JudikaturJustizRS0099513

RS0099513 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
14. Mai 2003

Übersteigt auch bei Wegfall der vom Beschwerdeführer bestrittenen Geldbeträge der Schadensbetrag noch immer ein Vielfaches der den Strafsatz begründenden Wertgrenze (hier § 179 StG), betreffen die behaupteten Mängel bezüglich der bestrittenen Geldbeträge keine entscheidenden Tatsachen (vgl Gebert-Pallin-Pfeiffer 8 e, 8 f, § 281 Z 5 StPO).

Entscheidungen
91