JudikaturJustizRS0127351

RS0127351 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
14. Februar 2018

Nach § 28 Abs 1 zweiter Satz SMG ist nur zu bestrafen, wer etwa die Cannabispflanze zum Zweck der Gewinnung einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge Suchtgift mit dem (erweiterten) Vorsatz anbaut, dass es in Verkehr gesetzt werde. Dabei ist auch eine auf die die Grenzmenge übersteigende Menge bezogene Willensausrichtung erforderlich, wobei bedingter Vorsatz genügt.

Entscheidungen
8