JudikaturJustiz15Os16/04

15Os16/04 – OGH Entscheidung

Entscheidung
22. April 2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 22. April 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Fuchs als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Leopold F***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3, 148 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Leopold F***** und Josef Konrad K***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 20. November 2003, GZ 7 Hv 102/03t-59, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Den Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Leopold F***** und Josef Konrad K***** wurden mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen unbekämpft gebliebenen Teilfreispruch enthält, des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3, 148 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.

Danach haben sie

A) im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz nachangeführte Personen durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen verleitet, die diese oder einen Dritten am Vermögen in einem insgesamt 40.000 Euro übersteigenden Betrage schädigten, wobei sie schwere Betrügereien in der Absicht begangen haben, sich durch deren wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und zwar:

I)Verfügungsberechtigte der Firma E***** GmbH in Ranshofen

1) von 13. März 2000 bis 30. März 2001 in zumindest 44 Angriffen durch Täuschung über das Taragewicht des LKW I***** und somit über das tatsächliche Gewicht des abgeholten Aluminiumschrotts zur Geltendmachung eines geringeren Rechnungsbetrages, wodurch diese in einem Betrag von 90.349,92 Euro am Vermögen geschädigt worden sind;

2) von 12. Juli bis 6. September 2001 in zumindest sechs Fällen durch Täuschung über das tatsächliche Gewicht des abgeholten Aluminiumschrotts, indem an Stelle jenes Containers mit dem aufgeladenen Aluminiumschrott ein mit Schotter leichter gefüllter Container gewogen worden ist, zur Geltendmachung eines zu geringen Rechnungsbetrages, wodurch diese in einem Betrag von rund 44.326 Euro an ihrem Vermögen geschädigt worden sind,

II) Verfügungsberechtigte der Firma I***** in Waidhofen an der Ybbs von 13. Juni bis 13. September 2001 in zumindest zwei Fällen durch Täuschung über das tatsächliche Gewicht des Aluminiumschrotts, indem sie selbst hergestellte Wiegezettel vorwiesen, sohin ein falsches Beweismittel benützt haben, zur Geltendmachung von um mindestens 7 Tonnen zu wenig Aluminiumschrott, wodurch diese in einem Betrag von 11.200 Euro am Vermögen geschädigt worden sind,

Rechtliche Beurteilung

III) Verfügungsberechtigte der Firma m***** von 8. Jänner bis 15. Mai 2002 in 8652 Kindberg - Aumühl in sechs Fällen durch Täuschung über das tatsächliche Gewicht des abgeholten Aluminiumschrotts durch Vornahme von Gewichtsmanipulationen zur Geltendmachung eines zu geringen Rechnungsbetrages, wodurch einerseits Verfügungsberechtigte der Firma m***** in einem Betrag von 7.148,60 Euro und andererseits Verfügungsberechtigte der Firma L***** in einem Betrag von 9.666,58 Euro an ihrem Vermögen geschädigt worden sind.

Die dagegen aus Z 4, 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten F***** verfehlt ebenso ihr Ziel wie die auf Z 4, 5, 5a und 9 lit a leg cit gestützte des Angeklagten Josef K*****.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Leopold F*****:

Die Verfahrensrüge (Z 4) kritisiert die Ablehnung der in der Hauptverhandlung vom 16. Oktober gestellten und in der vom 20. November 2003 wiederholten Anträge auf

a) Einholung eines Gutachtens aus dem Gebiet Aluhandel und Aluverarbeitung zum Beweis dafür, dass “1) bei Berücksichtigung von Durchschnittsmengen unter Berücksichtigung späterer Produktionssteigerungen und unter Berücksichtigung von Durchschnittspreisen die behauptete Schadenssumme den Betrag von 40.000 Euro nicht übersteigt, zumal in der Anklageschrift von höchstmöglichen Mengen ohne Berücksichtigung von Produktionssteigerungen zu höchstmöglichen, nämlich zu dem vom Angeklagten F***** angebotenen Preisen ausgegangen wird; und 2) dass die Ladekapazität des Fahrzeuges I***** nicht ausgereicht hätte zur Beladung von Aluminiumschrott unter Berücksichtigung des Umstandes, dass nicht nur die tatsächliche Menge, sondern auch die Tara mit Schrott beladen hätte werden müssen”,

b) Beiziehung eines Buchsachverständigen zum Beweis dafür, “dass die Firma E***** durch die Ausschussmengen vor der Einschaltung der beiden Angeklagten und nachdem die beiden Angeklagten nicht mehr tätig waren, in etwa ident sind mit der Menge, die die Angeklagten abtransportiert haben”,

c) Beiziehung eines Kfz-Sachverständigen zum Beweis dafür, “dass nach Art der Fahrzeuge und der zu verladenden Metalle eine größere Menge, als die von den Angeklagten angegebene, denkunmöglich ist”.

