JudikaturJustiz15Os5/15x

15Os5/15x – OGH Entscheidung

Entscheidung
18. Februar 2015

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Februar 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Humer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Ivan C***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Zlatko R***** und Pavel K***** sowie die Berufung des Angeklagten Ivan C***** gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 22. Oktober 2014, AZ 132 Hv 15/14b-308, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Den Angeklagten R***** und K***** fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen unbekämpften Freispruch einer Mitangeklagten enthält, wurden Ivan C*****, Zlatko R***** und Pavel K***** des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1 StGB schuldig erkannt.

Danach haben sie im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Drago E***** und allenfalls weiteren Mittätern im Zeitraum von 21. bis 24. Dezember 2013, in W***** Verantwortlichen der W***** Co GesmbH mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz „846,5 Stück“ Lederhäute im Gesamtwert von 190.000 Euro durch gewaltsames Aufzwängen mehrerer Türen mit Hilfe von Werkzeugen oder durch Nachsperre (US 5: mit Hilfe eines nachgemachten oder widerrechtlich erlangten Zentralschlüssels), sohin durch Einbruch weggenommen.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen vom Angeklagten R***** auf Z 5 und 5a und vom Angeklagten K***** auf Z 9 lit a jeweils des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerden verfehlen ihr Ziel.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten R*****:

Entgegen dem Einwand der Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) blieben die Feststellungen zur unmittelbaren Mitwirkung des Beschwerdeführers am Einbruch nicht offenbar unbegründet, sondern stützen sich logisch nachvollziehbar und empirisch einwandfrei auf eine Zusammenschau mehrerer für dessen Beteiligung sprechender Aspekte (zugestandener Aufenthalt zur Tatzeit in Tatortnähe gemeinsam mit dem Mitangeklagten C*****; fehlende Plausibilität seiner im Detail auch nicht mit jenen des Ivan C***** übereinstimmenden Angaben zum Grund und zu näheren Umständen dieses Aufenthalts; Benötigung mehrerer Täter für einen raschen Abtransport der fünf Tonnen umfassenden Beutemenge; Involvierung in die späteren Verkaufsversuche des Mitangeklagten C*****, wo jener ihn aufforderte, die Verkaufsmuster an jenen Ort zu bringen, wo sie bereits gemeinsam eine Person namens „Pavel“ getroffen hätten; US 13 f).

Da die Tatrichter die Verantwortung des Nichtigkeitswerbers ebenso wie jene der Mitangeklagten Ivan C***** und Pavel K***** nach Beleuchtung der übrigen Beweisergebnisse mit logisch einwandfreier und nachvollziehbarer Begründung (Möglichkeit der Kenntnisnahme der Gegebenheiten am Tatort sowie des Zugriffs auf einen Zentralschlüssel über die Lebensgefährtin des C*****; Anmietung eines Transportwagens mit einer Ladekapazität von 1,5 Tonnen durch K***** über Vermittlung des Drago E***** kurz vor der Tat; Standortdaten mehrerer miteinander in Verbindung gewesener Mobiltelefone des C***** und eines Mobiltelefons des K***** in Tatortnähe mit mehrfachem Grenzübertritt von und nach Slowenien während des Tatzeitraums; widersprüchliche Angaben der Angeklagten zu behaupteten Aufenthalten in einer Wohnung in W***** während des kritischen Zeitraums und damit nicht korrelierende Standortdaten von Mobiltelefonen; Anbot von größeren Mengen billigen Leders kurz nach der Tat durch Drago E*****; Involvierung von C***** und R***** in die späteren Verkaufsgespräche mit der Erwähnung einer Person namens „Pavel“, die sie gemeinsam getroffen hätten; Übereinstimmung des Grundmusters von Schuhen des C***** mit Tatortspuren; Aufzeichnungen über lederverarbeitende Betriebe in einem Notizbuch des K*****) insgesamt als unglaubwürdig verwarfen und von einem gemeinsam durchgeführten Einbruch ausgingen (US 7 ff), waren sie im Sinn einer gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) auch nicht dazu verpflichtet (Z 5 zweiter Fall), sich mit sämtlichen (teils übereinstimmenden) Details dieser Aussagen (der Beschwerdeführer habe während der nachfolgenden Verkaufsgespräche mit verdeckten Ermittlern nichts von der unredlichen Herkunft des Leders gewusst; K***** und R***** hätten einander überhaupt nicht gekannt) näher auseinanderzusetzen (RIS Justiz RS0118316 [T1, T8]; RS0098377 [T1, T7, T22]).

