RS0083838 – OGH Rechtssatz
RS0083838 – OGH Rechtssatz
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Eine Strafverfügung ist dem Beschuldigten selbst dann persönlich zuzustellen, wenn er bereits durch einen Verteidiger vertreten ist. An diesem, aus der sinngemäßen Geltung des § 79 Abs 1 StPO und überdies aus der sinngemäßen Anwendbarkeit auch der §§ 427 Abs 1, 459 StPO, also im Wege einer Gesetzes-Analogie abgeleiteten Erfordernis hat sich durch das Inkrafttreten des ZustG nichts geändert; § 9 Abs 1 ZustG ist demnach insoweit nicht anwendbar (mit ausführlicher Begründung unter Hinweis ua auf die Gesetzesmaterialien und auf die Art II und III ZustRAG).