragsentwurf, den er dem Beklagten übermittelte. Dieser verweigerte seine Zustimmung unter Hinweis darauf, dass der Kläger weiterhin als Eigentümer seiner Liegenschaften sein Einkommen aus der Verpachtung erzielen sollte. Schließlich schlossen der Kläger und der Nebenintervenient am 24. 11. 2000 mittels Notariatsakts einen Vertrag (Beilage J), mit dem der Kläger dem Nebenintervenienten die Grundstücke schenkte und übergab, die bereits Gegenstand der Schenkung auf den Todesfall vom 18. 4. 1985 gewesen waren. Als Gegenleistung bedang sich der Kläger eine monatliche wertgesicherte Rente von 10.000 S sowie Versorgungsleistungen aus, außerdem behielt er sich ein lebenslanges unentgeltliches Wohnungsrecht vor. Die Vertragsparteien nahmen zur Kenntnis, dass auf dem Übergabsobjekt aufgrund der Vereinbarung vom 6. 8. 1999 das Vorkaufsrecht für alle Vorkaufsfälle für den Beklagten einverleibt und dass zur grundbücherlichen Einverleibung des Eigentumsrechts für den Nebenintervenienten die Zustimmungs bzw Löschungserklärung des Vorkaufsberechtigten erforderlich sei. Der Kläger und der Nebenintervenient vereinbarten deshalb die Beibringung einer grundbuchsfähigen Löschungserklärung wegen dieses Vorkaufsrechts des Beklagten als aufschiebende Bedingung für die Rechtswirksamkeit des Vertrags. Der Beklagte weigerte sich in der Folge, das Vorkaufsrecht aufzugeben. Am 29. 11. 2000 erklärte er im Hinblick auf den eingetretenen Vorkaufsfall durch Unterfertigung des Übergabsvertrags die "wirkliche Einlösung" sämtlicher vom Übergabsvertrag erfassten Liegenschaften, wobei er den nach den Bestimmungen des Liegenschaftsbewertungsgesetzes zu ermittelnden Verkehrswert der betroffenen Liegenschaft bzw des betroffenen Grundstücks als Einlösungspreis zur Zahlung anbot. Er gab in der Folge noch weitere Einlösungserklärungen ab, wobei einem Schreiben vom 9. 1. 2001 auch ein Schätzgutachten angeschlossen war. Mit Schreiben vom 26. 2. 2001 setzte der Beklagte dem Kläger eine Frist bis längstens 2. 3. 2001 "zur Abwicklung der Erfüllung der Vorkäufer und Käuferpflichten". Mit der Realisierung des Vorkaufsrechts trachtete der Beklagte, die Liegenschaften aus dem Vermögen seines Vaters zu erwerben. Weiters sollte diesem durch Veranlagung des Einlösungspreises die Möglichkeit geschaffen werden, selbst für seine Pflege aufzukommen. Der Beklagte befürchtete, das Vorkaufsrecht bei dessen Nichtausübung zu verlieren. Der Kläger hingegen fasste die Einlösungserklärung des Beklagten als "Vertreibung vom Hof" auf.

Mit Schreiben vom 4. 4. 2001 widerrief der Kläger die mit dem Beklagten am 6. 8. 1999 geschlossenen Schenkungsverträge wegen behaupteten groben Undanks (Beilage P).

In einem 2001 anhängig gemachten Rechtsstreit begehrte der Kläger vom Nebenintervenienten die Auflösung des am 24. 11. 2000 geschlossenen Übergabsvertrags mit der Wirkung, dass dieser mit Rechtskraft des Urteils als von Anbeginn an unwirksam gelte. Zur Begründung brachte er vor, es sei ihm vom Nebenintervenienten wiederholt und eindringlich klar gemacht worden, dass aufgrund der Erbschafts und Schenkungssteuergesetznovelle 2000 dringender Handlungsbedarf bestehe, welcher falsche Rat ihn zum Abschluss des Vertrags verleitet habe. Über Antrag des Klägers fällte das Gericht am 5. 7. 2001 ein klagsstattgebendes Versäumungsurteil. Der Beklagte trat mit Schriftsatz vom 20. 7. 2001 dem vom Kläger gegen den Nebenintervenienten angestrengten Verfahren als dessen Nebenintervenient bei und erhob Widerspruch gegen das Versäumungsurteil. Dieser Widerspruch wurde vom dort Beklagten und nunmehrigen Nebenintervenienten zurückgenommen, weshalb das Versäumungsurteil in Rechtskraft erwuchs.

