JudikaturJustiz15Os43/13g

15Os43/13g – OGH Entscheidung

Entscheidung
22. Mai 2013

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 22. Mai 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger, Dr. Michel Kwapinski und Mag. Fürnkranz als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Müller als Schriftführerin in der Strafsache gegen Manfred B***** wegen des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 zweiter Satz, Abs 2, Abs 4 SMG und anderer strafbarer Handlungen über die von der Generalprokuratur gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 13. Juni 2012, GZ 505 Hv 5/11x 69, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Staatsanwalt Mag. Mugler, des Verurteilten sowie seiner Verteidiger Mag. Machac und Mag. Kessler, zu Recht erkannt:

Spruch

Das in gekürzter Form ausgefertigte Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 13. Juni 2012, GZ 505 Hv 5/11x 69, verletzt in Punkt A./2./ des Schuldspruchs § 28 Abs 1 zweiter Satz SMG sowie § 270 Abs 4 Z 1 iVm Abs 2 Z 4 StPO.

Das Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, wird in Punkt A./2./ des Schuldspruchs sowie im Strafausspruch aufgehoben und es wird die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Korneuburg verwiesen.

Text

Gründe:

Mit in Rechtskraft erwachsenem, gekürzt ausgefertigtem Urteil des Einzelrichters des Landesgerichts Korneuburg vom 13. Juni 2012 (ON 69) wurde Manfred B***** des Vergehens (richtig: der Vergehen; RIS Justiz RS0119509) des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 zweiter und dritter Fall SMG (A./1./), (richtig:) des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 zweiter Satz, Abs 2 und Abs 4 SMG (A./2./), des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 zweiter Fall, Abs 2 SMG (A./3./), (richtig:) der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 (richtig:) zweiter und dritter Fall, Abs 2 SMG (B./I./) und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 2, Abs 2 SMG (B./II./) schuldig erkannt und unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach § 28 Abs 4 SMG zu einer für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt.

Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat Manfred B***** in L*****

A./ im Zeitraum von 2006 bis zum 8. Oktober 2009

1./ vorschriftswidrig Cannabis mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 123 Gramm Delta 9 THC erzeugt und besessen, indem er eine unbekannte Menge an Cannabispflanzen anbaute, erntete, die Blüten trocknete und jedenfalls zum Teil Cannabisharz daraus gewann;

2./ vorschriftswidrig ca 300 Stück Cannabis pflanzen mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 577 Gramm Delta 9 THC angebaut, wobei er die Straftat in Bezug auf Suchtgift in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge begangen hat;

3./ vorschriftswidrig Cannabis in einer nicht mehr feststellbaren Menge besessen, indem er es gemischt mit Tabak ca dreimal wöchentlich verrauchte, wobei er die Tat ausschließlich zum persönlichen Gebrauch beging;

B./ in der Zeit von 9. Oktober 2009 bis 3. Jänner 2012 vorschriftswidrig zum persönlichen Gebrauch

I./ geringe Mengen Cannabis besessen und erzeugt,

II./ die Cannabispflanze zum Zweck der Suchtgiftgewinnung angebaut.

Rechtliche Beurteilung

Das Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 13. Juni 2012, GZ 505 Hv 5/11x 69, steht wie die Generalprokuratur in ihrer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend ausführt in seinem Punkt A./2./ mit dem Gesetz nicht im Einklang:

Gemäß der auch für das Verfahren vor dem Landesgericht als Einzelrichter geltenden (§ 488 Abs 1 StPO) Bestimmung des § 270 Abs 4 StPO hat eine unter den in dieser Vorschrift genannten, hier vorliegenden Voraussetzungen zulässigerweise gekürzte Urteilsaus fertigung die in § 270 Abs 2 StPO angeführten Angaben mit Ausnahme der Entscheidungsgründe, also auch die in § 260 StPO (§ 270 Abs 4 Z 1 StPO) genannten Punkte zu enthalten. Im Urteilstenor, der im Fall einer gemäß § 270 Abs 4 StPO gekürzten Urteilsausfertigung die fehlenden Entscheidungsgründe als Bezugspunkt für die materiell rechtliche Beurteilung ersetzt, ist sohin auszusprechen, welcher Tat der Angeklagte schuldig befunden worden ist, und zwar unter ausdrücklicher Bezeichnung der einen bestimmten Strafsatz bedingenden Tatumstände, worunter nichts anderes zu verstehen ist, als die für die Subsumtion entscheidenden Tatsachen (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO; RIS Justiz RS0125764).

Der Vorsatz des Täters gilt, soweit die Deliktsbeschreibung keine subjektiven Merkmale enthält, der zur Anwendung gelangte Tatbestand also durch § 7 Abs 1 StGB ergänzt wird, als „subintelligiert“ (RIS Justiz RS0089089). Werden aber im Tatbestand subjektive Merkmale genannt, so sind diese im Erkenntnis anzuführen ( Lendl , WK StPO § 260 Rz 21; Ratz , WK StPO § 281 Rz 12).

Das Verbrechen der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 zweiter Satz SMG verwirklicht, wer die Cannabispflanze zum Zweck der Gewinnung einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge Suchtgift mit dem Vorsatz anbaut, dass es in Verkehr gesetzt werde (RIS Justiz RS0127351). Konstatierungen zu dem somit erforderlichen erweiterten Vorsatz mit Blick auf § 28 Abs 2 SMG auch in Bezug auf eine das Fünfzehnfache der Grenzmenge übersteigende Menge sind der gekürzten Urteilsausfertigung jedoch nicht zu entnehmen.

Dieser Fehler wirkt sich zum Nachteil des Verurteilten aus, sodass die Feststellung der Gesetzesverletzung gemäß § 292 letzter Satz StPO mit konkreter Wirkung zu verbinden war.

Ferner fehlen zu Punkt A./2./ des Schuldspruchs wenngleich für den Angeklagten nicht nachteilig Feststellungen betreffend die Privilegierung nach § 28 Abs 4 SMG iVm § 27 Abs 5 SMG.