JudikaturJustiz16Ok10/06

16Ok10/06 – OGH Entscheidung

Entscheidung
11. Oktober 2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Kartellrechtssachen durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Birgit Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Manfred Vogel und Univ. Doz. Dr. Georg Kodek als weitere Richter in der Kartellrechtssache der Antragsteller 1. Bundeswettbewerbsbehörde, 1020 Wien, Praterstraße 31, sowie 2. Bundeskartellanwalt, 1016 Wien, Schmerlingplatz 11, wider den Antragsgegner Bahram K*****, Fahrschule E*****, wegen Verhängung einer Geldbuße, über die Rekurse des Antragsgegners gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichtes Wien als Kartellgericht vom 26. Mai 2005, GZ 25 Kt 1, 4/06-13, und vom 22. Juni 2006, GZ 25 Kt 1, 4/06-15, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Den Rekursen wird nicht Folge gegeben.

Der Rekurswerber hat die Kosten seiner Rekurse selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Mit Schriftsatz vom 9. 1. 2006 (ON 1) beantragte die Bundeswettbewerbsbehörde die Verhängung einer Geldbuße über den Antragsgegner wegen verbotener Durchführung eines Kartells. Der Bundeskartellanwalt schloss sich diesem Antrag an (ON 3). In seiner Stellungnahme (ON 4) trat der Antragsgegner diesem Antrag entgegen und verzeichnete Kosten von EUR 1.842,66. In der Folge fand vor dem Oberlandesgericht Wien als Kartellgericht am 19. 4. 2006 eine Tagsatzung statt. In dieser Tagsatzung verzeichnete der Antragsgegnervertreter Kosten von EUR 4.580,21 (AS 41). Am 12. 5. 2006 (Datum des Einlangens) erstattete der Antragsgegner einen weiteren Schriftsatz, in dem er Urkunden vorlegte. Auch darin verzeichnete er Kosten von EUR 1.397,03.

Mit Schriftsatz vom 23. 5. 2006 (ON 11) zog der Bundeskartellanwalt seinen Antrag zurück. Nach der nunmehr gegebenen Aktenlage, insbesondere nach der amtswegigen Anfrage des Kartellgerichts bei der Steiermärkischen Arbeiterkammer in Verbindung mit dem vom Antragsgegner erst jetzt übermittelten Beilagenkonvolut, würden die Indizien überwiegen, die für eine unselbständige Erwerbstätigkeit des Antragsgegners sprechen. Der Antragsgegner habe jedoch durch sein fortgesetztes mehrdeutiges Agieren Anlass zur Antragstellung gegeben. Auch die Bundeswettbewerbsbehörde zog mit Schriftsatz vom 23. 5. 2006 (ON 12) ihren Antrag zurück. Ausdrücklich wies die Bundeswettbewerbsbehörde darauf hin, dass der Antragsgegner noch mit der letzten Urkundenvorlage vom 11. 5. 2006 Dokumente vorgelegt habe, die geeignet seien, über die wahren Verhältnisse im Hinblick auf die Unternehmereigenschaft Verwirrung zu stiften. So zeige ein an den Magistrat der Stadt Graz gerichtetes Ansuchen vom 23. 3. 2004 (Beilage 22) im Kopf die Bezeichnung Fahrschule E***** und in der nächsten Zeile den Namen des Antragsgegners. Der Schluss, der Antragsgegner betreibe diese Fahrschule als Einzelunternehmer, sei daher zumindest vertretbar.

Mit dem angefochtenen Beschluss ON 13 sprach das Erstgericht aus, dass durch die Antragsrückziehungen das Verfahren beendet sei. Ein Kostenersatz finde nicht statt, weil von mutwilliger Rechtsverfolgung nicht auszugehen sei. Auch im Hinblick auf die Zurückziehung der Geldbußenanträge durch die Amtsparteien könne nicht davon gesprochen werden, dass die Amtsparteien in den Verfahren unterlägen wären. Die Voraussetzungen für einen Kostenersatz des Antragsgegners seien daher nicht gegeben.

Daraufhin verzeichnete der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 13. 6. 2006 (ON 14) neuerlich Kosten einschließlich der Kosten dieses Kostenbestimmungsantrages in Höhe von insgesamt EUR 6.092,23. Außerdem erhob er für den Fall, dass dem Kostenbestimmungsantrag keine Berechtigung zukomme, gegen den Beschluss ON 13 Rekurs. Die Bundeswettbewerbsbehörde und der Bundeskartellanwalt erstatteten jeweils Rekursbeantwortungen, in denen sie beantragen, dem Rekurs nicht Folge zu geben.

Mit dem weiters angefochtenen Beschluss ON 15 wies das Erstgericht den Kostenbestimmungsantrag zurück.

Auch gegen diesen Beschluss erhebt der Antragsgegner Rekurs. Die Bundeswettbewerbsbehörde und der Bundeskartellanwalt beantragen in ihren Rekursbeantwortungen jeweils, dem Rekurs nicht Folge zu geben. Die Rekurse sind nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Vorweg ist festzuhalten, dass auf den vorliegenden Fall bereits in verfahrensrechtlicher Hinsicht das Kartellgesetz 2005 anzuwenden ist, wurden die zugrunde liegenden Anträge doch nach dem 1. 1. 2006 gestellt (vgl § 86 Abs 1 KartG 2005). Die in § 87 Abs 2 KartG 2005 angeordnete Weitergeltung der §§ 142 bis 143c KartG 1988 für Sachverhalte, die vor dem Inkrafttreten des KartG 2005 verwirklicht worden sind, bezieht sich nur auf die materielle Rechtslage, um eine rückwirkende Änderung der Rechtsgrundlage für die Verhängung von Geldbußen zu vermeiden. Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen richten sich jedoch nach der geltenden Rechtslage.