Die Anträge b) und c) waren vom Verteidiger des Mitangeklagten K***** in der Verhandlung vom 16. Oktober 2003 gestellt, vom Erstgericht an diesem Tag begründet abgewiesen und in der (fortgesetzten) Verhandlung vom 20. November 2003 von diesem wiederholt worden. In der Verhandlung vom 20. November hatte sich der Verteidiger des Angeklagten F***** diesen namens seines Mandanten angeschlossen.

Durch die Ablehnung dieser Beweisanträge wurden - wie das Erstgericht in seinem abweislichen Zwischenerkenntnis im Ergebnis (S 281/II) zutreffend dargelegt hat - Verteidigungsrechte nicht verkürzt:

Einem auf Beweisaufnahme abzielenden Antrag muss stets Beweismittel und Beweisthema zu entnehmen sein, sowie weiters, warum die beantragte Beweisaufnahme das vom Antragsteller behauptete Ergebnis erwarten lasse und inwieweit dieses für Schuld- oder Subsumtionsfrage von Bedeutung ist ( Ratz aaO Rz 327). Legt der Antragsteller nicht dar, warum die beantragte Beweisaufnahme das behauptete Ergebnis erwarten lasse, läuft sie im Ergebnis auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis hinaus ( Ratz aaO Rz 330 und 331).

Dem Beweisantrag a) mangelt es an obigen Voraussetzungen, weil es an der Spezifizierung jener tatsächlichen Grundlagen fehlt, auf welche sich das Begehren um Gutachtenserstellung bezieht (“Durchschnittsmengen, Durchschnittspreise, höchstmögliche Mengen”); gleiches gilt für die nicht weiter substantiierte in der Begründung unverständliche Behauptung, dass “die Ladekapazität des Fahrzeuges I***** nicht ausgereicht hätte zur Beladung von Aluminiumschrott unter Berücksichtigung des Umstandes, dass nicht nur die tatsächliche Menge, sondern auch die Tara mit Schrott hätte beladen müssen”. Auch dem Antrag auf Beziehung eines Buchsachverständigen (b) gebricht es unter Berücksichtigung des Umstandes, dass nach der Aussage des Zeugen Dipl. Ing. Christian A*****, wonach vor dem Jahr 2002 keine Aufzeichnungen vorhanden waren, wieviel Schrott angefallen ist, weil die Firma Sch***** den Schrott für die Firma E***** gewogen habe (AS 311), an jeglicher Darlegung, warum das begehrte Gutachten bei Anlegung eines realitätsbezogenen Maßstabes eine erfolgversprechende Bereicherung der zur Wahrheitsfindung führenden Prämissen erwarten ließe ( Ratz aaO Rz 341). Gleiches gilt für den Beweisantrag c), lässt er doch jeden substantiierten Hinweis vermissen, auf welcher Beurteilungsgrundlage in tatsächlicher Hinsicht das behauptete Ergebnis erzielt werden sollte.

Die in der Beschwerde dazu nachgetragenen Erwägungen haben dabei außer Betracht zu bleiben, weil bei Prüfung der Berechtigung eines Antrages stets von der Verfahrenslage zum Zeitpunkt der Entscheidung darüber und den dazu vorgebrachten Gründen auszugehen ist ( Mayerhofer StPO 4 § 281 Z 4 E 40 und 41).

Im Übrigen ist zu den Anträgen b) und c) noch folgendes anzumerken:

Da das Nichterkennen über - hier in der Verhandlung vom 20. November 2003 begründungslos - wiederholte Beweisanträge im Ergebnis auch deshalb auf eine stillschweigende Entscheidung gegen den Antrag oder Widerspruch des Beschwerdeführers hinausläuft, steht die Einhaltung des § 238 Abs 2 StPO nur insoweit unter Nichtigkeitssanktion, als einem just daraufabzielenden Antrag des Beschwerdeführers zuwider nicht entschieden wurde ( Ratz aaO Rz 316). Dies war gegenständlich nicht der Fall, sodass die Beweisaufnahme ohne Verletzung von Verteidigungsrechten unterbleiben konnte, weil es den (in der Hauptverhandlung wiederholten [ Ratz aaO Rz 313]) Beweisanträgen an jeglicher Darlegung gebricht, warum sie - entgegen der § 238 Abs 2 StPO entsprechenden Verkündung der Entscheidungsgründe auf Abweisung dieser Anträge in der Hauptverhandlung vom 16. Oktober 2003 - ohne Änderung der Sachlage zum Anlass einer erneuten Antragstellung genommen wurden und sohin im Ergebnis auch aus diesem Blickwinkel auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis hinauslaufen (Ratz aaO 315 und 330, 13 Os 5/00).

