JudikaturJustizRS0099049

RS0099049 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. Juni 2023

Durch die Wiederholung der Hauptverhandlung verliert die vorangegangene ihre rechtliche Bedeutung. Daraus folgt, dass im Fall der Vertagung einer Hauptverhandlung und deren Wiederholung gemäß § 276a StPO formale Voraussetzung zur Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes der Z 4 des § 281 Abs 1 StPO die Antragstellung in der wiederholten Hauptverhandlung ist. Die bloße Verlesung von früher gestellten Beweisanträgen in der wiederholten Hauptverhandlung erfüllt diese Voraussetzung nicht.

Entscheidungen
52