Der Kläger begehrte

a) die Feststellung der Unwirksamkeit sämtlicher Einlösungserklärungen des Beklagten zur Ausübung des Vorkaufsrechts und die Feststellung, dass kein Kaufvertrag über näher bezeichnete Liegenschaften bzw Grundstücke zwischen den Streitteilen zustande gekommen sei;

b) die Aufhebung der Vereinbarung vom 6. 8. 1999 über ein Vorkaufsrecht für alle Vorkaufsfälle und hilfsweise die näher umschriebene teilweise Aufhebung dieser Vereinbarung;

c) die Aufhebung des am 6. 8. 1999 geschlossenen Jagdpachtvertrags und

d) die Feststellung der Wirksamkeit des Widerrufs der Schenkungen auf den Todesfall vom 6. 8. 1999 und hilfsweise die Aufhebung der Schenkungsverträge auf den Todesfall.

Er brachte vor, das Vorkaufsrecht sei mangels Bestimmtheit des Einlösungspreises nicht ausübbar. Infolge Aufhebung des Übergabsvertrags vom 24. 11. 2000 liege kein Vorkaufsfall vor. Das vereinbarte Vorkaufsrecht sei seinem Inhalt nach sittenwidrig, weil es den Kläger um sein "Altenteil" bringen sollte und "ein extremes Ungleichgewicht" zwischen den Vertragspartnern bewirke. Der Jagdpachtvertrag sei sittenwidrig, weil der Beklagte damit den Plan verfolgt habe, die Vermögensnachfolgeregelung nach seinen Vorstellungen zu gestalten. Zum Widerruf der Schenkungen sei der Kläger berechtigt gewesen, weil ihn der Beklagte über die tatsächlichen Auswirkungen des vereinbarten Vorkaufsrechts getäuscht habe und von diesem beabsichtigt gewesen sei, den Nebenintervenienten zu schädigen. Der Kläger sei durch die Verträge vom 6. 8. 1999 listig in Irrtum geführt worden.

Der Beklagte wendete ein, eigentlich führe der Nebenintervenient "materiell" den Prozess, weil er den größten Teil des Vermögens des Klägers erlangen wolle. Durch die Verpachtung seines Liegenschaftsbesitzes und den Abschluss des Jagdpachtvertrags hätte der Kläger eine gesicherte Einnahmequelle erhalten. Der zwischen dem Kläger und dem Nebenintervenienten am 24. 11. 2000 geschlossene Übergabsvertrag stelle eine gemischte Schenkung dar und habe daher den Vorkaufsfall ausgelöst. Grober Undank sei dem Beklagten nicht anzulasten, habe er doch nur die Alternative gehabt, auf das Vorkaufsrecht zu verzichten oder dieses auszuüben. Er habe den Kläger weder über Inhalt noch über Rechtsfolgen des vereinbarten Vorkaufsrechts getäuscht. Der Jagdpachtvertrag sei nicht sittenwidrig, und dem Kläger sei auch nicht der von ihm in dem gegen den Nebenintervenienten angestrengten Rechtsstreit behauptete Irrtum unterlaufen.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren teilweise statt: Es sprach aus, dass die auf die zwischen den Streitteilen getroffene Vereinbarung über ein Vorkaufsrecht für alle Vorkaufsfälle vom 6. 8. 1999 gestützten Einlösungserklärungen des Beklagten vom 28. 11. 2000, 9. 1. 2001, 16. 2. 2001 und 26. 2. 2001 zur Ausübung dieses Vorkaufsrechts unwirksam seien (Punkt 1a) und zwischen den Streitteilen kein Kaufvertrag über näher bezeichnete Grundstücke zustande gekommen sei (Punkt 1b). Es hob ferner die zwischen den Streitteilen getroffene Vereinbarung über ein Vorkaufsrecht für alle Vorkaufsfälle vom 6. 8. 1999 auf und erkannte den Beklagten schuldig, in die Einverleibung der Löschung des zu seinen Gunsten auf näher angeführten Liegenschaften eingetragenen Vorkaufsrechts einzuwilligen (Punkt 2). Des Weiteren hob es die am 6. 8. 1999 von den Streitteilen mittels Notariatsakten geschlossenen Schenkungsverträge auf den Todesfall auf (Punkt 4b). Das Mehrbegehren, der zwischen den Streitteilen am 6. 8. 1999 geschlossene Jagdpachtvertrag werde aufgehoben (Punkt 3) und es werde festgestellt, "dass der mittels Brief seines Rechtsvertreters vom 4. 4. 2001 vom Kläger an den Beklagten erklärte Widerruf der Schenkungen auf den Todesfall, wie sie am 6. 8. 1999 mit Notariatsakten zwischen dem Kläger als Geschenkgeber einerseits und dem Beklagten als Geschenknehmer andererseits vereinbart wurden, wirksam sei" (Punkt 4a), wies es ab.

