JudikaturJustizRS0126526

RS0126526 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. Januar 2011

Die Verhängung einer Geldbuße nach § 18 Abs 1 MedienG ist nur bei Vorliegen eines darauf gerichteten ausdrücklichen Verlangens des Antragstellers zulässig. Sie darf wegen zu Unrecht unterbliebener, nicht gehöriger oder verspäteter Veröffentlichung nach gerichtlicher Anordnung derselben (§ 17 MedienG) nur in Bezug auf Gegendarstellungen (§ 9 MedienG), nicht aber auch in Bezug auf nachträgliche Mitteilungen über den Ausgang eines Strafverfahrens (§ 10 MedienG) auferlegt werden.