Soweit die weitere Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) mit der Gesamtschau der Tatrichter entgegengestellten Erwägungen unter isolierter Hervorhebung einzelner Aspekte und unter Berufung auf den Zweifelsgrundsatz für andere Schlüsse aus den Beweisergebnissen eintritt, wendet sie sich bloß unzulässig gegen die Beweiswürdigung des Schöffengerichts (RIS Justiz RS0098471 [T1, T7, T8], RS0117561).

Aktenwidrig (Z 5 fünfter Fall) sind Entscheidungsgründe, wenn sie den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt eines Beweismittels in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergeben. Demgegenüber wird mit dem Vorbringen, nach einem (im Übrigen auch nicht durch Fundstellen in den umfangreichen Akten bezeichneten) Bericht der verdeckten Ermittler vom 29. Jänner 2014 habe C***** (und nicht wie im Urteil festgestellt R*****) im Zuge der späteren Verkaufsgespräche erwähnt, sie könnten noch größere Mengen an Leder verkaufen (US 6), kein Urteilsmangel im Sinn des angesprochenen Nichtigkeitsgrundes aufgezeigt, weil das Urteil überhaupt keine Aussage darüber enthält, auf welches Beweismittel sich diese - auch keine entscheidende Tatsache betreffende - Annahme stützt, ein Fehlzitat einer Urkunde oder eines Protokollinhalts somit gar nicht in Rede steht (RIS Justiz RS0099547 [T1, T4, T5, T6, T8], RS0099431 [T4, T6, T7, T9, T14]; Ratz , WK StPO § 281 Rz 465, 468).

Schließlich gelingt es dem Rechtsmittel (Z 5a) auch nicht, mit dem Verweis auf das Fehlen belastender - abermals nicht durch die Angabe entsprechender Fundstellen in den umfangreichen Akten bezeichneter (RIS Justiz RS0124172 [T3]) - Ergebnisse der „Unter-suchung“ seiner Mobiltelefone und SIM Karten, auf die theoretische Möglichkeit der Beteiligung eines in die vorangegangenen Einbrüche nicht verwickelten (gutgläubigen) Dritten am Verkauf von Beutestücken oder auf die Gesamtbetrachtung der Beweisergebnisse erhebliche Bedenken (RIS Justiz RS0119583, RS0118780) gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen hervorzurufen.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten K*****:

Die gesetzmäßige Ausführung eines materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrundes hat das Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt, dessen Vergleich mit dem darauf anzuwendenden Gesetz und die Behauptung, dass das Erstgericht bei Beurteilung dieses Sachverhalts einem Rechtsirrtum unterlegen ist, zur Voraussetzung (RIS Justiz RS0099810). In diesem Sinn macht die einen „Feststellungsmangel“ (offenbar gemeint: Rechtsfehler mangels Feststellungen; RIS Justiz RS0118580, RS0119884) reklamierende Rechtsrüge (nominell Z 9 lit a) nicht klar, weshalb die Urteilsannahmen, der arbeitsteilig vorgenommene Einbruch sei entweder mit Hilfe eines nachgemachten oder widerrechtlich erlangten Schlüssels oder durch gewaltsames Aufbrechen der Außentüren erfolgt (US 5, 11 f, 15), einem Schuldspruch (Z 9 lit a) - oder auch nur der Subsumtion unter § 129 Z 1 StGB (Z 10) - entgegenstehen sollten (RIS-Justiz RS0119965, RS0098710).

Weiters legt der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Vorwurf substanzloser Verwendung der verba legalia bei der Konstatierung des Vorsatzes auf Erzielung eines (auch) 50.000 Euro übersteigenden Beutewerts (nominell Z 9 lit a, der Sache nach Z 10) nicht dar, weshalb im konkreten Fall im Kontext der übrigen Feststellungen (US 5 f) kein ausreichender Sachverhaltsbezug für eine Subsumtion unter § 128 Abs 2 StGB gegeben sein sollte (RIS Justiz RS0119090 [T2, T3]). Die vermisste Begründung für die entsprechenden Annahmen zur subjektiven Tatseite (der Sache nach Z 5 vierter Fall) befindet sich auf US 14.

Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.

Rechtssätze
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