JudikaturJustiz1Nc47/16a

1Nc47/16a – OGH Entscheidung

Entscheidung
27. Oktober 2016

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ. Prof. Dr. Bydlinski und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der beim Landesgericht Innsbruck zu AZ 10 Nc 7/16k anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers R***** A*****, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Entscheidung über den Rekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 14. September 2016, GZ 10 Nc 7/16k 4, wird das Oberlandesgericht Graz als zuständig bestimmt.

Für den Fall einer Verfahrensfortsetzung hat in erster Instanz das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz einzuschreiten.

Text

Begründung:

Der Antragsteller begehrte beim Landesgericht Innsbruck die Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Amtshaftungsklage gegen den Bund und einer Schadenersatzklage gegen seinen früheren Verfahrenshelfer. Den Amtshaftungsanspruch leitet er aus Entscheidungen des Landesgerichts Innsbruck und des Oberlandesgerichts Innsbruck ab, mit denen ihm die Verfahrenshilfe zur Gänze entzogen bzw für erloschen erklärt wurde.

Das Landesgericht Innsbruck wies den Verfahrenshilfeantrag mit Beschluss vom 14. 9. 2016 ab. Dagegen erhob der Antragsteller Rekurs an das Oberlandesgericht Innsbruck.

Das Oberlandesgericht Innsbruck legte die Akten dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß § 9 Abs 4 AHG mit dem Hinweis vor, dass der Antragsteller seine behaupteten Amtshaftungsansprüche auch aus einer Entscheidung dieses Oberlandesgerichts ableite.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 9 Abs 4 AHG ist ein Gericht gleicher Gattung vom übergeordneten Gerichtshof als zuständig zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch aus der Entscheidung eines Gerichtshofs abgeleitet wird, der als Prozessgericht oder Rechtsmittelgericht einzuschreiten hätte, wobei die genannte Delegierungsbestimmung auch für Verfahrensschritte gilt, die der Vorbereitung eines beabsichtigten Amtshaftungsverfahrens dienen (RIS Justiz RS0050123 [T1, T2, T3]; RS0053097 [T2, T5]; RS0122241), wie etwa Verfahrenshilfeanträge für eine beabsichtigte Amtshaftungsklage.

Der Delegierungstatbestand ist im vorliegenden Fall erfüllt, will der Antragsteller doch seinen Ersatzanspruch auch aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Innsbruck ableiten, das somit über das ihm vorgelegte Rechtsmittel nicht entscheiden kann.

Die Sache ist daher einem anderen Oberlandesgericht zu übertragen, das über den Rekurs zu entscheiden – und gegebenenfalls auch in einem weiteren Verfahren als Rechtsmittelgericht tätig zu sein – hat. Da sich eine Delegierung nach § 9 Abs 4 AHG nicht auf die Bestimmung eines Rechtsmittelgerichts beschränken kann (RIS Justiz RS0050128), ist gleichzeitig auszusprechen, dass gegebenenfalls ein im Sprengel des als zuständig bestimmten Oberlandesgerichts gelegener Gerichtshof erster Instanz für weitere Schritte des erstinstanzlichen Verfahrens zuständig ist.

Diese Entscheidung wirkt ebenso für den vom Antragsteller als formellen Streitgenossen behandelten früheren Verfahrenshelfer (RIS Justiz RS0122242; vgl Schragel , AHG 3 Rz 250), den er wegen dessen „schuldhaften und strafbaren Zusammenspiels“ mit dem Erstrichter des Anlassverfahrens in Anspruch nehmen möchte.