JudikaturJustiz15Os168/10k

15Os168/10k – OGH Entscheidung

Entscheidung
19. Januar 2011

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Jänner 2011 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé als Vorsitzenden, durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger und Dr. Michel Kwapinski als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Jahn als Schriftführerin in der Medienrechtssache des Antragstellers Dr. Georg Z***** gegen den Antragsgegner Dr. Georg Za***** wegen § 14 Abs 1 MedienG, AZ 92 Hv 69/10f des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die von der Generalprokuratur gegen die Beschlüsse des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 15. Juni 2010 (ON 3) und des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 20. August 2010, AZ 17 Bs 208/10b, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Mag. Knibbe, sowie des Antragsgegners Dr. Georg Za***** zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschlüsse des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 15. Juni 2010, GZ 92 Hv 69/10f 3, im Ausspruch der Auferlegung der Zahlung einer Geldbuße und des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 20. August 2010, AZ 17 Bs 208/10b, im Unterbleiben einer Aufhebung des genannten Ausspruchs verletzen § 18 Abs 1 MedienG.

Der im Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 15. Juni 2010 enthaltene Ausspruch auf Auferlegung der Zahlung einer Geldbuße wird ersatzlos aufgehoben.

Text

Gründe:

In der Medienrechtssache des Antragstellers Dr. Georg Z***** gegen den Antragsgegner Dr. Georg Za***** wegen § 14 Abs 1 MedienG, AZ 92 Hv 69/10f des Landesgerichts für Strafsachen Wien, ordnete die Einzelrichterin mit Beschluss vom 15. Juni 2010 (ON 3) auf Antrag des Antragstellers gegen den Antragsgegner nach § 15 Abs 1 MedienG die Veröffentlichung der nachträglichen Mitteilung über den Ausgang eines Strafverfahrens (§ 10 Abs 1 MedienG) an. Zugleich wurde dem Antragsgegner „nach § 18 MedienG“ die Zahlung einer Geldbuße an den Antragsteller in Höhe von 250 Euro binnen 14 Tagen (bei sonstiger Exekution) auferlegt, obwohl dies vom Antragsteller nicht beantragt worden war.

Der gegen diesen Beschluss erhobenen neben der Geltendmachung der fristgerechten Erhebung von Einwendungen auch gegen die Auferlegung der Geldbuße gerichteten Beschwerde des Antragsgegners (ON 6) gab das Oberlandesgericht Wien als Beschwerdegericht mit Beschluss vom 20. August 2010, AZ 17 Bs 208/10b (ON 9 des Hv Akts), nicht Folge, wobei es den Ausspruch über die Auferlegung der Geldbuße ebenso unerörtert wie unberührt ließ.

Rechtliche Beurteilung

Die Beschlüsse des Landesgerichts für Strafsachen Wien und des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht stehen wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt - im Ausspruch über die Auferlegung einer Geldbuße mit dem Gesetz nicht im Einklang:

Nach § 18 Abs 1 MedienG ist auf Verlangen des Antragstellers dem Antragsgegner die Zahlung einer Geldbuße an den Antragsteller aufzuerlegen, wenn die Gegendarstellung zu Unrecht nicht oder nicht gehörig oder verspätet veröffentlicht worden ist. Schon aus dem Wortlaut dieser Gesetzesbestimmung folgt, dass eine Geldbuße gemäß § 18 MedienG wegen zu Unrecht unterbliebener, nicht gehöriger oder verspäteter Veröffentlichung nach gerichtlicher Anordnung derselben (§ 17 MedienG) nur in Bezug auf Gegendarstellungen (§ 9 MedienG), nicht aber auch in Bezug auf nachträgliche Mitteilungen über den Ausgang eines Strafverfahrens (§ 10 MedienG) auferlegt werden darf ( Brandstetter/Schmid , MedienG² § 18 Rz 1; Rami in WK² § 18 MedienG Rz 4 mwN).

Im Übrigen bedarf es für die Verhängung einer Geldbuße nach § 18 Abs 1 MedienG auch eines hier jedoch nicht vorliegenden ausdrücklichen Verlangens des Antragstellers (vgl Rami in WK² MedienG § 18 Rz 11).

Der für den Antragsgegner nachteilige -erstgerichtliche Ausspruch der Auferlegung einer Geldbuße war daher ebenso rechtlich verfehlt wie das Unterbleiben einer Aufhebung desselben im Beschwerdeverfahren.

Die Gesetzesverletzung war festzustellen und es war der Ausspruch über die Verhängung einer Geldbuße gemäß § 292 letzter Satz StPO iVm § 14 Abs 3 MedienG ersatzlos zu kassieren.

Der Aufhebung dieses Ausspruchs steht Art 1 des 1. ZPMRK unter dem Gesichtspunkt eines dadurch bewirkten, auf gesetzlicher Grundlage beruhenden und dem öffentlichen Interesse der richtigen Rechtsanwendung dienenden Eingriffs in die demnach geschützte Vermögensposition des Antragstellers infolge Bekanntmachung des dazu führenden Verfahrens nach § 292 StPO gegenüber dem Antragsteller innerhalb der dem Antragsgegner offenstehenden sechsmonatigen Frist (ab Zustellung des Beschlusses des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht) zur Einbringung eines Antrags auf Erneuerung des Strafverfahrens nach § 363a StPO ohne vorangegangenes Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nicht entgegen (RIS-Justiz RS0124798 [T2]).

Rechtssätze
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