JudikaturJustizRS0116501

RS0116501 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
16. März 2022

Einer Maßnahme gemäß § 290 Abs 1 StPO in Bezug auf den in Überschreitung der Strafbefugnis erfolgten Strafausspruch des Urteils bedarf es nicht, wenn die Korrektur der den Angeklagten benachteiligenden rechtsfehlerhaften Sanktion im Rahmen der dem Oberlandesgericht obliegenden (§ 285i StPO) Entscheidung über die Berufung möglich ist.

Entscheidungen
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