§ 45 Stellungnahmen der Kammern
§ 45 Stellungnahmen der Kammern — KartG 2005
§ 45 Stellungnahmen der Kammern — KartG 2005
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. I Nr. 61/2005
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2006
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40065830
Zuletzt nach Updates gesucht am
Die Wirtschaftskammer Österreich, die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte und die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs sind berechtigt, in allen kartellgerichtlichen Verfahren Stellungnahmen abzugeben.