JudikaturJustiz17Os4/12k

17Os4/12k – OGH Entscheidung

Entscheidung
18. Juni 2012

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Juni 2012 durch den Präsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Kirchbacher, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Marvan als Schriftführer in der Strafsache gegen Josef M***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt als Schöffengericht vom 14. Dezember 2011, GZ 7 Hv 16/11m 25, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Josef M***** des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 4. September 2010 in Mo***** als gemäß § 27 Abs 3 LMSVG iVm Anhang III Abschnitt IV der Verordnung (EG) Nr 853/2004 vom Landeshauptmann für die Erstuntersuchung von in freier Wildbahn erlegtem Wild bestellte „kundige Person“, somit als Beamter, mit dem Vorsatz, Verbraucher an ihrem konkreten Recht auf Gesundheitsschutz und Schutz vor Täuschung (§ 2 Abs 1 LMSVG) zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Landes Burgenland als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich missbraucht, indem er Wildbret (nämlich einem von ihm selbst am Vortag erlegten Hirsch) die Eignung für den menschlichen Verzehr und das Fehlen von Auffälligkeiten bescheinigte und das Wildbret in weiterer Folge verkaufte, obwohl es gesundheitlich bedenklich war und nicht in Verkehr hätte gebracht werden dürfen.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus den Gründen der Z 3, 4, 5, 5a und 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten schlägt fehl.

Mit der im Rahmen der Verfahrensrüge (Z 3) aufgestellten Behauptung, Josef G***** sei „aufgrund seiner Rachegefühle gegenüber der Jagdgesellschaft Mo***** im Allgemeinen und dem Angeklagten im Besonderen, zumindest partiell unfähig“ gewesen, „als Zeuge die Wahrheit auszusagen“, sowie mit Berufung auf einen Beschluss des Pflegschaftsgerichts, mit welchem ein unter anderem vom Beschwerdeführer angeregtes Sachwalterschaftsverfahren diesen Zeugen betreffend eingestellt wurde, wird eine der in § 155 Abs 1 Z 4 StPO bezeichneten Konstellationen nicht dargetan. Eine solche läge nämlich nur bei erwiesener Zeugnisunfähigkeit vor; ob der Zeuge von dieser abgesehen zur richtigen Wiedergabe von Wahrnehmungen willens und in der Lage ist, haben hingegen die Tatrichter im Rahmen der Beweiswürdigung zu beurteilen (RIS-Justiz RS0097903; Kirchbacher , WK-StPO § 155 Rz 31 f). Dies haben sie mit mängelfrei dargestellten Erwägungen getan (US 7 f), weshalb auch der (inhaltlich im Sinn der Z 5 vierter Fall erhobene) Vorwurf offenbar unzureichender Begründung ins Leere geht.

Soweit die weitere Verfahrensrüge (Z 4) unterbliebene Beschlussfassung über mehrere Beweisanträge reklamiert, genügt der Hinweis, dass solche in der gemäß § 276a zweiter Satz StPO wiederholten Hauptverhandlung (ON 24 S 3) nicht gestellt wurden (RIS-Justiz RS0099049). Auf schriftliche (auch in einer Gegenäußerung gemäß § 222 Abs 3 StPO enthaltene) Anträge kann eine Rüge nach Z 4 jedoch nicht erfolgreich gestützt werden ( Ratz , WK-StPO § 281 Rz 310).

Offenbar unzureichende Begründung (Z 5 vierter Fall) der Feststellungen zur subjektiven Tatseite (US 5) wird zwar nominell eingewendet, jedoch nicht mit Bestimmtheit dargetan. Ein in diesem Zusammenhang reklamierter Widerspruch (Z 5 dritter Fall) kann nur aus dem Urteilsinhalt selbst, nicht aber aus dessen Vergleich mit angeblichen Beweisergebnissen abgeleitet werden (RIS-Justiz RS0117402). Weshalb davon abgesehen die vom Erstgericht angenommene (US 11) Kursdauer (von 6 Stunden) bei der Ausbildung des Beschwerdeführers zur „kundigen Person“ (einer Person also, die im Sinn von Anhang III Abschnitt IV Kapitel I Z 1 und 2 der Verordnung [EG] Nr 853/2004 über die nötigen Kenntnisse verfügt, um die Eignung von Wildbret für den menschlichen Verzehr beurteilen zu können) diesen Feststellungen, die unter anderem auch mit der langjährigen Erfahrung des Beschwerdeführers als Jäger begründet wurden (US 18), nach Denkgesetzen und allgemeiner Lebenserfahrung (vgl RIS-Justiz RS0117402) entgegenstehen soll, bleibt unklar.

Ob der Beschwerdeführer den Erlös aus dem Verkauf des Wildbrets selbst lukrierte, ist für die Erfüllung des Tatbestands des § 302 Abs 1 StGB ohne Belang, weshalb entgegen dem inhaltlich gemäß Z 5 zweiter Fall erhobenen Einwand damit im Zusammenhang stehende Verfahrensergebnisse nicht zu erörtern waren (vgl Ratz , WK StPO § 281 Rz 409).

Die im Rahmen der Tatsachenrüge (Z 5a) geäußerte Kritik an der Befundaufnahme durch die vom Gericht bestellte Sachverständige macht keine erheblichen Bedenken gegen die tatrichterlichen Feststellungen geltend.

Die Zeugin Dr. Elisabeth B***** (die das Wildbret am 11. September 2009 untersucht hatte) gab an, sich an den konkreten Vorfall nicht zu erinnern (ON 24 S 11). Abgesehen von der allgemeinen Schilderung der Vorgänge bei Anlieferung von Wildbret an den Verarbeitungsbetrieb enthält ihre Aussage bloße Wertungen und Schlussfolgerungen, die nicht Gegenstand einer Zeugenaussage sind (RIS-Justiz RS0097540) und auf die eine Tatsachenrüge nicht gestützt werden kann ( Ratz , WK-StPO § 281 Rz 351). Gleiches gilt für die Ausführungen des als Zeugen vernommenen Dr. Albin K*****, der seine Einschätzung der Ursachen für den Verderb des Wildbrets nach Art eines Sachverständigen lediglich aufgrund der Aktenlage (ON 24 S 18) äußerte.

Soweit die Rechtsrüge (Z 9 lit b, der Sache nach jedoch Z 9 lit a) einen Rechtsfehler mangels Feststellungen zur Wissentlichkeit des Befugnismissbrauchs reklamiert, übergeht sie die genau dazu getroffenen Konstatierungen (US 5). Diese stehen auch dem solcherart prozessordnungswidrigen Vorbringen entgegen, der Beschwerdeführer sei „subjektiv der festen Überzeugung“ gewesen, „korrekt gehandelt zu haben“, womit der Sache nach ein Tatbildirrtum (zum Begriff: Fuchs , AT I 7 14/42 ff; Reindl-Krauskopf in WK 2 § 5 Rz 47 f) eingewendet wird.

Die  Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).

Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

Rechtssätze
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