JudikaturJustiz15Os50/97

15Os50/97 – OGH Entscheidung

Entscheidung
24. April 1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 24.April 1997 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Strieder, Dr.Rouschal, Dr.Schmucker und Dr.Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Brandstätter als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Seyit Ali K***** wegen des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über dessen Beschwerde gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 19. Dezember 1996, GZ 21 Ns 282/96-5, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Seyit Ali K***** wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 10.November 1995, GZ 4 d E Vr 1142/95-23, von der wider ihn wegen der Vergehen des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 StGB und der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 Z 4 StGB erhobenen Anklage rechtskräftig freigesprochen.

Er beantragte in der Folge ua die Feststellung, daß hinsichtlich einer Haft die Voraussetzungen für einen Ersatzanspruch nach § 2 Abs 1 lit a StEG gegeben seien.

Mit dem angefochtenen Beschluß stellte das Oberlandesgericht Wien fest, daß für die durch seine Anhaltung am 5.Jänner 1995 von 14 Uhr bis 21.20 Uhr entstandenen vermögensrechtlichen Nachteile die im § 2 Abs 1 lit a StEG bezeichneten Anspruchsvoraussetzungen nicht vorliegen.

Dieser Beschluß wurde Seyit Ali K***** am 8.Jänner 1997 durch Hinterlegung beim Postamt 1190 Wien zugestellt (13) und von ihm am 9. Jänner 1997 behoben (15).

Rechtliche Beurteilung

Gegen diesen Beschluß richtet sich die vom Verteidiger des Seyit Ali K***** erhobene, am 4.März 1997 zur Post gegebene Beschwerde; sie ist verspätet.

Gemäß § 6 Abs 4 StEG ist der Beschluß über die Entschädigungspflicht des Bundes dem Angehaltenen oder Verurteilten zu eigenen Handen zuzustellen. Die allgemeine Vorschrift des § 79 Abs 2 StPO, wonach einer Partei, die einen Verteidiger hat, alle Aktenstücke, von deren Behändigung für den Beteiligten die Frist zur Ergreifung eines Rechtsmittels läuft, an diesen Vertreter zugestellt werden müssen (und auch nur an diesen rechtswirksam zugestellt werden können), kommt in diesem Fall nicht zur Anwendung (Mayerhofer StPO4 § 79 E 73 und Mayerhofer-Rieder Nebenstrafrecht3 § 6 StEG E 13). Auch § 9 ZustellG läßt ausdrücklich gesetzlich bestimmte Sonderregelungen unberührt.

Der angefochtene Beschluß wurde daher vom Oberlandesgericht Wien zutreffend und rechtswirksam am 8.Jänner 1997 an Seyit Ali K***** zugestellt.

Eine Beschwerde gegen einen solchen Beschluß ist binnen 14 Tagen an den übergeordneten Gerichtshof zu erheben (§ 6 Abs 5 StEG).

Die erst am 4.März 1997 zur Post gegebene Beschwerde ist daher unzulässig, weil verspätet und war somit zurückzuweisen.