Es führte aus, der Kläger habe "ein übliches Vorkaufsrecht" vereinbaren wollen, der von ihm unterfertigte Vertragstext gehe hingegen über ein solches Vorkaufsrecht weit hinaus. Er habe sich bei der Unterfertigung der Vertragsurkunde (Beilage G) in einem vom Beklagten veranlassten Irrtum befunden. Dies berechtige ihn zur Vertragsanfechtung gemäß § 871 ABGB. Da die Aufhebung der Vereinbarung über ein Vorkaufsrecht für alle Vorkaufsfälle ex tunc wirke, seien die auf diese Vereinbarung gestützten Einlösungserklärungen unwirksam, weshalb dem Klagebegehren in den Punkten 1a und b mit der Maßgabe stattzugeben sei, dass die Unwirksamkeit der Einlösungserklärungen nur diejenigen betreffe, die Gegenstand des Sachverhaltsvortrags des Klägers gewesen seien. Die Unwirksamkeit der Einlösungserklärungen bedeute, dass zwischen den Streitteilen kein Kaufvertrag zustande gekommen sei. Der Vorkaufsfall sei zwar zunächst eingetreten, in weiterer Folge aber weggefallen. Die Einlösungserklärungen des Beklagten seien darauf gestützt, dass der Schenkungsvertrag auf den Todesfall (gemeint: Übergabsvertrag) vom 24. 11. 2000 den Vorkaufsfall auslöse. Dieser (Schenkungs)Vertrag sei aber klagsweise wegen Irrtums angefochten worden, diesbezüglich ein klagsstattgebendes Versäumungsurteil ergangen, und diese Entscheidung binde auch den in diesem Verfahren als Nebenintervenient beigetretenen Beklagten. Soweit im Schenkungsvertrag auf den Todesfall (gemeint: Übergabsvertrag) vom 24. 11. 2000 dessen Wirksamkeit von der Abgabe einer Zustimmungs bzw Löschungserklärung des Beklagten abhängig gemacht worden sei, liege in dieser aufschiebenden Bedingung nichts anderes als eine Vertragsbestimmung, die die Wirksamkeit des Vertrags von der Nichtausübung des Vorkaufsrechts abhängig mache, weil in einem solchen Fall dem Verkäufer ein Anspruch auf Löschung des Vorkaufsrechts zustehe. Der Jagdpachtvertrag widerspreche nicht den guten Sitten; ein wichtiger Grund zur Auflösung dieses Vertrags sei weder ausdrücklich geltend gemacht worden, noch festzustellen gewesen. Es liege kein untrennbarer Zusammenhang mit dem aufzuhebenden Vorkaufsrecht vor. Der Schenkungswiderruf des Klägers vom 4. 4. 2001 sei unwirksam, weil das Verhalten des Beklagten den Vorwurf groben Undanks nicht rechtfertige. Es bestehe aber zwischen den Schenkungsverträgen auf den Todesfall und der Vereinbarung über das Vorkaufsrecht ein untrennbarer Zusammenhang, weil das Vorkaufsrecht der Absicherung der Schenkungsverträge dienen sollte. Falle das Vorkaufsrecht weg, so führe dies auch zur Aufhebung der Schenkungsverträge, und deshalb sei dem Eventualbegehren auf Aufhebung der Schenkungsverträge auf den Todesfall stattzugeben.

