BundesrechtBundesgesetzeKartellgesetz 2005§ 45

§ 45Stellungnahmen der Kammern

Die Wirtschaftskammer Österreich, die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte und die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs sind berechtigt, in allen kartellgerichtlichen Verfahren Stellungnahmen abzugeben.

Entscheidungen
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