§ 45 Stellungnahmen der Kammern
In Kraft seit 01. Januar 2006
Up-to-date
KartG 2005
Gliederung
III. Hauptstück Verfahren vor dem Kartellgericht und dem Kartellobergericht
§ 45 Stellungnahmen der Kammern
Die Wirtschaftskammer Österreich, die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte und die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs sind berechtigt, in allen kartellgerichtlichen Verfahren Stellungnahmen abzugeben.
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