Das Berufungsgericht änderte das Ersturteil insoweit ab, als es lediglich den in den Punkten 1a und b erhobenen Begehren auf Feststellung, dass die Einlösungserklärungen zur Ausübung des am 6. 8. 1999 vereinbarten Vorkaufsrechts unwirksam seien und dass zwischen den Streitteilen kein Kaufvertrag über näher bezeichnete Grundstücke zustande gekommen sei, stattgab, die übrigen Begehren hingegen abwies. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands jeweils 20.000 EUR übersteige und dass die ordentliche Revision zulässig sei. Ein relevanter Irrtum des Klägers im Zuge der Vereinbarung des Vorkaufsrechts sei zu verneinen. Es sei unbeachtlich, dass der Kläger bei Unterfertigung dieses Vertrags nicht bedacht habe, auch ein Übergabsvertrag löse den Einlösungsfall aus. Durch den Übergabsvertrag vom 24. 11. 2000 sei das Vorkaufsrecht zwar "ausgelöst", aber nachträglich infolge erfolgreicher Anfechtung des Vertrags durch den Kläger wieder beseitigt worden. Der Kläger habe nicht verkaufen wollen, sofern der Beklagte nicht auf sein Vorkaufsrecht verzichte. Der Vorkaufsverpflichtete und der Dritte (= Nebenintervenient), die bei Abschluss des Vertrags irrtümlich von einem Verzicht des Berechtigten auf das Vorkaufsrecht ausgegangen seien, könnten den Vertrag wegen des unterlaufenen gemeinsamen Irrtums mit der Wirkung einvernehmlich aufheben, dass der Vorkaufsfall dann nicht eingetreten sei. Die Schenkungsverträge auf den Todesfall vom 6. 8. 1999 habe der Beklagte nicht listig herbeigeführt. Dies gelte auch für den Abschluss des Jagdpachtvertrags, weil ein Irrtum des Klägers über die vereinbarte Dauer nicht zu erkennen sei. Unlautere Methoden, die darauf schließen ließen, der Beklagte habe den Kläger in seinem Recht auf Ausübung der Eigenjagd beschneiden wollen, seien nicht feststellbar gewesen. Die Vorgangsweise des Beklagten im Zuge seiner Einlösungserklärungen sei nicht "bedenklich"; grober Undank gegenüber dem Kläger sei daraus nicht abzuleiten. Da die Verpachtung des Eigenjagdrechts mindestens für die Dauer einer Jagdperiode, das seien neun Jahre, erfolgen müsse, bestünden keine Bedenken gegen die zwischen den Streitteilen vereinbarte Pachtdauer von 38 Jahren. Eine solche Vereinbarung sei insbesondere deshalb nicht sittenwidrig, weil die vorzeitige Auflösung dieses Pachtvertrags stets möglich sei, wenn dessen Aufrechterhaltung aus Gründen, die beim Vertragspartner liegen, unzumutbar werde. Ein Zusammenhang zwischen der Vereinbarung des Vorkaufsrechts und dem Abschluss des Jagdpachtvertrags sei nicht zu erkennen. Die Vereinbarung eines Vorkaufsrechts in einem selbständigen Vertrag ohne Gegenleistung stelle keine Schenkung dar.

Alle Revisionen sind zwar zulässig, keine von ihnen ist aber berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

