JudikaturJustiz1Fsc3/19k

1Fsc3/19k – OGH Entscheidung

Entscheidung
11. November 2019

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie den Hofrat Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. Hofer Zeni Rennhofer als weitere Richter in der beim Oberlandesgericht Linz zu AZ 5 Nc 7/19x anhängigen Ablehnungssache der Antragstellerin M***** S*****, vertreten durch Dr. Heinrich Fassl, Rechtsanwalt in Wien, über deren Fristsetzungsantrag vom 22. Oktober 2019, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Fristsetzungsantrag wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Es entspricht der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass seit der Geo Novelle 1999, BGBl II 1999/69, Ablehnungen und Befangenheitsanzeigen in bürgerlichen Rechtssachen als Nc Sachen ausschließlich in das Nc Register einzutragen sind. Mit dieser Novelle ist dem Umstand Rechnung getragen worden, dass eine Entscheidung über eine mögliche Befangenheit nicht als Akt der Justizverwaltung, sondern der unabhängigen Rechtsprechung anzusehen ist; dementsprechend wurde § 511 Abs 2 Geo, demzufolge Ablehnungsanträge in das Jv Register einzutragen waren, ersatzlos aufgehoben. Nach der Rechtsprechung hat eine Eintragung von Ablehnungsanträgen in das Jv Register – auf diese Unterlassung durch das Oberlandesgericht Linz stützt sich der Fristsetzungsantrag nach § 91 Abs 1 GOG – nicht zu erfolgen (RIS Justiz RS0132677).

Die Antragstellerin verweist – wie bereits im Verfahren 1 Fsc 1/19s – auch in ihrem nunmehrigen Fristsetzungsantrag insbesondere auf § 183 Abs 1 und auf § 509 Abs 1 Z 3 Geo, wonach Eingaben, womit ein Richter […] abgelehnt wird, von der Einlaufstelle dem Gerichtsvorsteher vorzulegen sind bzw wonach Schriftstücke, die dem Gerichtsvorsteher […] vorgelegt werden, in das Justizverwaltungsregister einzutragen sind. Sie übersieht dabei allerdings, dass weitere Voraussetzung für eine derartige Eintragung der Umstand ist, dass die Geschäftsstücke „zu einer Verfügung des Gerichtsvorstehers Anlass geben“ müssen; gerade das ist aber nicht der Fall, weil die Entscheidung über eine mögliche Befangenheit nicht als Akt der Justizverwaltung, sondern als solcher der unabhängigen Rechtsprechung anzusehen ist (6 Fsc 1/19b; vgl Ballon in Fasching/Konecny 3 § 23 JN Rz 1; Mayr in Rechberger 5 § 23 JN Rz 1, jeweils mwN zur Judikatur des Verfassungsgerichtshofs und des Obersten Gerichtshofs). Dementsprechend hat auch bei Gerichtshöfen nach § 182 Abs 1, § 19 Z 10 Geo dessen Präsident die Entscheidung des nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senats zu veranlassen ( Danzl , Geo 8 § 182 Anm 8 [Stand 31. 1. 2019, rdb]).

2. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs müssen rechtsmissbräuchliche Anträge, zu denen insbesondere auch Ablehnungen gehören können, zur Entlastung der Gerichte von von vornherein frustriertem Arbeitsaufwand nicht zum Gegenstand einer gerichtlichen Entscheidung gemacht werden (RS0046015; RS0125478; 1 Ob 71/16x mwN; vgl RS0046011). In diesen Fällen wird es als zweckmäßig angesehen, das Absehen von einer förmlichen Entscheidung in einem Aktenvermerk festzuhalten.

Die Antragstellerin lehnt nach nahezu jeder Entscheidung, die nicht in ihrem Sinn oder ihrem Rechtsstandpunkt entsprechend ergeht, sämtliche Mitglieder des jeweils erkennenden Senats des Oberlandesgerichts Linz ab; nun jene eines bestimmten Senats dieses Gerichts. Der für die Behandlung dieser Ablehnung zuständige Senat des Oberlandesgerichts Linz hielt im Aktenvermerk vom 25. 10. 2019 in Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Judikatur zu rechtsmissbräuchlichen Ablehnungen fest, dass aus näher dargelegten Überlegungen über die neuerliche Ablehnung nicht entschieden werde. Werden – wie hier – in einer Ablehnungserklärung keine konkreten, also gegen die Person der abgelehnten Richter gerichteten substantiierten und detaillierten Befangenheitsgründe ins Treffen geführt, besteht kein Anlass, vor der Entscheidung darüber Äußerungen (§ 22 Abs 2 JN) der als befangen abgelehnten Richter einzuholen (RS0045983 [T14]). Die diesbezüglich behauptete Säumnis der Übersendung ihrer Ablehnung an die abgelehnten Richter zur Stellungnahme liegt daher auch nicht vor.