Die Mängelrüge (Z5) moniert, das Erstgericht habe zu Unrecht die Aussage des Zeugen K***** vor der Sicherheitsbehörde als Erkenntnisgrundlage herangezogen und nicht begründet, warum es nicht derenteils davon abweichender in der Hauptverhandlung gefolgt sei. Gleiches gelte für Widersprüche in den Depositionen des Zeugen A***** und D*****. Dabei negiert die Beschwerde allerdings zum einen die Ausführungen US 14 (wonach sich die Tatrichter begründet mit den Abweichungen in den Depositionen des Zeugen K***** vor der Gendarmerie in der Hauptverhandlung auseinandersetzen) und verkennt zum anderen, dass Tatsachenfeststellungen nur insoweit mit Mängel- und Tatsachenrüge anfechtbar sind, als sie die Frage nach der rechtlichen Kategorie einer oder mehrerer strafbarer Handlungen beantworten und solcherart im Sinn der Z 5 und 5a entscheidend sind, dh wenn die Feststellung ihres Vorliegens oder Nichtvorliegens in den Entscheidungsgründen entweder die rechtliche Entscheidung über Schuld- oder Freispruch oder- im Fall gerichtlicher Strafbarkeit- darüber beeinflusst, welche strafbare(n) Handlung(en) begründet werden ( Ratz aaO Rz 398 und 399). Demgemäß ist die Frage, ob die Firma Sch***** Sechs-Meterstangen zusammengeschnitten hat, damit sie auf den Klein-LKW verladen werden konnten ebensowenig von Bedeutung wie der Umstand, aufgrund welcher Gespräche es dazu gekommen ist, dass nur einmal das Leergewicht des Klein-LKWs abgenommen wurde.

In Wahrheit kritisiert die Mängelrüge mit ihrem Vorbringen lediglich unzulässig nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung die Beweiswürdigung der Tatrichter. Diese haben im Einklang mit den Grundsätzen logischen Denkens und der empirischen Erfahrung nicht widersprechend begründet dargelegt, warum sie den Depositionen der angeführten Zeugen in ihren wesentlichen Teilen gefolgt sind und die leugnende Verantwortung der Angeklagten als widerlegt erachtet haben (US 13 f). Dabei waren sie nicht verhalten, den vollständigen Inhalt sämtlicher Aussagen wie überhaupt sämtliche Verfahrensergebnisse im Einzelnen zu erörtern und darauf zu untersuchen, wieweit sie für oder gegen diese oder jene Geschehensvariante sprechen, wobei unerhebliche Widersprüche der Beweisergebnisse ohnedies nicht erörterungsbedürftig sind ( Ratz aaO Rz 428).

Die Tatsachenrüge (Z 5a) wendet sich - unter generellem Verweis auf die Ausführungen zur Mängelrüge - ebenso gegen die Beweiswürdigung der Tatrichter, indem sie spekulativ auf die Möglichkeit von Dienstdiebstählen oder Diebstählen durch dritte Personen hinweist (vgl jedoch dazu US 16 und 17), sowie ferner behauptet, es seien lediglich die “belastenden Argumente” beweiswürdigend verwertet worden, für das Faktum I 2 fehle jeglicher objektive Beweis, “im Zweifel” hätte jedenfalls zugunsten der Angeklagten entschieden werden müssen.

Mit diesem Vorbringen trachtet die Beschwerde, zum Teil in unsubstantiierter Form, die Beweiserwägungen der Tatrichter in einer auch unter diesem Nichtigkeitsgrund nicht vorgesehenen Form in Zweifel zu ziehen, vermag damit aber insgesamt keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen zu wecken.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Josef Konrad K***** jun:

Soweit die Verfahrensrüge (Z 4) gleichfalls die Verletzung von Verfahrensrechten durch Nichtdurchführung der in der Hauptverhandlung vom 16. Oktober 2003 gestellten, begründet abgewiesenen und sodann am 20. November 2003 wiederholten Anträge auf b) Beiziehung eines Buchsachverständigen c), eines Kfz-Sachverständigen sowie d) Vorlage der Unterlagen der Firmen m***** und L*****, moniert, kann betreffend die Anträge b) und c) auf die inhaltlichen Erwägungen in Erörterung der Z 4 zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten F***** verwiesen werden.