A. Zu den Revisionen des Klägers und des Nebenintervenienten:

1. Zur Einräumung des Vorkaufsrechts:

Vorweg ist die Frage zu klären, ob die Einräumung des Vorkaufsrechts in einem gesonderten Vertrag ohne Gegenleistung Schenkung ist. Dies ist vor allem wegen der bei Bejahung der Schenkung eingreifenden Notwendigkeit des Notariatsakts und im Hinblick auf die Anfechtbarkeit wegen Motivirrtums bedeutsam. In der Lehre wird überwiegend die Ansicht vertreten, die selbständige, unentgeltliche Einräumung des Vorkaufsrechts stelle keine Schenkung dar (Bydlinski aaO 760 f mwN; Aicher in Rummel, ABGB3, Rz 8 zu § 1072). Wenngleich der Vermögenswert des Vorkaufsrechts nicht generell geleugnet werden kann, kann die Begründung eines Gestaltungsrechts, das die Befugnis gibt, ein entgeltliches Vertragsverhältnis zustande zu bringen, nicht als Schenkung angesehen werden. Nicht jeder auf unentgeltliche Leistung gerichtete Vertrag ist eine Schenkung; das gilt etwa für die Leihe, das unentgeltliche Darlehen, den unentgeltlichen Auftrag und die unentgeltliche Verwahrung. Das Vorkaufsrecht ist unselbständiger Teil einer auf entgeltlichen Austausch angelegten Vertragslage. Bei der Begründung des Vorkaufsrechts fehlt es an der zwischen den Vertragschließenden definitiven Übertragung eines selbständigen Rechts. Wegen dieses vorübergehenden und wegen seines bloßen Vorbereitungscharakters, der dem Gestaltungsrecht im Verhältnis zu dem eigentlichen (bedingt) geplanten Leistungsaustausch zukommt, ist Schenkung zu verneinen (Bydlinski aaO 761 f). Die gegenteilige Auffassung Faistenbergers, der vor allem aus der Annahme, das Vorkaufsrecht bedeute einen Vermögenswert, den Schluss zieht, bei der unentgeltlichen Einräumung des Vorkaufsrechts handle es sich um eine Schenkung (Vorkaufsrecht, 21), die Binder (in Schwimann, ABGB2 Rz 18 zu § 1072) ohne weiterführende Begründung teilt, wird vom erkennenden Senat im Hinblick auf die überzeugende Begründung Bydlinskis abgelehnt. Demgemäß war für die Einräumung des Vorkaufsrechts kein Notariatsakt nötig, und die Anfechtung dieser Vereinbarung kann auch nicht auf bloßen Motivirrtum gestützt werden.

Den Streitteilen ist bei der Vereinbarung über das Vorkaufsrecht auch gar kein Irrtum unterlaufen: Nach den Feststellungen der Vorinstanzen verfolgten beide Vertragspartner übereinstimmend das Ziel, dass bei Verkauf von Liegenschaften, die der Kläger seinen Söhnen auf den Todesfall schenkte bzw geschenkt hatte, dem jeweils anderen Bruder ein Vorkaufsrecht zustehen sollte, um den Liegenschaftsbesitz in einer Hand zu sichern (S 12 bis 14 des Berufungsurteils). Soweit sich der Kläger und der Beklagte mit der vom Vertragsverfasser gewählten Formulierung eines ganz allgemein gehaltenen Vorkaufsrechts abfanden, so unterlief ihnen lediglich eine "falsa demonstratio" ihres gemeinsamen Geschäftswillens. Keinesfalls aber war es Wille der Vertragspartner, dass bei einer noch zu Lebzeiten des Klägers in welcher Form auch immer vereinbarten Übertragung von Liegenschaften des Klägers an den Nebenintervenienten dem Beklagten als dessen Bruder und nach dem Wortlaut des Vertrags Vorkaufsberechtigten ein Vorkaufsrecht für diese Liegenschaften zustehen sollte. Das bedeutet aber nicht, dass das Vorkaufsrecht mit dem wahren Inhalt nicht wirksam vereinbart worden wäre, weshalb dessen Aufhebung nicht in Frage kommt und der Beklagte auch nicht dazu verhalten werden kann, in die Einverleibung der Löschung dieses Rechts einzuwilligen.

Dieses Teilbegehren (Punkt 2 des Berufungsurteils) ist somit zu Recht abgewiesen worden.

