JudikaturJustiz15Os2/15f

15Os2/15f – OGH Entscheidung

Entscheidung
18. Februar 2015

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Februar 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Humer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Nosa E***** wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 23. Oktober 2014, GZ 16 Hv 93/14w 66, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Nosa E***** der Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG (1.), des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter Fall, Abs 4 Z 3 SMG (2.) und der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 zweiter Fall, Abs 2 SMG (3.) schuldig erkannt.

Danach hat er soweit für das Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde relevant zwischen November 2013 und 5. April 2014 in G***** vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 25 fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge, und zwar Delta 9 THC hältiges Cannabiskraut mit einer Reinsubstanz von mindestens 848 Gramm an Wright A***** und Emmanuele I***** durch Verkauf überlassen (1.).

Rechtliche Beurteilung

Die gegen 1. des Schuldspruchs aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.

Der Rechtsmittelwerber behauptet betreffend die konstatierte Suchtgiftmenge eine offenbar unzureichende Begründung (Z 5 vierter Fall), welche sich auf dem Niveau einer „unstatthaften Vermutung“ zu seinen Lasten befinde.

Er verkennt dabei, dass der „Zweifelsgrundsatz“ (in dubio pro reo) niemals Gegenstand des formellen Nichtigkeitsgrundes der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO sein kann (RIS Justiz RS0102162).

Entgegen dem Vorbringen des Angeklagten hat sich das Schöffengericht betreffend die Suchtgiftmengen mit den von dessen ursprünglichen Angaben abweichenden Aussagen des Zeugen Wright A***** in der Hauptverhandlung auseinandergesetzt (Z 5 zweiter Fall). Dass es die erste Aussage des Genannten vor der Polizei für glaubwürdig erachtete und nicht den späteren Depositionen folgte (US 5), ist als Akt freier Beweiswürdigung mit Nichtigkeitsbeschwerde nicht bekämpfbar.

Außerdem konnte sich das Erstgericht was der Nichtigkeitswerber außer Acht lässt bei den Konstatierungen zu den Suchtgiftquanten auch auf Ergebnisse einer Telefonüberwachung stützen (US 5; vgl RIS-Justiz RS0119370).

Im Übrigen betrifft das Vorbringen der Mängelrüge keine entscheidende Tatsache, weil weder der Wegfall bestimmter einzelner selbständiger Taten in Rede steht (RIS Justiz RS0116736), noch die Qualifikation nach § 28a Abs 4 Z 3 SMG berührt wird. Der Rechtsmittelwerber vermeint, die in Verkehr gesetzte Menge betrage nicht wie von den Tatrichtern konstatiert 8 kg, jedenfalls aber mehr als 5 kg. Auch bei Zugrundelegung dieser begehrten Konstatierung hätte der Angeklagte mit Blick auf den aus den Urteilsfeststellungen (US 3) abzuleitenden Reinheitsgehalt (von 10,6 %) jedenfalls eine Suchtgiftmenge in Verkehr gesetzt, die (mit 530 Gramm) das 25 fache der Grenzmenge von 20 Gramm (§ 28b SMG iVm Anhang IV SGV) übersteigt (vgl Ratz , WK StPO § 281 Rz 399; RIS Justiz RS0117464).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO). Dieses wird dabei zu berücksichtigen haben dass das Erstgericht keine einen Verfall nach § 20 Abs 1 StGB tragenden Feststellungen hinsichtlich 4.732,49 Euro getroffen hat (vgl US 4; RIS Justiz RS0116501).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.