Dem Antrag,der Firma m***** und Firma L***** aufzutragen, die Abrechnungs- und Vertragsunterlagen, zum Beweis dafür vorzulegen, “dass keine Gewichtsdifferenzen, wie nunmehr behauptet, hervorgekommen sind” (S 377/II iVm 346, 347 II) gebricht es an jeglicher Darstellung, aus welchen Unterlagen die behaupteten “Gewichtsdifferenzen” ersichtlich sein könnten und inwieweit dies für die Schuld- oder Subusmtionsfrage von Bedeutung wäre.

Auch durch die Ablehnung der weiters in der Hauptverhandlung vom 20. November 2003 nach der Aussage des Zeugen K***** gestellten Anträge “auf Vorlage der Wiegezettel vor dem streitgegenständlichen Zeitraum und danach” zum Beweis dafür, “dass die Mengen, die von den Angeklagten abgeholt wurden, ident sind mit den Mengen, die davor und danach sind und sohin keine Differenzen bestehen”, sowie Beischaffung des Aktes 30 Cg 150/02s des Landesgerichtes Linz, “weil nicht einmal dort Unterlagen vorgelegt werden, woraus man ersehen kann, dass die falsch sind” wurden - wie das Erstgericht dazu in seinem abweislichen Zwischenerkenntnis (S 381/II) im Ergebnis zutreffend ausführt - Verteidigungsrechte nicht verkürzt:

Dem Antrag auf Beischaffung der Wiegezettel mangelt es an jeglichem Hinweis, warum - entgegen den sich auf die Buchhaltung stützenden Depositionen des Zeugen A*****, dass sich bei gleicher, allenfalls leicht steigender Produktion die Abfallmengen nahezu verdoppelt haben und der Abrechnung der Firma S***** (S 471/I) - die beantragte Beweisaufnahme das behauptete Ergebnis erwarten lasse, sodass sie ebenfalls auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis hinausläuft. Der Antrag auf Beischaffung des Aktes 30 Cg 150/02s des Landesgerichtes Linz hinwieder lässt überhaupt nicht erkennen, inwieweit er einen für die Schuld- oder Subsumtionsfrage erheblichen Umstand betreffen soll, sodass die diesbezügliche Rüge aus Z 4 unbeachtlich ist.

Die in dieser Beschwerde dazu nachgetragenen Erwägungen sind genauso wie die im Nachhang dazu vorgelegten Urkunden im Hinblick auf das Neuerungsverbot nicht beachtlich.

Die Mängelrüge (Z 5) kritisiert die Feststellungen

* zum Zeitpunkt des Vorliegens und Umfang der Gewerbeberechtigung,

* des Auftretens der Angeklagten unter der Firmenbezeichnung Sch*****,

* zur Frage des Einverständnisses der Firma E***** GmbH Co KG mit einer einmaligen Abwiegung des Fahrzeuges als Grundlage für die weiteren Verrechnungen,

* der alleinigen Entsorgung der Aluminiumabfälle durch die Angeklagten im Tatzeitraum,

* die Entfernung der Kisten bei Verladung auf den Klein-LKW und dass er jeweils bis zum Rande angefüllt wurde,

* dass bei der Erstabwiegung Eisenkisten und Eisenplatten am LKW waren,

* die Herauslockung einer Menge von 77.924kg als Aluminiumabfall,

* Ankauf eines gebrauchten LKWs Scanaia, Ausstattung dieses LKWs mit Kran und Großcontainern durch die Angeklagten,

* Nichteinsehbarkeit der öffentlichen Brückenwage der Firma M***** von der E***** GmbH,

* Abholung der Container, nachdem sie zur Gänze gefüllt waren,

* Abwiegen eines mit leichterem Schotter befüllten Containers auf der öffentlichen Brückenwaage,

als “undeutlich, unvollständig, widersprüchlich, unzureichend, zum Teil aktenwidrig” und begehrt mit dem Hinweis auf isoliert hervorgehobene Beweisaspekte zu Gunsten des Angeklagten anderslautende Feststellungen.