Voraussetzung für einen Kostenzuspruch im vorliegenden Fall wäre daher nach § 41 KartG 2005, dass die Rechtsverfolgung durch die Antragsteller mutwillig war. Eine Prozessführung ist offenbar mutwillig, wenn sich die Partei der Unrichtigkeit ihres Prozessstandpunktes bewusst ist und sich in diesem Bewusstsein in den Prozess einlässt, oder wenn sie zur Erzielung eines nicht durch die Rechtsordnung geschützten Zwecks (Publicity, Feindseligkeit, Sensationslust) prozessiert (vgl M. Bydlinski in Fasching/Konecny² II/1 § 63 ZPO Rz 19 mwN; so ausdrücklich zu § 41 KartG 2005 Solé, Das Verfahren vor dem Kartellgericht [2006] Rz 254; Hoffer/Barbist, Das neue Kartellrecht [2005] § 41 Anm 2; 16 Ok 10/04; ebenso zu § 45 KartG 1988 16 Ok 23/03; Gugerbauer, Kommentar zum Kartellgesetz § 45 Rz 2 mwN).

Der bloße Umstand, dass die Antragsteller ihren Antrag auf Verhängung einer Geldbuße zurückgezogen haben, lässt keinen Rückschluss auf die Mutwilligkeit der von ihnen gestellten Anträge zu (vgl 16 Ok 19/02). In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass sich der Rekurswerber noch in seinem Rekurs ON 14 (S 5 = AS 83) selbst ausdrücklich als „Inhaber der Fahrschule E*****" bezeichnet, wenngleich er behauptet, nur für die „kraftfahrrechtlichen Belange" dieser Fahrschule zuständig zu sein. Sämtliche „zivilrechtlichen" Belange würden von der „a***** GmbH wahrgenommen.

Dazu kommt, dass der Rekurswerber in dem gegen andere Fahrschulinhaber zu 25 Kt 28/05 geführten kartellgerichtlichen Verfahren als Teilnehmer von einer Kartellabsprache dienenden Gesprächen bezeichnet wurde (vgl Protokoll S 22 in ON 26 = AS 259). Weiters hat jedenfalls der Rekurswerber in eigenem Namen und nicht die „a*****" im Namen der Fahrschule E***** gerichtliche Auseinandersetzungen geführt (vgl Beilage E). So erhob der Rekurswerber vor dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz im eigenen Namen als Inhaber der Fahrschule E***** eine auf das UWG gestützte Klage gegen einen Mitbewerber.

Wenn bei diesen - bloß auszugsweise aufgegriffenen - Anhaltspunkten die Amtsparteien davon ausgingen, der Antragsgegner selbst und nicht die a***** GmbH betreibe die Fahrschule E*****, so ist darin eine Mutwilligkeit im eingangs aufgezeigten Sinne jedenfalls nicht zu erblicken.

Die weitwendigen Rekursausführungen zum angeblichen Mitbewerbern des Antragsgegners zu Unrecht eingeräumten „Kronzeugenstatus" vermögen eine - rechtlich für die Kostenersatzpflicht allein maßgebliche - Mutwilligkeit der Antragstellung durch die beiden Amtsparteien jedenfalls nicht zu begründen.

Zutreffend hat das Erstgericht daher im Beschluss ON 13 eine Kostenersatzpflicht dem Grunde nach verneint. Diese Entscheidung war in sinngemäßer Anwendung der §§ 57, 237 ZPO iVm § 41 KartG 2005 bereits aufgrund der vorliegenden Kostenersatzanträge zu treffen, zumal aus § 54 ZPO iVm § 41 KartG der Grundsatz zu entnehmen ist, dass Kosten so bald wie möglich zu verzeichnen sind, bei Beschlussfassung ohne Verhandlung, also bereits in jeweiligem Antrag (16 Ok 20/03; Fucik in Rechberger, ZPO² § 54 Rz 3; M. Bydlinski in Fasching/Konecny², § 54 ZPO Rz 8 mwN). Im Hinblick auf die - wie bereits der Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges ausgeführt - vom Antragsgegner bereits gestellten Kostenersatzanträge bestand für das Erstgericht keine Veranlassung, eine neuerliche zusammenfassende Antragstellung des Antragsgegners auf Kostenersatz abzuwarten. Mit der Abgabe des Beschlusses ON 13 an die Geschäftsabteilung zur Ausfertigung war das Erstgericht jedoch an seinen Beschluss gebunden (§ 40 AußStrG iVm § 38 KartG 2005). Daher konnte auch die neuerliche Antragstellung auf Zuerkennung von Kosten nicht zu einer stattgebenden Entscheidung führen. Folgerichtig ging das Erstgericht daher insoweit mit Zurückweisung des (neuerlichen) Kostenbestimmungsantrags vor.

Die angefochtenen Beschlüsse erweisen sich daher als frei von Rechtsirrtum, sodass den unbegründeten Rekursen ein Erfolg zu versagen war.

Rechtssätze
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