2. Zum Jagdpachtvertrag:

Nach den Feststellungen wollte der Kläger zunächst den Jagdpachtvertrag nicht abschließen, wurde jedoch vom Beklagten "überzeugt". Dass der Beklagte dem Kläger eine den bereits getroffenen Absprachen zuwiderlaufende Urkunde unterschoben hätte (S 12 der Revision des Klägers), ist feststellungsfremd. Vielmehr gingen die Vorinstanzen davon aus, dass der Beklagte nicht danach getrachtet hatte, dem Kläger eine Vermögensnachfolgeregelung aufzuzwingen, um dadurch die Interessen des Nebenintervenienten zu beeinträchtigen. Dies ist auch durchaus nachvollziehbar, wurde doch dem Nebenintervenienten die "freie Büchse" für die Dauer des Pachtvertrags eingeräumt. Auch die relativ lange Vertragsdauer ist unbedenklich, trägt man wie schon das Berufungsgericht dem Umstand Rechnung, dass die gesetzliche Mindestjagdperiode bereits neun Jahre dauert und eine gesetzliche Begrenzung der Dauer von Jagdpachtverträgen nicht vorgesehen ist. Der Jagdpachtvertrag könnte nur dann sittenwidrig sein, wenn die dazu vorzunehmende Interessenabwägung eine grobe Verletzung rechtlich geschützter Interessen oder bei Interessenkollisionen ein grobes Missverhältnis zwischen den Interessen der Beteiligten ergäbe (vgl EvBl 2001/137 uva). Davon kann hier keine Rede sein; bereits das Gericht zweiter Instanz hat dies ausführlich und zutreffend begründet (S 30 bis 35 des Berufungsurteils). Daraus ist hervorzuheben, dass dem Kläger die vorzeitige Auflösung des Jagdpachtvertrags stets möglich ist, wenn ihm die Aufrechterhaltung des Vertragsverhältnisses aus beim Beklagten liegenden Gründen unzumutbar wäre (EvBl 2001/137). Das Jagdpachtverhältnis kann auch wegen seiner Dauer nicht mit (Waren) Bezugsverträgen verglichen werden, deren überlange Vertragsdauer durchaus eine unangemessene Beschränkung der wirtschaftlichen Entscheidungsfreiheit des Bezugsverpflichteten und damit einen Knebelungseffekt bewirken könnte (vgl RdW 2001, 399; SZ 66/138; SZ 56/144); insoweit kann ein Jagdpachtvertrag Bezugsverträgen ohne besonderen Grund, den der Kläger hätte behaupten und beweisen müssen, nicht gleichgehalten werden. Der vorliegende Fall ist auch dem Sachverhalt einer übermäßig langen Bindung an eine Vereinsmitgliedschaft (vgl SZ 71/141) nicht ähnlich. Bei Abwägung aller maßgeblichen Elemente des von den Streitteilen eingegangenen Vertrags (vgl SZ 66/81) ist daher eine Sittenwidrigkeit im Sinne des § 879 ABGB nicht zu erkennen, sodass die vom Kläger geforderte "geltungserhaltende Reduktion" der Vertragsdauer (dazu Apathy in Schwimann aaO, Rz 38 zu § 879 mwN) nicht geboten ist.

Die Abweisung des Begehrens, den Jagdpachtvertrag vom 6. 8. 1999 aufzuheben, ist demnach frei von Rechtsirrtum.

3. Zu den Begehren, den Widerruf der Schenkungen auf den Todesfall für wirksam zu erklären und hilfsweise, die Schenkungsverträge auf den Todesfall aufzuheben (Punkte 4a und b des Berufungsurteils):

Weder der Kläger noch der Nebenintervenient vermag schlüssig darzustellen, inwiefern dem Beklagten "grober Undank", der allein zum Widerruf der Schenkung gemäß § 948 ABGB berechtigte, anzulasten wäre. Der Umstand, dass der Beklagte das ihm eingeräumte Vorkaufsrecht ausübte, wobei er beabsichtigte, die Liegenschaften aus dem Vermögen seines Vaters zu erwerben (S 19 f des Berufungsurteils), kann den Widerruf der Schenkung auf den Todesfall für sich nicht rechtfertigen. Nach den Feststellungen verfolgte der Beklagte nicht etwa den Plan, den Nebenintervenienten zu schädigen; es bestand vielmehr die Gefahr, dass er sich des Vorkaufsrechts im Falle der Nichtausübung verschwieg, weshalb ihm weder strafrechtlich relevante Vorgangsweise noch "Kränkungsabsicht" (siehe Schubert in Rummel ABGB3 Rz 1 zu § 948) zu unterstellen ist.

Es liegen aber auch weder Irrtum noch gar List vor, die den Kläger zur Anfechtung der Schenkungsverträge auf den Todesfall berechtigen könnten. Der Kläger hatte sich nach den Feststellungen dazu entschlossen, den Beklagten zu beschenken, und deshalb fanden mehrere intensive Gespräche zwischen den beiden über die Schenkung statt (S 11 f des Berufungsurteils). Mit dem Abschluss dieser Schenkungsverträge wurde dem Kläger keine Vermögensnachfolgeregelung aufgezwungen, auch wenn man den Inhalt des Jagdpachtvertrags und die Einräumung des Vorkaufsrechts in diese Erwägungen miteinbezieht. Der Kläger wollte dem Beklagten in dem bereits erörterten Sinn ein Vorkaufsrecht einräumen, und er wollte letztlich auch den Jagdpachtvertrag abschließen; Hauptmotiv für die vom Kläger mit dem Beklagten bzw dem Nebenintervenienten geschlossenen Verträge war es, die Aufteilung seines Vermögens unter diesen vorzunehmen und so Frieden zwischen den Brüdern zu schaffen (S 10 und 16 des Berufungsurteils). Damit ist aber der Kläger auch zur Anfechtung der am 6. 8. 1999 zwischen ihm und dem Beklagten geschlossenen Schenkungsverträge auf den Todesfall wegen Willensmängeln nicht berechtigt.