Soweit es sich bei den angeführten Konstatierungen nicht um entscheidungsirrelevante handelt, welche, wie bereits in der Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten F***** dargelegt, nicht Gegenstand einer berechtigten Mängelrüge sein können, stellt sich die diesbezügliche Kritik insgesamt ebenfalls als unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung dar, indem sie unter selektivem Herausstreichen für den Angeklagten günstig scheinender Teile des Beweisverfahrens eigene Beweiswerterwägungen anstellt.Wie bereits ausgeführt, hat das Erstgericht begründet dargelegt, warum es von der Mittäterschaft der Angeklagten in der im Urteil dargestellten Form ausgegangen ist und aufgrund welcher Umstände es zur angenommenen Schadenshöhe gelangt ist. Soweit die subjektive Tatseite als “nicht nachvollziehbar” moniert wird, erweist sich der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund seinerseits als nicht deutlich und bestimmt bezeichnet (§ 285a Z 2 StPO). Gleiches gilt für den Einwand, es sei im Einzelnen nicht nachvollziehbar, worauf ”letztlich auch der Bereicherungs- und Schädigungsvorsatz gestützt wird” (vgl dazu jedoch insbes US 18).

Die Tatsachenrüge (Z 5a) wendet ein, dass sämtliche Feststellungen des Erstgerichtes auf vage Behauptungen gestützt seien, es gäbe faktisch keine schriftlichen Unterlagen, ohne Einwände seien Abrechnungen akzeptiert worden, die nunmehr angeblich falsch gewesen sein sollen. Es sei auch nicht verständlich, dass lediglich die in der Anklage genannten Kunden der beiden Täter geschädigt worden seien, wohingegen eine Vielzahl von anderen Kunden vorhanden gewesen seien, bei denen es keine Abrechnungsdifferenzen gegeben habe, insgesamt lägen keine objektiven Beweise für Unrichtigkeiten vor. Mit diesem Vorbringen, dem es zum Teil auch an der deutlichen und bestimmten Bezeichnung der Tatumstände gebricht, die den Nichtigkeitsgrund bilden sollen, versucht die Beschwerde neuerlich, das den Tatrichtern nach § 258 Abs 2 zweiter Satz StPO gesetzlich zustehende Beweiswürdigungsermessen in einer auch unter diesem Nichtigkeitsgrund nicht vorgesehenen Art in Frage zu stellen, vermag damit aber keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen aufzuzeigen.

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) bestreitet sowohl das Vorliegen eines Anhaltspunktes für einen gemeinsamen Tatentschluss und gemeinsames Tätigwerden betreffend den Angeklagten K***** (“ist im Verfahren nicht hervorgekommen”) und kritisiert mangelhafte Ausführungen zum Bereicherungsvorsatz sowie die Annahme der Schadenshöhe als “nicht nachvollziehbar, weil sie ausschließlich auf Vermutungen beruhe” (inhaltlich auch Z 5). Dabei verkennt sie zum einen, dass Gegenstand von Rechtsrügen ausschließlich der Vergleich des zur Anwendung gebrachten materiellen Rechts, einschließlich prozessualer Verfolgungsvoraussetzungen mit dem festgestellten Sachverhalt sind, wobei es unerheblich ist, ob die mit dem Gesetz zu vergleichenden Feststellungen einwandfrei zustandegekommen oder dargestellt sind oder erheblichen Bedenken begegnen ( Ratz aaO Rz 581), und erweist sich mangels Festhaltens am Urteilssubstrat als nicht prozessförmig ausgeführt (§ 285d Abs 1 Z 1 StPO), weil sie missliebige Feststellungen beweiswürdigend zu ersetzen oder zu ergänzen trachtet oder einzelne Feststellungen isoliert herausgreift, andere aber vernachlässigt ( Ratz aaO Rz 593), indem sie die Urteilskonstatierungen des gemeinsamen Betreibens eines Altwarenhandels und des weiteren gemeinsamen Tätigwerdens der Angeklagten (US 5 f, 9 und 10, 11 und 12), insbesondere auch zur subjektiven Tatseite, negiert.

Gleiches gilt auch für die Urteilsannahmen zur Schadenshöhe zu den jeweiligen Fakten. Auch hier lässt im Übrigen der Beschwerdeeinwand die deutliche und bestimmte Bezeichnung jener Tatumstände vermissen, die den herangezogenen Nichtigkeitsgrund darstellen sollen (Ratz aaO § 285d Rz 10).

Damit erweist sich die Rechtsrüge insgesamt als nicht gesetzeskonform dargelegt.

Die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten waren daher - in Überinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der ausdrücklich einen Gerichtstag beantragenden Äußerung der Verteidigung des Angeklagten K***** gemäß § 35 Abs 2 StPO - gemäß § 285d Abs 1 StPO (diejenige des Angeklagten K***** zum Teil in Verbindung mit § 285a Z 2 StPO) bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).

Rechtssätze
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