Das Berufungsgericht hat auch diesen Teil des Klagebegehrens zu Recht abgewiesen.

B. Zur Revision des Beklagten:

Schon bei Behandlung der Revisionen des Klägers und des Nebenintervenienten wurde erörtert, in welchem Umfang dem Beklagten ein Vorkaufsrecht tatsächlich eingeräumt worden war; jedenfalls war von beiden Teilen nicht daran gedacht, dass dem Beklagten das Vorkaufsrecht zustehen sollte, sofern der Kläger noch zu Lebzeiten dem Nebenintervenienten Liegenschaften auf welche Weise immer übertragen sollte. Schon allein deshalb erweisen sich die Einlösungserklärungen des Beklagten, mit denen er das Vorkaufsrecht deshalb ausüben wollte, weil der Kläger dem Nebenintervenienten am 24. 11. 2000 bestimmte Liegenschaften mit Übergabsvertrag überließ, als unwirksam, war der zwischen den Streitteilen in Wahrheit vereinbarte Vorkaufsfall doch gar nicht eingetreten.

Es bedarf daher auch keiner Erörterungen darüber, ob und inwiefern der Beklagte an die zu AZ 1 Cg 51/01w des LG Korneuburg ergangene Entscheidung, mit der dieses den Übergabsvertrag vom 24. 11. 2000 aufgehoben hat, gebunden wäre, nur weil er diesem Verfahren als Nebenintervenient beigetreten war, der von ihm gegen das Versäumungsurteil erhobene Widerspruch aber vom nunmehrigen Nebenintervenienten (den dortigen Beklagten) zurückgezogen worden war, ihm also insoweit kein unbeschränktes rechtliches Gehör zustand (vgl SZ 70/60, SZ 72/89).

Auch Ausführungen zur Frage, ob der Übergabsvertrag vom 24. 11. 2000 überhaupt wirksam zustande kam, zumal die Vertragsparteien die Beibringung einer grundbuchsfähigen Löschungserklärung für das Vorkaufsrecht des Beklagten als aufschiebende Bedingung für die Rechtswirksamkeit dieses Vertrags vereinbart hatten (S 17 des Urteils der zweiten Instanz; siehe hiezu nur SZ 71/153; JBl 1994, 115; 7 Ob 586, 587/90; SZ 58/93; Bydlinski aaO 779; Aicher aaO Rz 20 zu § 1072) sind daher entbehrlich. Aus diesen Erwägungen ist auch nicht darauf einzugehen, ob dem Kläger und dem Nebenintervenienten bei Abschluss des zuvor zitierten Übergabsvertrags ein "gemeinsamer Irrtum" unterlief und ob das Berufungsgericht mangels Behauptung eines solchen gemeinsamen Irrtums überhaupt von der Annahme eines solchen Irrtums hätte ausgehen dürfen (vgl hiezu WoBl 2001, 119; SZ 60/288; SZ 56/96).

Logische Konsequenz der Unwirksamkeit der Einlösungserklärungen des Beklagten ist es, dass zwischen den Streitteilen kein Kaufvertrag über die im Urteilsbegehren zu Punkt 1b genannten Grundstücke zustande gekommen ist.

Damit erweist sich auch die Stattgebung des Feststellungsbegehrens laut Punkt 1a und b des angefochtenen Urteils als frei von Rechtsirrtum.

Keiner der Revisionen ist somit ein Erfolg zuzubilligen.

Der Ausspruch über den Ersatz der Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO. Es waren jeweils die erfolgreichen Revisionsbeantwortungen zu honorieren, wobei dem Kläger kein Streitgenossenzuschlag gebührt, weil sein Rechtsanwalt weder mehrere Personen vertreten hat, noch mehreren Personen gegenüber gestanden ist (§ 15 RATG).